Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.05.2001 – 33 W (pat) 238/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 399 73 266.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung
vom
22. November 1999 der Wortmarke
Summertime
für die Waren
Klasse 18: Sonnenschirme
Klasse 20: Möbel
durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 4. September 2000 gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, § 37 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie
wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter
Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 8. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte die Markenstelle im Beanstandungsbescheid ausgeführt, daß der englische Begriff "Summertime" in seiner Bedeutung "Sommerzeit"
als Bestimmungsangabe darauf hinweise, daß die so gekennzeichnenden Waren
besonders für diese Zeit bestimmt seien.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß nicht nachvollziehbar sei, warum Möbel nur im Sommer benutzt
werden sollten. Auch die Waren "Sonnenschirme" würden gekauft, um vor der
Sonne Schutz zu suchen. Die Sonne scheine aber nicht nur im Sommer, sondern
in allen vier Jahreszeiten. Im übrigen handle es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein Wort der englischen Sprache, was dazu führe, daß andere Maßstäbe
angelegt werden müßten als bei einem deutschen Begriff.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung
"Summertime" hinsichtlich der beanspruchten Waren, Sonnenschirme und Möbel,
jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten
Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht
gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als einer der Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Ware
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl
BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the
Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um
ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen
Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with Best; BGH GRUR 1999, 1089
- YES; 1999, 1093 – FOR YOU mwN).
Der englische Begriff "Summertime" wird im deutschen mit "Sommer", "Sommerzeit" übersetzt (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch/Deutsch 1999 S 637).
Der Begriff gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und ist den angesprochenen Verkehrskreisen – hier dem allgemeinen Publikum – insbesondere
auch deshalb geläufig, weil sich der Bestandteil "Summer" phonetisch eng an das
deutsche Wort "Sommer" anlehnt. Zwar können fremdsprachige Marken nicht unmittelbar ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise werden jedoch den vorliegenden fremdsprachlichen
Ausdruck im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren ohne weiteres als
beschreibende Angabe dahingehend erfassen, daß diese für einen Gebrauch in
der Sommerzeit bestimmt sein (können). Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, daß die Waren ausschließlich für diesen Zweck bestimmt sind, dh, daß
die Sonnenschirme und Möbel ausschließlich im Sommer verwendet werden können. Es genügt, wenn eine Verwendung im Sommer neben anderen Verwendungsmöglichkeiten in Betracht kommt. Davon ist bei Sonnenschirmen allein
deshalb auszugehen, weil Sonneneinstrahlung und Temperaturen vornehmlich im
Sommer den Gebrauch eines Sonnenschirmes nahelegen. Auch die Möbel, hier
insbesondere Garten- oder Balkonmöbel, werden überwiegend im Sommer genutzt, eine Verwendung bei entsprechenden Witterungsverhältnissen zu anderen
Jahreszeiten steht dem nicht entgegen.
Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an
dem beschreibenden Begriff gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2
MarkenG zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist, deren höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Hu/Cl