Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.05.2001 – 33 W (pat) 39/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 15 028 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des
Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 20. September 1997 veröffentlichte Eintragung der Marke
397 15 028
"FLEXNIP"
mit dem Warenverzeichnis
"07: Walzen und Rollen in Verarbeitungs- und Veredelungsmaschinen für die Papier- oder Kartonindustrie
17: Werkstoffe aus Kunststoffen oder Gummi (Halbfabrikate) zur
Beschichtung von Walzen und Rollen in Verarbeitungs- und
Veredelungsmaschinen für die Papier- oder Kartonindustrie"
ist
am
5. Dezember 1997
von
der
Firma
V…
GmbH
Widerspruch erhoben auf Grund der für die Waren
"Entwässerungsmaschinen für die Erzeugung von Papier, Karton
und Zellstoff"
am 18. Mai 1983
für die V… GmbH eingetragenen Wortmarke 1 048 456
"Flexonip".
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 9. März 1998 die Widerspruchsberechtigung der Widersprechenden und die Benutzung der Widerspruchsmarke
gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende
am 10. August 1998 unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Produktverantwortlichen für die "Flexonip"-Produkte sowie eines Prospektes die Benutzung der Marke geltend gemacht. Die Markeninhaberin hat die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluß vom 29. Oktober 1999 den Widerspruch zurückgewiesen.
Sie hat ausgeführt, daß die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend
glaubhaft gemacht worden sei. Die vorgelegten Unterlagen gäben jedenfalls zur
Art der Benutzung keine Auskunft und ließen nicht erkennen, ob die Widersprechende die Marke auf den Waren selbst verwendet habe, was bei den hier in
Rede stehenden Produkten geboten sei.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, daß sie am
2. Dezember 1997 die Umschreibung der Marke auf sich beantragt habe und die
Umschreibung am 25. Februar 1998 erfolgt sei. Sie hat ferner vorgetragen, daß
das angemeldete Zeichen benutzt werde und zur Glaubhaftmachung auf eine
weitere eidesstattliche Versicherung des Produktverantwortlichen für die Flexonip-Produkte sowie ein beigefügtes Photo Bezug genommen, auf dem eine Preßwalze mit dem Wort "Flexonip" gekennzeichnet ist. Selbst wenn jedoch nicht jede
im Verkehr befindliche Preßwalze mit der Marke gekennzeichnet würde, wäre dies
angesichts der Besonderheiten der Papiermaschinenbranche unschädlich, da
Preßwalzen in Papiermaschinen eingebaut würden, bei denen eine Kennzeichnung einzelner Bestandteile nicht üblich sei. Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluß vom 29. Oktober 1999 aufzuheben und die Eintragung der streitgegenständlichen Marke im Markenregister zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin die Widerspruchsberechtigung und rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nunmehr auch dahingehend, daß die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 MarkenG benutzt worden sei. Die Art der Benutzung sei
nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht, ob die Marke in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ware selbst benutzt worden sei. Auch fehle jede Angabe, ob
die Benutzung im Inland erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle für Klasse 7 hat
den Widerspruch im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil die Widersprechende die zulässig bestrittene Benutzung ihrer Marke nicht hinreichend glaubhaft
gemacht hat (§§ 43 Abs 1 Satz 1, Satz 2, 26 MarkenG).
Von einer Widerspruchsberechtigung der Widersprechenden ist auszugehen. Wie
sich aus den vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ergibt, hat die Widersprechende am 2. Dezember 1997 die Umschreibung beantragt,
die am 25. Februar 1998 vollzogen worden ist.
Nachdem die Markeninhaberin in zulässiger Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten hat, zunächst nach § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG und im
Beschwerdeverfahren auch nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG, wäre es Aufgabe
der Widersprechenden gewesen, glaubhaft zu machen, daß die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der
angegriffenen Marke und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung
über den Widerspruch rechtserhaltend benutzt worden ist.
Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke nach Art, Zeit, Ort und Umfang; diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein (vgl BPatGE 23, 158, 165
f. – Fludec; BPatG GRUR 1994, 629, 630 – Duotherm). Hierbei kommen als Mittel
zur Glaubhaftmachung alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht; außerdem können auch sonstige Unterlagen, wie
zB Preislisten, Prospekte, Etiketten, Rechnungskopien usw insbesondere zur Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 44.).
Nach der Auffassung des Senats genügen insbesondere die eidesstattlichen
Versicherungen des Produktverantwortlichen
für die Flexonip-Produkte
S… vom 6. August 1998 und 13. Dezember 1999, diesen Anforderungen nicht im
ausreichenden Maße. Dieser läßt sich nämlich nicht entnehmen, wie im einzelnen
die Kennzeichnung der Ware mit der Widerspruchsmarke erfolgt sein soll. Die
Marke ist für "Entwässerungsmaschinen für die Erzeugung von Papier, Karton und
Zellstoff" eingetragen.
Im Schriftsatz vom 13. Dezember 1999
trägt die
Widersprechende lediglich vor, daß Preßwalzen mit der Marke "Flexonip" gekennzeichnet seien und legt hierzu ein Photo vor. In der eidesstattlichen Versicherung
vom 13. Dezember 1999 versichert der Produktverantwortliche, daß das Warenzeichen zur Kennzeichnung für Entwässerungsmaschinen (Preßwalzen) in Benutzung genommen worden sei. Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich die Benutzung der Widerspruchsmarke für Entwässerungsmaschinen, weil das Zeichen nur für diese Waren eingetragen ist. In sich widersprüchlich
ist der Vortrag im übrigen auch hinsichtlich der Aufbringung des Zeichens auf den
Preßwalzen selbst. Die Widersprechende legt einerseits ein Photo vor, auf dem
eine Preßwalze entsprechend gekennzeichnet ist, behauptet jedoch andererseits,
daß eine derartige Kennzeichnung in der Papiermaschinenbranche unüblich wäre.
Schließlich hat die Widersprechende in den vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen auch hinsichtlich der Darlegung der Umsätze nicht differenziert, ob diese
im Inland oder im Ausland erfolgt sind, was für die Entscheidung über eine ausreichende Glaubhaftmachung der Benutzung ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist.
Zweifel an der rechtserhaltenden Markenbenutzung wegen unzulänglicher Glaubhaftmachungsunterlagen gehen zu Lasten der darlegungspflichtigen Widersprechenden. Dabei sind in aller Regel auch keine weiteren gerichtlichen Hinweise angebracht, besonders dann nicht, wenn - wie vorliegend –, die Gegenseite die
Mängel der eingereichten Benutzungsunterlagen ausdrücklich hervorgehoben hat.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Cl/Na