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BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 28 W (pat) 145/00

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 33 552.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 -

vom 28. August 1998 und vom 24. März 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Buchstabenfolge

ATV

ursprünglich für die Waren

"Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern, Motoren, Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, Autoreifen, mechanische und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger

für

Fahrzeuge, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Fahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe,

Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Fahrräder, Fahrradteile; Scheinwerfer für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge".

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als freizuhaltende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und zwar als

Abkürzung für "all-terrain-vehicle", zurückgewiesen, da die beanspruchten Waren

zum Einbau in solche Fahrzeuge geeignet seien.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, weder sei

belegt, daß die beanspruchten Teile und das Zubehör geländewagenspezifisch

seien, noch könne von einer entsprechenden Verwendung von "ATV" für diese

Waren ausgegangen werde.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder das Warenverzeichnis wie folgt

beschränkt:

"Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern, Motoren, Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, mechanische und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger für Fahrzeuge,

Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Kraftfahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe, Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Scheinwerfer

für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge, sämtliche vorgenannten Waren nicht für All Terrain Vehicles (ATV)".

Er stellt auf der Grundlage dieses Warenverzeichnisses sinngemäß den Antrag,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. August 1998 und vom 24. März 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Buchstabenfolge nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG entgegen.

Dem Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist zumindest aufgrund

der eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses (sämtliche vorgenannten

Waren nicht für All Terrain vehicles (ATV)) Rechnung getragen worden, da die

noch verbleibenden Kraftfahrzeugteile sowie das Zubehör nicht mehr zum Einbau

bzw Einsatz in bzw bei All-Terrain-Vehicles bestimmt sind, bei denen es sich nach

den Ermittlungen des Senats um einen bestimmten Typ von offenen geländegängigen Kleinfahrzeugen handelt, der im Inland noch wenig verbreitet ist.

Den noch beanspruchten Waren fehlt vor diesem Hintergrund auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999, 1096 ff - ABSOLUT, YES und FOR YOU). Der Senat hat

nicht feststellen können, daß die angemeldete Bezeichnung in ihrer Bedeutung als

Abkürzung breiten Verkehrskreisen geläufig ist. Zwar sind Kombinationen von

Buchstaben und/oder Zahlen auch ohne genaue Kenntnis des Verkehrs, welche

Fachbezeichnung sich dahinter im einzelnen verbirgt, auf dem Warengebiet der

Klasse 12 als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren häufig ungeeignet (vgl PAVIS CD-ROM 28 W (pat) 78/98 – "LT" sowie

28 W (pat) 176/00 – "ATM"). Nach den Ermittlungen des Senats läßt sich jedoch

bei Kraftfahrzeug-Teilen und Zubehör eine Übung des Verkehrs derzeit nicht feststellen, solche Waren rein beschreibend mit Buchstabenkombinationen zu bezeichnen. Ausgenommen von dieser Regel sind lediglich Autoreifen, die unstreitig

anhand zahlreicher Typen-, Größen- und Witterungsbezeichnungen in Form von

Buchstaben- und/oder Zahlenkombinationen unterschieden werden und auf deren

Schutz der Anmelder demzufolge durch Streichung aus dem Warenverzeichnis

verzichtet hat. Gleiches gilt für die nunmehr nicht mehr beanspruchten "Fahrräder,

Fahrradteile", bei denen nach den Feststellungen des Senats Buchstabenfolgen

als Abkürzung in großer Zahl rein beschreibend eingesetzt werden.

Für die danach noch beanspruchten Waren fehlt indes ein tatsächlicher Anhalt

dafür, der angemeldeten Buchstabenfolge jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, so daß die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.

Stoppel

Martens

Richter Kunze hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Mü/prö