Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 28 W (pat) 145/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 33 552.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 -
vom 28. August 1998 und vom 24. März 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Buchstabenfolge
ATV
ursprünglich für die Waren
"Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern, Motoren, Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, Autoreifen, mechanische und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger
für
Fahrzeuge, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Fahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe,
Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Fahrräder, Fahrradteile; Scheinwerfer für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge".
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung als freizuhaltende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und zwar als
Abkürzung für "all-terrain-vehicle", zurückgewiesen, da die beanspruchten Waren
zum Einbau in solche Fahrzeuge geeignet seien.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, weder sei
belegt, daß die beanspruchten Teile und das Zubehör geländewagenspezifisch
seien, noch könne von einer entsprechenden Verwendung von "ATV" für diese
Waren ausgegangen werde.
In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder das Warenverzeichnis wie folgt
beschränkt:
"Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern, Motoren, Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, mechanische und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger für Fahrzeuge,
Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Kraftfahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe, Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Scheinwerfer
für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge, sämtliche vorgenannten Waren nicht für All Terrain Vehicles (ATV)".
Er stellt auf der Grundlage dieses Warenverzeichnisses sinngemäß den Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. August 1998 und vom 24. März 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Buchstabenfolge nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG entgegen.
Dem Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist zumindest aufgrund
der eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses (sämtliche vorgenannten
Waren nicht für All Terrain vehicles (ATV)) Rechnung getragen worden, da die
noch verbleibenden Kraftfahrzeugteile sowie das Zubehör nicht mehr zum Einbau
bzw Einsatz in bzw bei All-Terrain-Vehicles bestimmt sind, bei denen es sich nach
den Ermittlungen des Senats um einen bestimmten Typ von offenen geländegängigen Kleinfahrzeugen handelt, der im Inland noch wenig verbreitet ist.
Den noch beanspruchten Waren fehlt vor diesem Hintergrund auch nicht jegliche
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999, 1096 ff - ABSOLUT, YES und FOR YOU). Der Senat hat
nicht feststellen können, daß die angemeldete Bezeichnung in ihrer Bedeutung als
Abkürzung breiten Verkehrskreisen geläufig ist. Zwar sind Kombinationen von
Buchstaben und/oder Zahlen auch ohne genaue Kenntnis des Verkehrs, welche
Fachbezeichnung sich dahinter im einzelnen verbirgt, auf dem Warengebiet der
Klasse 12 als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren häufig ungeeignet (vgl PAVIS CD-ROM 28 W (pat) 78/98 – "LT" sowie
28 W (pat) 176/00 – "ATM"). Nach den Ermittlungen des Senats läßt sich jedoch
bei Kraftfahrzeug-Teilen und Zubehör eine Übung des Verkehrs derzeit nicht feststellen, solche Waren rein beschreibend mit Buchstabenkombinationen zu bezeichnen. Ausgenommen von dieser Regel sind lediglich Autoreifen, die unstreitig
anhand zahlreicher Typen-, Größen- und Witterungsbezeichnungen in Form von
Buchstaben- und/oder Zahlenkombinationen unterschieden werden und auf deren
Schutz der Anmelder demzufolge durch Streichung aus dem Warenverzeichnis
verzichtet hat. Gleiches gilt für die nunmehr nicht mehr beanspruchten "Fahrräder,
Fahrradteile", bei denen nach den Feststellungen des Senats Buchstabenfolgen
als Abkürzung in großer Zahl rein beschreibend eingesetzt werden.
Für die danach noch beanspruchten Waren fehlt indes ein tatsächlicher Anhalt
dafür, der angemeldeten Buchstabenfolge jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, so daß die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.
Stoppel
Martens
Richter Kunze hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Mü/prö