Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 28 W (pat) 176/00
28. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 33 550
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 04. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Grabrucker und des Richters Kunze 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist die Buchstabenfolge
ATM
als Wortmarke für die Waren
"Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, Autoreifen, mechanische
und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger für Fahrzeuge, Innenpolsterungen für
Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Kraftfahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe, Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Fahrräder, Fahrradteile; Scheinwerfer für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge"
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
einem Beanstandungsschreiben vom 23. Juli 1998 mit Beschluß vom
28. August 1998 die Anmeldung aufgrund § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG teilweise
zurückgewiesen und zwar für "Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile". Die auf
"Kraftfahrzeuge" beschränkte Erinnerung dagegen wurde mit Beschluß vom
8. Mai 2000 zurückgewiesen mit der Begründung, "ATM" sei eine allgemeingeläufige und übliche Abkürzung für Austauschmotor und damit als Hinweis auf die
Ausstattung des Kraftfahrzeugs eine unmittelbare Sachangabe. Mitbewerbern
müsse es möglich sein auf diese Tatsache hinzuweisen. Daher sei sie freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Aufgrund dieser beschreibenden Sachangabe fehle es dem Zeichen auch an Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit darin
die Zurückweisung der Anmeldung für die Waren "Kraftfahrzeuge" ausgesprochen ist.
Er regt ferner an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Er trägt vor, die jeweiligen Beschlußbegründungen bezögen sich nach wie vor auf
die Abkürzung des angemeldeten Zeichens als "Austauschmotor", obwohl auf das
Beanstandungsschreiben vom 23. Juli 1998 hin vom Anmelder im Warenverzeichnis die Ware "Motor" mit Schreiben vom 3. August 1998 gestrichen worden sei.
Dieses Verständnis des Zeichens dürfe daher keine Rolle mehr spielen. Es widerspreche den Grundsätzen des Markenrechts eine ausschließlich auf Austauschmotoren bezogene Abkürzung auf "Kraftfahrzeuge", die keine Motoren seien, zu
beziehen. Im übrigen seien auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden, daß "ATM" für Kraftfahrzeuge unmittelbar beschreibend sei.
II.
1. Die zulässige Beschwerde, die sich allein gegen die Zurückweisung für die
beanspruchte Ware "Kraftfahrzeuge" richtet, ist nicht begründet, denn der angemeldeten Buchstabenfolge "ATM" fehlt nach Auffassung des Senats auch für
diese Ware jegliche Schutzfähigkeit.
Zwar sind Buchstaben und Buchstabenzusammenstellungen nach § 3 Abs 1 MarkenG grundsätzlich markenfähig, was indes nicht bedeutet, daß sie schon allein
wegen dieser von Gesetzes wegen unterstellten abstrakten Eignung kennzeichnend wirken zu können, in das Markenregister eingetragen werden können bzw
müssen; vielmehr sind auch sie, wie jede andere Markenanmeldung, auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 MarkenG zu prüfen (BGH BlPMZ
2001, 36 - K). Dabei sind auf der Basis konkreter Feststellungen alle Umstände
des Einzelfalles unter besonderer Beachtung des jeweiligen Warenbezugs zu berücksichtigen.
2. Die Buchstabenfolge ATM ist kein sinnträchtiges oder aussprechbares Wort,
und wird vom Verkehr deshalb als Abkürzung angesehen werden. Das deckt sich
mit den Feststellungen der Markenstelle, wonach "ATM" als gängige Abkürzung
für das Wort Austauschmotor belegt ist. Die Markenstelle hat daraus den Schluß
gezogen, daß der Verkehr die Abkürzung als Beschaffenheitsangabe von Kraftfahrzeugen verstehen werde, die mit Austauschmotor ausgestattet sind. Dieser
Betrachtungsweise begegnet der Senat mit Bedenken, ohne daß dies am Ergebnis etwas ändert.
Abkürzungen stellen von Haus aus eher ein nur der Vereinfachung dienendes
sprachliches Hilfsmittel dar und haben häufig bei der Beschreibung von Waren
nicht dieselbe Bedeutung wie die korrekte vollständige Wiedergabe des oder der
betreffenden Fachausdrücke. Dies gilt umso mehr, wenn ein solches Kürzel je
nach Verwendungsgebiet völlig unterschiedliche Sinngehalte in sich trägt. In solchen Fällen liegt eine glatt beschreibende Aussage einer Buchstabenfolge nur
dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß für die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen nur eine dieser Bedeutungen ernstlich in Betracht
kommt (vgl Jahresberichte BPatG GRUR 1998, 630; 1999, S 8 ff; siehe auch
Gohlmann/Rau GRUR 1998, S 216, 217 ff). Ob die von der Markenstelle getroffenen Feststellungen diesen Anforderungen genügen, erscheint für den Senat nicht
frei von Zweifeln. Insbesondere konnte kein Beleg dafür gefunden werden, daß die
von der Markenstelle zugrundegelegte Bedeutung "Austauschmotor" auch als unmittelbare Beschaffenheitsangabe für "Kraftfahrzeuge" schlechthin dient. Anders
mag das bei Buchstabenfolgen, wie zB "AC" bei pharmazeutischen Produkten
sein, denn in der Pharmazie haben diese Buchstaben vor allem eine Bedeutung
als Benennung der Vitamine und sind den dort beteiligten Verkehrskreisen als deren schlagwortartige Hervorhebung bekannt (BPatGE 41, 36). Vor dem Hintergrund des Eintragungsanspruchs nach § 33 Abs 2 MarkenG erscheinen dem Senat die von der Markenstelle getroffenen tatsächlichen Feststellungen daher nicht
ausreichend, für "ATM" mit Bezug auf die Ware "Kraftfahrzeuge" ein aktuelles oder
künftiges Freihaltebedürfnis zu bejahen.
3. Die Bejahung der Schutzfähigkeit der Anmeldung scheitert jedoch am Mangel jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne ist die einer Marke konkret innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 1995, S 408,
409 – PROTECH). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (BGH BlPMZ 1999, S 256; 257, 258 – Premiere I und II).
3.1. Das Zeichen
ist als Wortmarke angemeldet. Von der Eintragung
ausgeschlossen sind nach der Rechtsprechung des BGH zu Wortmarken (GRUR
1999, 1089 - YES; 1093 - FOR YOU; 1096 - ABSOLUT) lediglich "solche Begriffe,
denen für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden kann oder die ein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache sind, daß es vom Verkehr allein und stets als solches aufgenommen wird und dem deshalb die Unterscheidungskraft für die in
Frage stehenden Waren fehlt. Ob letzteres der Fall ist, kann anhand einer entsprechenden Verwendung des Wortes in der Werbung als werbeübliche anpreisende Aussage festgestellt werden". Bei Werbeslogans ist von "mangelnder Unterscheidungskraft lediglich bei ausschließlich produktbeschreibendem Inhalt und
Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen"
(BGH WRP 2000, 2988 - Radio von hier; BPatGE 42, 189, 193 - Ein schönes
Stück Natur). Bei Bildzeichen und dreidimensionalen Zeichen sieht der BGH ein
Fehlen "jeglicher Unterscheidungskraft" dann, wenn es sich um eine naturgetreue
Wiedergabe der typischen Merkmale der Ware ohne über die technische Funktion
hinausgehende Elemente an der Ware selbst oder ihrer Verpackung handelt, was
der unmittelbaren Sachangabe bei Worten entspricht, oder wenn es sich um sonstige einfache grafische Gestaltungselemente handelt, die in der Werbung oder in
sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (GRUR
1999, 495
- Etiketten; WRP 2000, 1290, 1292
- Likörflasche; BPatG
28 W (pat) 146/147/00 - Joghurtbecher mit Bördelkappe).
3.2. Demnach sind bei allen Markenformen zweierlei Gruppen zu unterscheiden,
für die die Unterscheidungskraft verneint werden muß: Erstens die Gruppe von
Zeichen, die eine Sachangabe darstellen bzw einen unmittelbaren Hinweis auf die
Ware geben. Zweitens ist es die Gruppe von Zeichen, die zB auf dem beanspruchten Warensektor derart gebräuchlich geworden ist, daß sie nicht über das
"Alltägliche" hinausgeht. Dies ist anhand der Werbung festzustellen. Bei Wörtern
der Alltagssprache hat der BGH dies zB bei dem Wort "Mega" festgestellt. Bei
Slogans ist dies eine nicht über eine übliche Werbeaussage als solche hinausgehende Wortfolge. Bei Formen ist dies der Fall, wenn das Zeichen im üblichen und
einfach dekorativen Rahmen bleibt.
3.3. Diese Aussagen zu Wort- und dreidimensionalen Marken sowie zu Bildmarken haben nach Auffassung des Senats auch auf Mehrbuchstabenzeichen, die
zumeist als Wortmarken - wie hier - angemeldet sind, Anwendung zu finden. Dies
erfordert das im Markenrecht einheitliche Inhaltsverständnis des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "jegliche Unterscheidungskraft". Bei dessen Anwendung hält
es der BGH nicht für gerechtfertigt, je nach Markenform unterschiedliche Anforderungen zu stellen, wie er es zuletzt in seinen Vorlageentscheidungen zum EuGH
zum Ausdruck brachte (vgl ua BGH aaO - Radio von hier; Vorlageentscheidungen
EuGH, MarkenR 2001, 67 - Gabelstapler; 71 - Stabtaschenlampe; 75 - Rado-Uhr).
Selbst bei der Beurteilung der originären Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen geht er vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte aus, um
auch für diese die materiellen Schutzvoraussetzungen nach § 8 Abs 2 MarkenG
zu verlangen (BGH MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds; Beschl. v.
26. Oktober 2000 – I ZR 117/98, Umdruck S. 11 - WSC Windsurfing Chiemsee).
3.4. Davon ausgehend ist eine Prüfung folgender Voraussetzungen vorzunehmen: "Jegliche Unterscheidungskraft" kann der Mehrbuchstabenkombination
"ATM" nur dann fehlen, wenn sie entweder Abkürzung für eine unmittelbar im Vordergrund stehende Sachangabe für die beanspruchte Ware ist (BPatGE 40, 85 ff
- CT), was hier nicht der Fall ist, oder wenn sie in der Werbung und den Bezeichnungsgewohnheiten des beanspruchten Warensektors derart üblich und gebräuchlich geworden ist, vergleichbar Wörtern der Alltagssprache bei Wortmarken,
Dekorationselementen bei Formmarken, daß sie "vom Verkehr stets nur als solche
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird". Der BGH hatte bislang in
seinen Entscheidungen allerdings noch keine Gelegenheit letztere Voraussetzung
näher zu spezifizieren. Für Werbewortmarken führte der 24. Senat des BPatG
unter Rückgriff auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu allgemeinen Werbeausdrücken aus (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - Today), daß dazu jedenfalls solche Worte zu zählen seien, die sich in keiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Charakter als nicht herkunftshinweisende bloße Werbeaussage lösen (BlPMZ 2001, 155 - HAPPINESS). Den bislang sich damit beschäftigenden
Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde, der Verkehr werde aufgrund einer
ständigen Gewöhnung an eine dem angemeldeten Zeichen zukommende prototypische Bedeutung in ihm jedenfalls keinen herkunftshinweisenden Charakter sehen. Übertragen auf Buchstabenkombinationszeichen, muß dies zu tatsächlichen
Feststellungen auf dem jeweiligen beanspruchten Warengebiet führen, um eine
derartige vergleichbare prototypische Bedeutung belegen zu können.
3.5. In der vorliegenden Warenklasse 12 besteht eine jahrzehntelange ständige,
sowohl allgemein, als auch gerichtsbekannte Übung der Verwendung - unter anderem neben Zahlen - von Buchstabenkombinationen neben der eigentlichen
Marke zur rein beschreibenden Kennzeichnung produktspezifischer Charakteristika wie Modell, Typ, Ausstattungsvarianten. Ein Blick in den Anzeigenteil für Gebrauchtwagen in allen Tageszeitungen oder in sonstige Kataloge zu Neuwägen
(sog Schwacke-Liste – EUROTEX -, Tabellen zur Neuberechnung der Nutzungsentschädigung für Pkw, NJW 1994, S 1111 ff) zeigt, welche Bedeutung Buchstaben auf diesem Gebiet spielen und welche Vielfalt von Bedeutungsgehalten sich
hinter den verwendeten und dort genannten Kürzeln verbirgt, wobei dem Verkehr
häufig – wenn nicht gar überwiegend – deren konkreter Sinngehalt nicht bewußt,
geschweige denn geläufig, sein kann (vgl 24 W (pat) 79/98 - LT). So lassen sich
auch die vom Anmelder beanspruchten Buchstaben jeweils für sich oder in zahlreichen anderen verschiedenen Kombinationen in Ergänzung jeweils zum Herstellernamen finden, wie zB Mercedes AMG, bzw ML, Arrows AMT, Audi TT, Renault TSE, TDX, Opel DTI, Toyota MR, Alfa Romeo JTD, Maserati GTA etc. Jede
beliebige listenweise Aufzählung verschiedener Kfz und Kfz-Teile zB in jedermann
zugänglichen Auto-Zeitschriften spiegelt diese Übung im Verkehr wieder.
Desweiteren gliedern die den Käufern angebotenen Vergleichslisten von Kfz die
jeweiligen Hersteller allein nach ihren Markennamen ohne ergänzende Typenangaben in Form von Buchstabenkombinationen. Erst in einer weiteren Kategorisierung nach einzelnen detaillierten Sachangaben erscheinen Buchstabenkombinationen sodann unter der Rubrik "Modell" und "Typ" ("Die Top 20 der Automarken,
Februar 2001" aus AutoBild März 2001, S. 22; "Frühjahrs-Katalog des Jahres 2001" in AutoBild März 2001).
Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß alle Kfz-Hersteller Buchstabenkombinationen neben ihrer Wortmarke verwenden um modellspezifische Charakteristika
ihrer Kraftfahrzeuge anzugeben oder zu beschreiben. Dabei entspricht die Vielfalt
der Ausstattungsvarianten der Vielfalt der verwendeten Abkürzungen und deshalb
enthalten einzelne Buchstaben oder Buchstabenfolgen zwangsläufig auch Mehrfachbedeutungen. Diese jahrzehntelange Übung führt daher im Ergebnis und in
der Regel beim Verkehr zur Annahme des Charakters von Buchstabenfolgen lediglich als allgemein übliche Typen-, Ausstattungsangaben, die sich uU jährlich mit
jeder neuen Serie ändern können (Teplitzky, WRP 1999, S 461 ff). Die angeführten Feststellungen des Senats zugrunde gelegt, sind demnach Buchstabenkombinationen grundsätzlich, unabhängig vom jeweiligen konkreten Bedeutungsgehalt,
im Verkehr die prototypische Bezeichnung für Typ und Modell. Der Verkehr weiß,
auch wenn er der einzelnen Abkürzung möglicherweise keinen ganz eindeutigen
Sinn beimessen kann, daß er es hierbei zumindest dann nicht mit einem betrieblichen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller zu tun hat, wenn sich die Buchstabenfolgen in einem für ihn gewohnten Rahmen beschreibender Art bewegen, wie
das vor dem Hintergrund der aufgezeigten Beispiele von Buchstabenfolgen mit A,
T und M der Fall ist. Die markenrechtliche Beurteilung der Unterscheidungskraft
von Buchstabenkombinationen ist daher an diesen aufgezeigten Besonderheiten
im Kraftfahrzeugwesen, die dem Publikum aus jahrzehntelanger herrschender
Praxis bekannt sind und an die es gewöhnt ist, zu messen. Ihnen fehlt daher wie
geläufigen Werbeworten in einem beanspruchten Warensektor bei Wortmarken,
wie Werbeanpreisungen allgemeinster Art bei Slogans oder rein dekorativen Elementen bei dreidimensionalen Marken jegliche Unterscheidungskraft.
Auch die Überlegung, dem Verkehr seien Buchstabenfolgen als Firmenabkürzungen auf dem Kraftfahrzeugsektor bekannt, führt ebenfalls zu keiner anderen markenrechtlichen Beurteilung, da dies nur auf die beiden Firmen BMW und VW zutrifft. Schon deshalb liegt der Sachverhalt hier anders als bei der Buchstabenfolge CT (BPatGE Bd 39, S 85 ff). Dort hat der erkennende Senat für das Gebiet
der Warenklasse 9 festgestellt, daß der Verkehr durch zahlreiche entsprechend
gebildete Firmenbezeichnungen daran gewöhnt ist, in der Verbindung mehrerer
Einzelbuchstaben eher einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als eine
beschreibende Angabe zu sehen.
Da für die angemeldete Buchstabenfolge "ATM" die Voraussetzung zutrifft, daß
sie vom Publikum für derart üblich und gebräuchlich als Typenangabe gehalten
wird und sie deshalb nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden
werden kann, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist auch nicht veranlaßt die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Entscheidung auf tatrichterlichen Feststellungen beruht. Die Begründung des Beschwerdeführers zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Bejahung des Freihaltebedürfnisses war insofern nicht heranzuziehen, da für die mangelnde Schutzfähigkeit des Zeichens
die fehlende Unterscheidungskraft ausschlaggebend war.
Stoppel
Grabrucker
Kunze
Fa/Na