Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 28 W (pat) 176/00

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 33 550

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 04. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Grabrucker und des Richters Kunze 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist die Buchstabenfolge

ATM

als Wortmarke für die Waren

"Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, Autoreifen, mechanische

und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger für Fahrzeuge, Innenpolsterungen für

Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Kraftfahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe, Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Fahrräder, Fahrradteile; Scheinwerfer für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge"

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

einem Beanstandungsschreiben vom 23. Juli 1998 mit Beschluß vom

28. August 1998 die Anmeldung aufgrund § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG teilweise

zurückgewiesen und zwar für "Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile". Die auf

"Kraftfahrzeuge" beschränkte Erinnerung dagegen wurde mit Beschluß vom

8. Mai 2000 zurückgewiesen mit der Begründung, "ATM" sei eine allgemeingeläufige und übliche Abkürzung für Austauschmotor und damit als Hinweis auf die

Ausstattung des Kraftfahrzeugs eine unmittelbare Sachangabe. Mitbewerbern

müsse es möglich sein auf diese Tatsache hinzuweisen. Daher sei sie freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Aufgrund dieser beschreibenden Sachangabe fehle es dem Zeichen auch an Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit darin

die Zurückweisung der Anmeldung für die Waren "Kraftfahrzeuge" ausgesprochen ist.

Er regt ferner an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Er trägt vor, die jeweiligen Beschlußbegründungen bezögen sich nach wie vor auf

die Abkürzung des angemeldeten Zeichens als "Austauschmotor", obwohl auf das

Beanstandungsschreiben vom 23. Juli 1998 hin vom Anmelder im Warenverzeichnis die Ware "Motor" mit Schreiben vom 3. August 1998 gestrichen worden sei.

Dieses Verständnis des Zeichens dürfe daher keine Rolle mehr spielen. Es widerspreche den Grundsätzen des Markenrechts eine ausschließlich auf Austauschmotoren bezogene Abkürzung auf "Kraftfahrzeuge", die keine Motoren seien, zu

beziehen. Im übrigen seien auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden, daß "ATM" für Kraftfahrzeuge unmittelbar beschreibend sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde, die sich allein gegen die Zurückweisung für die

beanspruchte Ware "Kraftfahrzeuge" richtet, ist nicht begründet, denn der angemeldeten Buchstabenfolge "ATM" fehlt nach Auffassung des Senats auch für

diese Ware jegliche Schutzfähigkeit.

Zwar sind Buchstaben und Buchstabenzusammenstellungen nach § 3 Abs 1 MarkenG grundsätzlich markenfähig, was indes nicht bedeutet, daß sie schon allein

wegen dieser von Gesetzes wegen unterstellten abstrakten Eignung kennzeichnend wirken zu können, in das Markenregister eingetragen werden können bzw

müssen; vielmehr sind auch sie, wie jede andere Markenanmeldung, auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 MarkenG zu prüfen (BGH BlPMZ

2001, 36 - K). Dabei sind auf der Basis konkreter Feststellungen alle Umstände

des Einzelfalles unter besonderer Beachtung des jeweiligen Warenbezugs zu berücksichtigen.

2. Die Buchstabenfolge ATM ist kein sinnträchtiges oder aussprechbares Wort,

und wird vom Verkehr deshalb als Abkürzung angesehen werden. Das deckt sich

mit den Feststellungen der Markenstelle, wonach "ATM" als gängige Abkürzung

für das Wort Austauschmotor belegt ist. Die Markenstelle hat daraus den Schluß

gezogen, daß der Verkehr die Abkürzung als Beschaffenheitsangabe von Kraftfahrzeugen verstehen werde, die mit Austauschmotor ausgestattet sind. Dieser

Betrachtungsweise begegnet der Senat mit Bedenken, ohne daß dies am Ergebnis etwas ändert.

Abkürzungen stellen von Haus aus eher ein nur der Vereinfachung dienendes

sprachliches Hilfsmittel dar und haben häufig bei der Beschreibung von Waren

nicht dieselbe Bedeutung wie die korrekte vollständige Wiedergabe des oder der

betreffenden Fachausdrücke. Dies gilt umso mehr, wenn ein solches Kürzel je

nach Verwendungsgebiet völlig unterschiedliche Sinngehalte in sich trägt. In solchen Fällen liegt eine glatt beschreibende Aussage einer Buchstabenfolge nur

dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß für die angemeldeten

Waren oder Dienstleistungen nur eine dieser Bedeutungen ernstlich in Betracht

kommt (vgl Jahresberichte BPatG GRUR 1998, 630; 1999, S 8 ff; siehe auch

Gohlmann/Rau GRUR 1998, S 216, 217 ff). Ob die von der Markenstelle getroffenen Feststellungen diesen Anforderungen genügen, erscheint für den Senat nicht

frei von Zweifeln. Insbesondere konnte kein Beleg dafür gefunden werden, daß die

von der Markenstelle zugrundegelegte Bedeutung "Austauschmotor" auch als unmittelbare Beschaffenheitsangabe für "Kraftfahrzeuge" schlechthin dient. Anders

mag das bei Buchstabenfolgen, wie zB "AC" bei pharmazeutischen Produkten

sein, denn in der Pharmazie haben diese Buchstaben vor allem eine Bedeutung

als Benennung der Vitamine und sind den dort beteiligten Verkehrskreisen als deren schlagwortartige Hervorhebung bekannt (BPatGE 41, 36). Vor dem Hintergrund des Eintragungsanspruchs nach § 33 Abs 2 MarkenG erscheinen dem Senat die von der Markenstelle getroffenen tatsächlichen Feststellungen daher nicht

ausreichend, für "ATM" mit Bezug auf die Ware "Kraftfahrzeuge" ein aktuelles oder

künftiges Freihaltebedürfnis zu bejahen.

3. Die Bejahung der Schutzfähigkeit der Anmeldung scheitert jedoch am Mangel jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne ist die einer Marke konkret innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 1995, S 408,

409 – PROTECH). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (BGH BlPMZ 1999, S 256; 257, 258 – Premiere I und II).

3.1. Das Zeichen

ist als Wortmarke angemeldet. Von der Eintragung

ausgeschlossen sind nach der Rechtsprechung des BGH zu Wortmarken (GRUR

1999, 1089 - YES; 1093 - FOR YOU; 1096 - ABSOLUT) lediglich "solche Begriffe,

denen für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden kann oder die ein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache sind, daß es vom Verkehr allein und stets als solches aufgenommen wird und dem deshalb die Unterscheidungskraft für die in

Frage stehenden Waren fehlt. Ob letzteres der Fall ist, kann anhand einer entsprechenden Verwendung des Wortes in der Werbung als werbeübliche anpreisende Aussage festgestellt werden". Bei Werbeslogans ist von "mangelnder Unterscheidungskraft lediglich bei ausschließlich produktbeschreibendem Inhalt und

Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen"

(BGH WRP 2000, 2988 - Radio von hier; BPatGE 42, 189, 193 - Ein schönes

Stück Natur). Bei Bildzeichen und dreidimensionalen Zeichen sieht der BGH ein

Fehlen "jeglicher Unterscheidungskraft" dann, wenn es sich um eine naturgetreue

Wiedergabe der typischen Merkmale der Ware ohne über die technische Funktion

hinausgehende Elemente an der Ware selbst oder ihrer Verpackung handelt, was

der unmittelbaren Sachangabe bei Worten entspricht, oder wenn es sich um sonstige einfache grafische Gestaltungselemente handelt, die in der Werbung oder in

sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (GRUR

1999, 495

- Etiketten; WRP 2000, 1290, 1292

- Likörflasche; BPatG

28 W (pat) 146/147/00 - Joghurtbecher mit Bördelkappe).

3.2. Demnach sind bei allen Markenformen zweierlei Gruppen zu unterscheiden,

für die die Unterscheidungskraft verneint werden muß: Erstens die Gruppe von

Zeichen, die eine Sachangabe darstellen bzw einen unmittelbaren Hinweis auf die

Ware geben. Zweitens ist es die Gruppe von Zeichen, die zB auf dem beanspruchten Warensektor derart gebräuchlich geworden ist, daß sie nicht über das

"Alltägliche" hinausgeht. Dies ist anhand der Werbung festzustellen. Bei Wörtern

der Alltagssprache hat der BGH dies zB bei dem Wort "Mega" festgestellt. Bei

Slogans ist dies eine nicht über eine übliche Werbeaussage als solche hinausgehende Wortfolge. Bei Formen ist dies der Fall, wenn das Zeichen im üblichen und

einfach dekorativen Rahmen bleibt.

3.3. Diese Aussagen zu Wort- und dreidimensionalen Marken sowie zu Bildmarken haben nach Auffassung des Senats auch auf Mehrbuchstabenzeichen, die

zumeist als Wortmarken - wie hier - angemeldet sind, Anwendung zu finden. Dies

erfordert das im Markenrecht einheitliche Inhaltsverständnis des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "jegliche Unterscheidungskraft". Bei dessen Anwendung hält

es der BGH nicht für gerechtfertigt, je nach Markenform unterschiedliche Anforderungen zu stellen, wie er es zuletzt in seinen Vorlageentscheidungen zum EuGH

zum Ausdruck brachte (vgl ua BGH aaO - Radio von hier; Vorlageentscheidungen

EuGH, MarkenR 2001, 67 - Gabelstapler; 71 - Stabtaschenlampe; 75 - Rado-Uhr).

Selbst bei der Beurteilung der originären Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen geht er vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte aus, um

auch für diese die materiellen Schutzvoraussetzungen nach § 8 Abs 2 MarkenG

zu verlangen (BGH MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds; Beschl. v.

26. Oktober 2000 – I ZR 117/98, Umdruck S. 11 - WSC Windsurfing Chiemsee).

3.4. Davon ausgehend ist eine Prüfung folgender Voraussetzungen vorzunehmen: "Jegliche Unterscheidungskraft" kann der Mehrbuchstabenkombination

"ATM" nur dann fehlen, wenn sie entweder Abkürzung für eine unmittelbar im Vordergrund stehende Sachangabe für die beanspruchte Ware ist (BPatGE 40, 85 ff

- CT), was hier nicht der Fall ist, oder wenn sie in der Werbung und den Bezeichnungsgewohnheiten des beanspruchten Warensektors derart üblich und gebräuchlich geworden ist, vergleichbar Wörtern der Alltagssprache bei Wortmarken,

Dekorationselementen bei Formmarken, daß sie "vom Verkehr stets nur als solche

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird". Der BGH hatte bislang in

seinen Entscheidungen allerdings noch keine Gelegenheit letztere Voraussetzung

näher zu spezifizieren. Für Werbewortmarken führte der 24. Senat des BPatG

unter Rückgriff auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu allgemeinen Werbeausdrücken aus (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - Today), daß dazu jedenfalls solche Worte zu zählen seien, die sich in keiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Charakter als nicht herkunftshinweisende bloße Werbeaussage lösen (BlPMZ 2001, 155 - HAPPINESS). Den bislang sich damit beschäftigenden

Entscheidungen liegt der Gedanke zugrunde, der Verkehr werde aufgrund einer

ständigen Gewöhnung an eine dem angemeldeten Zeichen zukommende prototypische Bedeutung in ihm jedenfalls keinen herkunftshinweisenden Charakter sehen. Übertragen auf Buchstabenkombinationszeichen, muß dies zu tatsächlichen

Feststellungen auf dem jeweiligen beanspruchten Warengebiet führen, um eine

derartige vergleichbare prototypische Bedeutung belegen zu können.

3.5. In der vorliegenden Warenklasse 12 besteht eine jahrzehntelange ständige,

sowohl allgemein, als auch gerichtsbekannte Übung der Verwendung - unter anderem neben Zahlen - von Buchstabenkombinationen neben der eigentlichen

Marke zur rein beschreibenden Kennzeichnung produktspezifischer Charakteristika wie Modell, Typ, Ausstattungsvarianten. Ein Blick in den Anzeigenteil für Gebrauchtwagen in allen Tageszeitungen oder in sonstige Kataloge zu Neuwägen

(sog Schwacke-Liste – EUROTEX -, Tabellen zur Neuberechnung der Nutzungsentschädigung für Pkw, NJW 1994, S 1111 ff) zeigt, welche Bedeutung Buchstaben auf diesem Gebiet spielen und welche Vielfalt von Bedeutungsgehalten sich

hinter den verwendeten und dort genannten Kürzeln verbirgt, wobei dem Verkehr

häufig – wenn nicht gar überwiegend – deren konkreter Sinngehalt nicht bewußt,

geschweige denn geläufig, sein kann (vgl 24 W (pat) 79/98 - LT). So lassen sich

auch die vom Anmelder beanspruchten Buchstaben jeweils für sich oder in zahlreichen anderen verschiedenen Kombinationen in Ergänzung jeweils zum Herstellernamen finden, wie zB Mercedes AMG, bzw ML, Arrows AMT, Audi TT, Renault TSE, TDX, Opel DTI, Toyota MR, Alfa Romeo JTD, Maserati GTA etc. Jede

beliebige listenweise Aufzählung verschiedener Kfz und Kfz-Teile zB in jedermann

zugänglichen Auto-Zeitschriften spiegelt diese Übung im Verkehr wieder.

Desweiteren gliedern die den Käufern angebotenen Vergleichslisten von Kfz die

jeweiligen Hersteller allein nach ihren Markennamen ohne ergänzende Typenangaben in Form von Buchstabenkombinationen. Erst in einer weiteren Kategorisierung nach einzelnen detaillierten Sachangaben erscheinen Buchstabenkombinationen sodann unter der Rubrik "Modell" und "Typ" ("Die Top 20 der Automarken,

Februar 2001" aus AutoBild März 2001, S. 22; "Frühjahrs-Katalog des Jahres 2001" in AutoBild März 2001).

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß alle Kfz-Hersteller Buchstabenkombinationen neben ihrer Wortmarke verwenden um modellspezifische Charakteristika

ihrer Kraftfahrzeuge anzugeben oder zu beschreiben. Dabei entspricht die Vielfalt

der Ausstattungsvarianten der Vielfalt der verwendeten Abkürzungen und deshalb

enthalten einzelne Buchstaben oder Buchstabenfolgen zwangsläufig auch Mehrfachbedeutungen. Diese jahrzehntelange Übung führt daher im Ergebnis und in

der Regel beim Verkehr zur Annahme des Charakters von Buchstabenfolgen lediglich als allgemein übliche Typen-, Ausstattungsangaben, die sich uU jährlich mit

jeder neuen Serie ändern können (Teplitzky, WRP 1999, S 461 ff). Die angeführten Feststellungen des Senats zugrunde gelegt, sind demnach Buchstabenkombinationen grundsätzlich, unabhängig vom jeweiligen konkreten Bedeutungsgehalt,

im Verkehr die prototypische Bezeichnung für Typ und Modell. Der Verkehr weiß,

auch wenn er der einzelnen Abkürzung möglicherweise keinen ganz eindeutigen

Sinn beimessen kann, daß er es hierbei zumindest dann nicht mit einem betrieblichen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller zu tun hat, wenn sich die Buchstabenfolgen in einem für ihn gewohnten Rahmen beschreibender Art bewegen, wie

das vor dem Hintergrund der aufgezeigten Beispiele von Buchstabenfolgen mit A,

T und M der Fall ist. Die markenrechtliche Beurteilung der Unterscheidungskraft

von Buchstabenkombinationen ist daher an diesen aufgezeigten Besonderheiten

im Kraftfahrzeugwesen, die dem Publikum aus jahrzehntelanger herrschender

Praxis bekannt sind und an die es gewöhnt ist, zu messen. Ihnen fehlt daher wie

geläufigen Werbeworten in einem beanspruchten Warensektor bei Wortmarken,

wie Werbeanpreisungen allgemeinster Art bei Slogans oder rein dekorativen Elementen bei dreidimensionalen Marken jegliche Unterscheidungskraft.

Auch die Überlegung, dem Verkehr seien Buchstabenfolgen als Firmenabkürzungen auf dem Kraftfahrzeugsektor bekannt, führt ebenfalls zu keiner anderen markenrechtlichen Beurteilung, da dies nur auf die beiden Firmen BMW und VW zutrifft. Schon deshalb liegt der Sachverhalt hier anders als bei der Buchstabenfolge CT (BPatGE Bd 39, S 85 ff). Dort hat der erkennende Senat für das Gebiet

der Warenklasse 9 festgestellt, daß der Verkehr durch zahlreiche entsprechend

gebildete Firmenbezeichnungen daran gewöhnt ist, in der Verbindung mehrerer

Einzelbuchstaben eher einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als eine

beschreibende Angabe zu sehen.

Da für die angemeldete Buchstabenfolge "ATM" die Voraussetzung zutrifft, daß

sie vom Publikum für derart üblich und gebräuchlich als Typenangabe gehalten

wird und sie deshalb nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden

werden kann, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist auch nicht veranlaßt die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Entscheidung auf tatrichterlichen Feststellungen beruht. Die Begründung des Beschwerdeführers zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Bejahung des Freihaltebedürfnisses war insofern nicht heranzuziehen, da für die mangelnde Schutzfähigkeit des Zeichens

die fehlende Unterscheidungskraft ausschlaggebend war.

Stoppel

Grabrucker

Kunze

Fa/Na