Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 28 W (pat) 241/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 2 905 836
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für Klasse 29
- vom 10. Januar 2000 und vom
4. August 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung
der Marke 2 905 836 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 098 809 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 10. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 2 905 836
mit der Widerspruchsmarke 2 098 809 festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 4. August 2000 hat es die
Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 2 905 836 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Martens
Kunze
prö