Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.05.2001 – 10 W (pat) 70/99
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
wegen Kostenfestsetzung in der Gebrauchsmuster-Löschungssache
G 92 11 226 Lö I 70/94
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring
und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 21. August 1992 angemeldeten
Gebrauchsmusters G 92 11 226 dessen Schutzdauer am 21. August 1998 abgelaufen ist.
Auf den Teil-Löschungsantrag der Antragstellerin hat das Deutsche Patentamt
dem Gebrauchsmuster durch Beschluß vom 27. März 1995 im Wege der Teillöschung eine neue Fassung gegeben und der Antragstellerin unter Zurückweisung
des Löschungsantrags im übrigen die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.
Der Beschluß ist den Beteiligten am 27. April 1995 zugestellt worden.
Gegen den danach ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts vom
24. August 1995 hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben, weil das
Patentamt zu Unrecht von ihrem Erstattungsantrag vom 8. Juni 1995 abgewichen
sei.
Im Kostenfestsetzungs-Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erstmalig
mitgeteilt, daß das Amtsgericht Villingen-Schwenningen durch Beschluß vom
1. April 1995 über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt
L… zum Konkursverwalter bestellt habe. Mit Vollmacht vom 29. März 1996
hat der Konkursverwalter den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin als Vertreter bestellt.
Das Patentgericht hat durch Beschluß vom 25. April 1997 (5 W(pat) 19/95) den
Kostenfestsetzungsbeschluß aufgehoben, weil ihm kein zur Zwangsvollstreckung
geeigneter rechtskräftiger Titel zugrundeliege. Die Zustellung des Beschlusses der
Gebrauchsmusterabteilung vom 27. März 1995, der die Kosten(Grund-)entscheidung enthalte, sei während der Unterbrechung des Verfahrens infolge der Konkurseröffnung erfolgt und damit unwirksam. Durch die Konkurseröffnung sei auch
die Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erloschen.
Auch in der Sache hat das Patentgericht Bedenken geäußert.
Nachdem der Konkursverwalter das Löschungsverfahren am 30. Juni 1997 aufgenommen und gleichzeitig erneut Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Patentgerichts in dem Beschluß vom 25. April 1997 beantragt
hatte, hat das Patentamt den Beschluß vom 27. März 1995 den Beteiligten nochmals zugestellt und sodann durch Beschluß vom 2. Oktober 1997 die Kosten des
Löschungsverfahrens erneut festgesetzt. Im Rubrum beider Beschlüsse ist die Inhaberin des Gebrauchsmusters als Antragsgegnerin aufgeführt. Die Zustellung ist
jeweils an Patentanwalt N… als den durch den Konkursverwalter bestellten
Verfahrensbevollmächtigten erfolgt.
Gegen den ihr am 9. Oktober 1997 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß
wendet sich die Antragstellerin mit der am 23. Oktober 1997 erhobenen Beschwerde. Sie macht - ohne Stellung eines Antrags - geltend, daß die in dem angefochtenen Beschluß genannte Antragsgegnerin aufgrund der Konkurseröffnung
nicht als Partei fungieren könne, weil sie nicht mehr existent sei.
Der Konkursverwalter hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Konkursverfahren sei durch Beschluß des Amtsgerichts Villingen-
Schwenningen vom 16. Juni 1998 nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben
worden. Damit habe die Antragsgegnerin das Verwaltungs- und Verfügungsrecht
über das bisher konkursbefangene Vermögen zurückerlangt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung habe die Verfügungsmacht allerdings noch bei dem Konkursverwalter der Antragsgegnerin gelegen. Im übrigen habe der Konkursverwalter
ihm zugleich mit der am 29. März 1996 erteilten Vollmacht die Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerin abgetreten, wie sich aus beiliegender Bestätigung
vom 2. November 1998 ergebe.
Der Senat hat den Beteiligten unter Übersendung eines Handelsregisterauszugs
des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen mitgeteilt, daß die Antragsgegnerin am
30. April 1999 im Handelsregister gelöscht worden ist.
II.
Die auf die ordnungsmäßig mit der Bezeichnung des Antragsgegners beschränkte
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG iVm
§ 62 Abs. 2 Satz 4 PatG). Die Antragstellerin hat mit ihrer Darlegung, daß in dem
Rubrum des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht die mit der Konkurseröffnung
aufgelöste Gesellschaft der Antragsgegnerin als Verfahrensbeteiligte aufgeführt
sei, auch eine formelle Beschwer geltend gemacht, denn in dem Rubrum eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses müssen die Beteiligten richtig bezeichnet sein.
Die behauptete Beschwer hat auch in dem für die Beurteilung maßgeblichen
Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bestanden.
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
Das Patentamt hat zwar in dem Rubrum des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. Oktober 1997 – wie auch in dem Rubrum seines nochmals
zugestellten Beschlusses vom 27. März 1995, der die Kostengrundentscheidung
enthält - zu Unrecht als verfahrensbeteiligte Antragsgegnerin nur die mit der Konkurseröffnung nach § 161 Abs. 2 iVm § 131 Nr. 3 HGB aufgelöste Gebrauchsmusterinhaberin aufgeführt. Mit der Konkurseröffnung wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch der Konkursverwalter Partei kraft Amtes, der das Verfahren als
gesetzlicher Verwalter über das Vermögen des nach wie vor rechts- und parteifähigen Gemeinschuldners fortführt (vgl Zöller, ZPO, 22. Aufl., vor § 50 Rdn 21;
Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. vor § 50 Rdn. 26; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59.
dieser Funktion ist der Konkursverwalter in dem Rubrum aufzuführen, wie dies
auch in dem Beschluß des Patentgerichts vom 25. April 1997 (5 W (pat) 15/95)
geschehen ist.
Bei der zutreffenden Nennung der Gebrauchsmusterinhaberin als Antragsgegnerin
hat das Patentamt offensichtlich versehentlich das jeweils ursprüngliche Rubrum
beibehalten, ohne den
infolge der Konkurseröffnung eingetretenen Beteiligtenwechsel zu berücksichtigen. Die Zustellung beider Beschlüsse ist jedoch jeweils wirksam an den Verfahrensbevollmächtigten des Konkursverwalters erfolgt,
so daß der Kostenfestsetzungsbeschluß nicht etwa deshalb aufzuheben ist, weil
die Kostengrundentscheidung vom 27. März 1995 wegen Zustellungsmangels
nicht rechtsbeständig geworden ist und damit weiterhin ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel fehlt. Der von der Antragstellerin in der Sache nicht angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß litt damit zwar an dem Mangel einer offensichtlich unrichtigen Bezeichnung des Antragsgegners, wobei zu bemerken ist,
daß sich die Antragstellerin durch die ebenfalls unrichtige Bezeichnung ihres
Gegners in dem Beschluß vom 27. März 1995 offenbar nicht beschwert gefühlt
hat; dieser Mangel hätte aber nicht zur Beseitigung oder inhaltlicher Änderung des
angefochtenen Beschlusses, sondern nur zu seiner Berichtigung führen können,
da inhaltliche Mängel nicht gerügt und auch nicht ersichtlich sind.
Von einer Berichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung offensichtlich
unrichtigen Rubrums des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht war jedoch nunmehr abzusehen, nachdem die Antragsgegnerin mit der zwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Konkursverfahrens am 16. Juni 1998 ihre
Prozeßführungsbefugnis und damit ihre Stellung als Antragsgegnerin des Beschwerdeverfahrens und Gläubigerin der Kostenschuld wiedererlangt hat. Daran
hat sich auch durch die Löschung der Antragsgegnerin im Handelsregister am 30.
April 1999 nichts geändert, denn eine Handelsgesellschaft besteht trotz der Eintragung ihrer Löschung im Handelsregister solange als in Liquidation befindlich
fort, als noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (stRspr., BGH NJW 1979,
1987; BayObLG München BB 1983, 82; BPatGE 41, 162 mwNachw; Stein/Jonas,
aaO, § 50 Rdn 34 b). Zu dem Aktivvermögen der Antragsgegnerin gehört der ihr
günstige Kostentitel aus dem Beschluß des Patentamts vom 27. März 1995 (vgl
OLG Hamm NJW-RR 1987, 1254). Im Falle der Löschung einer Handelsgesellschaft bedarf es – anders als bei der Löschung einer GmbH – zur nachträglichen
Abwicklung noch vorhandenen Vermögens auch keiner gerichtlichen Bestellung
eines Nachtragsliquidators. Liquidatoren sind vielmehr nach § 161 Abs. 2 iVm §
146 Abs. 1 HGB die Gesellschafter (vgl Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., 1992, §
155 Rdn 56, BGH NJW 1979, 1987). Die Vertretung der Kommanditgesellschaft
bis zu ihrer Vollbeendigung erfolgt nach § 170 HGB durch den geschäftsführenden
Gesellschafter. Damit ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung
über die Beschwerde wieder die Gebrauchsmusterinhaberin als Antragsgegnerin
verfahrensbeteiligt.
Soweit der anwaltliche Vertreter des Konkursverwalters in dem Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, der Konkursverwalter habe ihm ausweislich der vorgelegten Bestätigung vom 2. November 1998 den Kostenerstattungsanspruch der
Antragsgegnerin zugleich mit der Vollmachterteilung abgetreten, ist dies im
Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen, denn zur Durchführung des
Verfahrens bleibt nur der im Kostentitel genannte Gläubiger legitimiert, selbst
wenn ein Dritter materiell berechtigt ist (vgl Zöller, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rdn
21, Stichwort: Abtretung)
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Pr