Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 17.05.2001 – 3 Ni 16/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 17. Mai 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 538 957
(DE 692 08 806)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand und der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,
Dipl.-Ing. Sperling und Knoll
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 538 957 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von DM 10.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Oktober 1992 angemeldeten
und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 538 957 (Streitpatent), für das die Priorität der niederländischen Voranmeldung 91 01 759 vom 22. Oktober 1991 in Anspruch genommen wurde. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt
unter der Nummer 692 08 806 geführt wird und eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung für Toilettenbecken zum Gegenstand hat, umfasst vier Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Sprache:
"Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck
erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei
jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu bringen, versehen mit:
-
-
-
einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reinigungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am
Rand eines Toilettenbeckens;
einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken
aufgehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter eine Mündung (11)
aufweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart
angeordnet ist, dass der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbindung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in
einem Toilettenbecken aufgehängt ist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften
K 8 DE 34 19 169 A1,
K 6 US 3,946,448.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 538 957 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfange des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Patent hilfsweise mit Patentanspruch 1 in folgender
Fassung:
Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck
erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei
jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu bringen, versehen mit:
-
-
-
einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reinigungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am
Rand eines Toilettenbeckens;
einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken
aufgehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist;
dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter eine Mündung (11)
aufweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart
angeordnet ist, dass der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Verbindung mit der außerhalb der Mündung befindlichen porösen
Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in einem Toilettenbecken
aufgehängt ist."
(die Abweichung (= Einfügung) gemäß Hilfsantrag vom Patentanspruch 1 des Streitpatents ist durch Fettdruck und Unterstreichung
gekennzeichnet)
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent
für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels
Neuheit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52 Abs 1, Art 54 EPÜ).
Es kann dahinstehen, ob die abweichende Fassung von Patentanspruch 1 gemäß
dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag in der Anmeldung bzw
der ursprünglichen Streitpatentschrift bereits offenbart ist oder ob diese abweichende Fassung eine unzulässige Erweiterung des Patents darstellt, was schon
für sich genommen ein Nichtigkeitsgrund wäre (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG,
Art 138 Abs 1 lit d EPÜ). Denn auch in dieser abweichenden Fassung gemäß
Hilfsantrag ist der Patentanspruch 1 jedenfalls mangels Neuheit nicht patentfähig
und kann eine Aufrechterhaltung des Patents insoweit nicht rechtfertigen (Art II § 6
Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52 Abs 1, Art 54 EPÜ).
I.
1.
Das Streitpatent betrifft nach der deutschen Übersetzung der in englischer
Sprache abgefaßten Streitpatentschrift eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung für Toilettenbecken. Die Streitpatentschrift führt hierzu aus, dass eine solche
Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung aus der USA-Patentschrift 3,946,448
bekannt sei (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeile 5 - 13). Bei anderen bekannten Einheiten, bei denen Blöcke aus Reinigungs- und Erfrischungssubstanzen in fester
Form verwendet werden, sei es nachteilig, dass sie eine kurze Lebensdauer hätten, die Dosierung ungleichmäßig sei und sie Füllmittel enthielten, die für die Umgebung nachteilig sein könnten. Ein wichtiger Nachteil sei, dass der Lufterfrischungseffekt solcher Blöcke begrenzt sei, da mit jedem Spülen der Toilette die
aktive Substanz, die abgegeben werde, unmittelbar zusammen mit dem Spülwasser verschwinde.
2.
Aufgabe des Streitpatents ist es, die Nachteile solcher bekannten Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtungen, die von der Kante einer Toilettenschüssel
abgehängt werden, zu umgehen. Es sollen die Vorteile konstanter Abgabe von
Duftstoff, konstanter Abgabe aktiver Substanz bei jedem Spülen und verzögerter
Wirkung, dh Abgabe aktiver Substanz für einige Zeit nach jedem Spülen, kombiniert werden.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 eine
1.
Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten
Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu
verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das
Spülwasser zu bringen, versehen mit:
2.
einem Behälter für einen wirksamen Stoff, wie eine Reinigungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit;
3.
einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am
Rand eines Toilettenbeckens,
4.
einer Masse, die bei in einem Toilettenbecken aufgehängter
Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist.
5.
Die Masse ist porös.
6.
Der Behälter weist eine Mündung auf.
7.
In der Mündung ist ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß
angeordnet.
8.
Der Verschluß ist derart angeordnet, dass der Inhalt des Behälters in dauernder Verbindung mit der porösen Masse
steht, wenn die Vorrichtung in einem Toilettenbecken aufgehängt ist.
II.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht feststellen, daß sich die Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der gemäß dem Streitpatent erteilten Fassung von der Dosiervorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift DE 34 19 169 A1 in ihrer Gesamtoffenbarung gesehen unterscheidet. Die Vorrichtung nach diesem Patentanspruch 1
ist somit nicht neu.
So zeigt und beschreibt die DE 34 19 169 A1 eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die zum dosierten Einbringen einer als Duft- und als Reinigungsflüssigkeit geeigneten Wirkflüssigkeit in ein WC-Becken vorgesehen ist und die den
doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und
bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu bringen (vgl Patentanspruch 1 und Beschreibung Seite 3, Zeilen 23 bis 27 und Seite 4, Zeilen 23 bis
31). Diese Vorrichtung nach der DE 34 19 169 A1 ist versehen mit einem Behälter (1) für die Reinigungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit als
wirksamer Stoff sowie mit einer Klammer (8) als Mittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines WC-Toilettenbeckens (vgl Patentanspruch 1 und Beschreibung Seite 6, Zeilen 10 bis 12). Dieser Behälter weist eine Auslaßöffnung (4
und 5) als Mündung für die Wirkflüssigkeit auf, in der ein kapillaraktives, poröses
Dosiermedium in Form eines Dochtes oder Schwammes zur dauernden Abgabe
von Wirkflüssigkeit angeordnet ist (vgl Patentansprüche 1, 3 bis 10, insbesondere 9, sowie Beschreibung Seite 4, Zeilen 19 bis 30). Der Behälter weist daher
auch eine Mündung auf, in der ein dauernd wirkender, flüssigkeitsdurchlässiger
Verschluß angeordnet ist. Der DE 34 19 169 A1 ist somit eine Vorrichtung mit den
Merkmalen 1 bis 3, 6 und 7 des Patentanspruchs 1 ohne weiteres als bekannt zu
entnehmen.
Nach der weiteren Beschreibung in der DE 34 19 169 A1 auf Seite 5, Absätze 1
und 2, können zusätzlich, dh zusätzlich zu dem porigen, im Weg des Spülwassers
in der Öffnung ggf eingeschnürten Dosiermedium, Schwammkerne an der Oberseite des Behälters befestigt werden, um durch Dochtwirkung eine tropfenfreie
Abgabe des jeweiligen flüssigen Wirkstoffes aus dem Behälter an das vorbeifließende Wasser zu gewährleisten.
Für die Wertung dieser Aussage ist zu berücksichtigen, daß bei der Neuheitsprüfung nicht allein auf den Wortlaut einer als Stand der Technik zu berücksichtigenden Druckschrift abzustellen ist, sondern dem Offenbarungsgehalt auch eine für
den Fachmann selbstverständliche konkrete Ausbildung eines durch einen umfassenden technischen Begriff angegebenen Mittels zuzurechnen ist (vgl dazu BGH
BlPMZ 1995, 319, 321 – elektrische Steckverbindung). Als auf dem hier maßgeblichen Gebiet tätiger Durchschnittsfachmann wird ein Fachhochschulingenieur der
Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau angesehen, der durch seine Berufstätigkeit vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung von hygienischen Haushaltsartikeln, insbes von Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtungen für Toilettenbecken, erworben hat.
Dieser Fachmann erkennt aufgrund seines Fachwissens in der Angabe auf
Seite 5, Absatz 2 der DE 34 19 169 A1 in Verbindung mit den vorangehenden Angaben, daß die zusätzlichen Schwammkerne ihre Dochtwirkung nur in flüssigkeitsleitendem Kontakt mit dem in einer Öffnung des Behälters angeordneten Dosiermedium ausüben können, wobei nach Seite 4, Absatz 2 durch die Kapillarkräfte das Dosiermedium aus dem Reservoir im Innern der Vorrichtung ständig
aktiviert wird. Bei der Vorrichtung nach der DE 34 19 169 A1 ist daher für den
Fachmann als gegeben anzusehen, daß der flüssigkeitsdurchlässige Verschluß in
der Mündung des Behälters derart angeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters in
ständig aktivierter, dh dauernder Verbindung mit der zusätzlichen, in der Bahn des
Spülwassers angeordneten, durch Dochtwirkung flüssigkeitsdurchlässigen und in
diesem Sinne auch porigen Masse des Schwammkerns steht, und zwar bei in einem Toilettenbecken aufgehängter Vorrichtung.
Der sein Fachwissen einsetzende Fachmann entnimmt somit der DE 34 19 169A1
auch die Merkmale 4, 5 und 8 des Patentanspruchs 1 bei einer Vorrichtung mit
den übrigen zuvor genannten Merkmalen dieses Anspruchs als bekannt; d.h. eine
Vorrichtung mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
bei gleichem technischen Problem.
III.
Soweit die Beklagte den Patentanspruch 1 des Streitpatents auf der Grundlage
des Hilfsantrags verteidigt, kann auch dieser Anspruch 1 keinen Bestand haben.
Auch die Vorrichtung nach diesem Patentanspruch 1 unterscheidet sich nicht von
der Vorrichtung nach der DE 34 19 169 A1 und ist somit ebenfalls nicht neu.
Gegenüber der erteilten Fassung unterscheidet sich die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 dadurch, daß die poröse Masse als "außerhalb der
Mündung befindlich" zusätzlich gekennzeichnet ist.
Wie zuvor zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter Punkt II. ausgeführt,
sind nach der Beschreibung der DE 34 19 169 A1 auf Seite 5, Absätze 1 und 2,
die zusätzlich zu dem in der Mündung des Behälters angeordneten, flüssigkeitsdurchlässigen Verschluß vorgesehenen Schwammkerne als porige Masse an der
Oberseite des Behälters befestigt und stehen in dauernder Verbindung mit dem
Inhalt des Behälters, um eine Abgabe des flüssigen Wirkstoffes aus dem Behälter
an das vorbeifließende Wasser zu gewährleisten. Diese zusätzliche Anordnung
von an der Oberfläche des Behälters befestigten Schwammkernen ist nach Auffassung des Senats aufgrund der aufgezeigten Gesamtoffenbarung der
DE 34 19 169 A1 vom Fachmann als außerhalb der Mündung des Behälters befindliche poröse Masse zu verstehen, die in dauernder Verbindung mit dem Inhalt
des Behälters steht.
Für den Fachmann ist der DE 34 19 169 A1 somit auch eine Vorrichtung mit der
Gesamtheit der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebenen Merkmalen
als bekannt zu entnehmen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Hellebrand
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Sperling
Knoll
Hu