Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 27 W (pat) 1/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 398 58 502.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schade, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "elektrotechnische und elektronische Apparate
und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten),
Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Flachdisplaygeräte, Multimedia-Terminals, Multimedia-Beistellgeräte, nämlich DVB-Boxen, Internet-Boxen; Hifi-Anlagen,
Bild- und/oder Tonaufnahme- und –wiedergabegeräte, CD-Player, Audioverstärker, Aktivboxen, Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte,
Satellitensignalempfänger, Computer wie Personal und Home Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Sichtschirmtelefone, Funkgeräte, Fernsteuergeräte und Funkfernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte, auf
Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Telefaxgeräte, Magnetplatten-
und Magnetplattenspeichergeräte, optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und
-wiedergabegeräte, Drucker und Telekommunikationsendgeräte, Telefonanrufbeantworter, Telefonnebenstellenanlagen bestehend aus Telefonapparaten (als
Haupt- und Nebenstellen), Computern als Vermittlungseinrichtungen sowie aus
elektrischen Anschlußteilen, Fernbedienungsgeber und Fernbedienungssysteme;
Schulungssoftware" angemeldet ist die Wortfolge
Elektronische Schultafel.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zur Begründung ist unter Hinweis auf ihre Verwendung in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 17. März 1999 ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung
beschreibe die beanspruchten Waren unmittelbar, sei sprachüblich gebildet, werde bereits verwendet und sei für Mitbewerber freizuhalten. Da aufgrund des glatt
beschreibenden Gehaltes nicht unerhebliche Verkehrskreise der Marke keinen betriebskennzeichnenden Charakter beimessen würden, fehle ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich nicht um eine rein beschreibende Angabe. Eine Schultafel sei eine beschreibbare und löschbare Tafel. Der
Begriff "elektronische Schultafel" könne im Hinblick auf die beanspruchten Waren
mehrdeutig ausgelegt werden, nicht jedoch in Richtung auf eine beschreibbare Tafel. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten der Wortfolge "elektronische
Schultafel" keine Sachangabe zu; es gebe auch - im Gegensatz zu elektronischen
Anzeigetafeln und elektronischen Schreibtafeln - keine elektronische Schultafel.
Der angemeldeten Marke fehle daher weder jegliche Unterscheidungskraft noch
sei sie freihaltebedürftig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Für die beanspruchten Waren
ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und
nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des § 8
Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu
Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs 1 MarkenG).
Denn sämtliche beanspruchten Waren sind geeignet, als Bestandteile einer "elektronischen Schultafel" zu dienen, so daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Angabe handelt, die dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der beanspruchten Waren dienen kann und die
daher gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht der Anmelderin versteht der Verkehr die Bezeichnung "elektronische Schultafel" als sachbeschreibende Angabe. Hierfür spricht zunächst der von der Markenstelle zitierte Artikel aus der Süddeutschen Zeitung, in
der dieser Begriff in rein beschreibender Art gebraucht wird.
Hinzu kommt, daß die Internetrecherche des Senats, deren Ergebnis der Anmelderin übersandt wurde und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war,
auch weitere Beispiele ähnlicher Begriffsbildungen ergeben hat. So ist in einem
Artikel der Berliner Zeitung vom 14. Februar 2001 unter dem Titel "Bildschirm statt
Schultafel" ausgeführt, Informatiker der FU Berlin hätten eine elektronische Tafel
für Studium und Schule entwickelt, wobei anstelle von Kreide zum Beschreiben
ein Stift verwendet werde, mit dem auf einem berührungsempfindlichen Plasmabildschirm geschrieben werde. Diese Tafel ermögliche den Einbau von Bildern und
Grafiken in das Tafelbild und eröffne mit Hilfe eines ISDN-Modems auch neue
Möglichkeiten des Fernunterrichts.
In dem Internet-Bericht über die Didacta 97 ist ua ein Artikel über eine Präsentation einer Arbeitsgruppe der Universität/Gesamthochschule Duisburg auf der Didacta 97 betreffend das elektronische Klassenzimmer der Zukunft enthalten. Dort
wird ausgeführt, Kernstück sei eine elektronische Wandtafel, welche mit den einzelnen Rechnern an den Schülerarbeitsplätzen über ein lokales Netzwerk verbunden und von dem Lehrer mit einem elektronischen Stift beschreibbar sei. Der Lehrer benutze die elektronische Tafel genauso wie die klassische Schiefertafel, habe
aber zusätzliche Möglichkeiten, Material aufzurufen, abzuspeichern usw.
Auch die Universität Bremen befaßt sich ausweislich der Publikationsliste der AG
ITG-L mit den Themen "elektronisches Klassenzimmer" und "elektronische Wandtafel".
Wie sich aus alledem ersehen läßt, handelt es sich bei einer elektronischen Tafel
für die Schule um ein bereits existierendes Produkt. Es ist naheliegend, dieses als
elektronische Schultafel zu bezeichnen. Sämtliche beanspruchten Waren sind geeignet, für eine solche elektronische Schultafel Verwendung zu finden, so daß es
sich bei der zur Eintragung als Marke angemeldeten Bezeichnung um eine glatt
beschreibende Angabe der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Produkte handelt.
Im Hinblick auf den glatt beschreibenden Gehalt der angemeldeten Wortfolge haben die angesprochenen Verkehrskreise darüber hinaus überhaupt keine Veranlassung, unter dieser im Hinblick auf die beanspruchten Waren etwas anderes zu
verstehen, als daß diese Produkte für eine derartige Tafel für die Schule geeignet
und bestimmt sind. Da somit eine glatt beschreibende Angabe im Vordergrund
steht, fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Schade
Schwarz
Friehe-Wich
Pü