Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 33 W (pat) 88/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 43 804.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Sekretaruk und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 1 vom 18. August 1998 und

18. Januar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent und Markenamt ist am 12. September 1997 die Wortmarke

"pyroplast"

mit folgendem (nachträglich geänderten) Warenverzeichnis

Klasse 01:

Vorbeugende und bekämpfende Brandschutzmittel und –systeme für Holzwerkstoffe, Stahl, Textilien, Kabel, Kabeldurchführungen, Rohre, Rohrdurchführungen, Kunststoffe

soweit in Klasse 01 enthalten, Fugen, Fenster, Türen.

Klasse 09:

Löschpulver, Löschdecken, Feuerlöscher, feuerfeste oder

-hemmende Anzüge

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 01 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 18. August 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der Marke im Hinblick auf

die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Die

sprachüblich gebildete Wortneuschöpfung "pyroplast" vermittle, daß es sich bei

den hier in Rede stehenden Waren um Werkstoffe handle, die bei hohen Temperaturen gebildet bzw die unter Verwendung derartiger Werkstoffe hergestellt würden. Die Erinnerung der Anmelderin gegen diesen Beschluß wurde mit weiterem

Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 vom 18. Januar 2000 zurückgewiesen,

nunmehr mit der Begründung, daß die Bezeichnung eine sprachübliche Aussage

beschreibenden Inhalts dahingehend ergebe, daß die angemeldeten Waren zur

Brandvorbeugung oder –Bekämpfung eingesetzt würden und für diesen Zweck

eine spezielle Beschaffenheit auswiesen.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß

die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Das Warenverzeichnis hat sie wie folgt beschränkt:

Chemische Erzeugnisse für industrielle Zwecke, nämlich vorbeugende und bekämpfende Brandschutzmittel und –systeme (sämtliche Waren nicht aus thermoplastischen Kunststoffen) zum Schutz von Holzwerkstoffen, Stahl, Textilien, Kabeln, Kabeldurchführungen, Rohren, Rohrdurchführungen,

Kunststoffen soweit in Klasse 01 enthalten, Fugen, Fenstern

oder Türen;

Löschdecken, Feuerlöscher, feuerfeste oder –hemmende

Anzüge (sämtliche Waren nicht aus

thermoplastischen

Kunststoffen).

Sie trägt vor, schon aus den beiden sich gegenseitig widersprechenden Deutungen in den Beschlüssen der Markenstelle ergebe sich, daß die angemeldete Marke nicht eindeutig warenbeschreibend sei. Im übrigen bestehe keine der in Rede

stehenden Waren aus bei hohen Temperaturen hergestellten oder plastischen

Kunststoffen noch sei es eine wesentliche Eigenschaft der Produkte daß diese bei

hohen Temperaturen wärmebeständig seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "pyroplast" im Zusammenhang mit den

nunmehr noch beanspruchten Waren– entgegen der Beurteilung der Markenstelle

des Patentamts – für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so

daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung

vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with

the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland

geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999,

1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Der Markenbestandteil "pyro" leitet sich von dem griechischen Wort "pyr" ab, das

mit "Feuer", "Hitze", "Glutröte" oder auch "Fieber" übersetzt wird und in der Chemie "ein vieldeutiger Fremdwortteil" ist (so Römpp, Lexikon Chemie 1998 Seite 3644). Das Wort "plast" ist ein vor allem in den neuen Bundesländern noch gebräuchlicher Ausdruck. Dieses selten im Singular "plast" verwendete Wort bildete

im früheren Sprachgebrauch der DDR - jedoch lediglich in Alleinstellung - eine geläufige Bezeichnung für Kunststoffe. In Wortkombinationen wird es hingegen entsprechend seiner ursprünglich aus dem Griechischen stammenden Bedeutung allgemein in einem engeren Sinn verstanden (zB "Thermoplast" für einen bei höherer Temperatur formbaren Kunststoff, "Duroplast" für einen in Hitze härtbaren,

aber nicht schmelzbaren Kunststoff sowie "Phenoplast" für Kunstharz; - vgl Duden

die deutsche Rechtschreibung 21. Aufl, S 739, 234 und 565, ferner Römpp; Lexikon Chemie aaO, 1998, S 3378).

Im Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnis, das

vorbeugende und bekämpfende Brandschutzmittel und –systeme sowie feuerfeste

oder -hemmende Anzüge enthält, ist ein eindeutig im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt nicht ersichtlich. Es bedarf bereits analysierender Zwischenschritte, um von dem Ausdruck "pyro" für "Feuer, Brand" auf den Bedeutungsinhalt "Schutz vor Feuer, Bränden" zu schließen. Im Zusammenhang mit

dem zweiten Markenbestandteil "plast" für Kunststoff weist der Gesamtbegriff als

Bezeichnung für die beanspruchten Waren erst recht eine ausreichend fantasievolle Eigenart auf.

Ausdrücklich ausgeschlossen hat die Anmelderin Waren aus thermoplastischen

Kunststoffen, bei denen es sich um Werkstoffe handelt, die im erweichten Zustand

zu Formteilen verarbeitet werden (Römpp, Lexikon Chemie aaO S. 4505). Darunter fallen die angemeldeten Brandschutzmittel in keinem Fall. Auch ein beschreibender Charakter der Marke im Hinblick auf den chemischen Vorgang der "Pyrolyse" kommt nicht in Betracht. Unter einer "Pyrolyse" versteht man die thermische

Zersetzung chemischer Verbindungen (vgl. Römpp-Lexikon Chemie aaO S. 3647),

Aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen ergibt sich eine Funktionsweise der Brandschutzmittel dahingehend, daß diese auf Bauteile als Anstrich aufgetragen werden und im Brandfall durch Aufschäumen feuerhemmend wirken. Ein

Zusammenhang der streitgegenständlichen Waren mit dem Vorgang der Pyrolyse

ist insoweit nicht ersichtlich.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über

die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Waren wertet, nicht

aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen die im Verkehr unter

anderem zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der

Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht

erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR

1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich

aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug

auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH

GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE, BGH aaO – FOR YOU). Zu diesen Angaben

oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "pyroplast" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den

nunmehr noch beanspruchten Waren ist derzeit nicht nachweisbar. Die Nachweise

aus einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche weisen sämtliche auf die

Markenanmelderin hin bzw betreffen ihre Produkte. Von einem auf gegenwärtiger

Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht

ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,

daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler

Sekretaruk

Hock

Ko