Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 70/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 70/00

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 648 787

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Juni 1998 und vom 3. Februar 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die IR-Marke 648 787

INVISIBLE PERFECTION

wird in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt.

Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren

"Parfums, eaux de toilette; gels et sels pour le bain et la douche;

savons de toilette; déodorants corporels; cosmétiques notamment

crèmes, laits, lotions, gels et poudres pour le visage, le corps et

les mains; laits, gels et huiles de bronzage et après-soleil; produits

de maquillage; shampooings; gels, mousses et baumes, produits

sous forme d'aérosol pour le coiffage et le soin des cheveux;

laques pour les cheveux; colorants et produits pour la décoloration

des cheveux; produits pour l'ondulation et la mise en plis des

cheveux; huiles essentielles; dentifrices."

Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

schutzsuchende IR-Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2, §§ 107, 113 MarkenG

iVm Art 5 MMA, Art 6 quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ beanstandet und ihr sodann

den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert mit der Begründung, ihr

fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die sprachüblich gebildete Wortzusammenfügung "INVISIBLE PERFECTION" werde von erheblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs in ihrer Bedeutung "unsichtbare Perfektion" erkannt und als Hinweis

auf die Wirkung der Waren dergestalt aufgefaßt werden, daß die Anwendung der

Erzeugnisse selbst keine sichtbaren Spuren hinterlasse, das Ergebnis der Pflege

bzw Verschönerung aber perfekt sei. Der hiergegen gerichteten Erinnerung hat die

Markenstelle den Erfolg versagt und ausgeführt, ein Verständnis der Bezeichnung

"INVISIBLE PERFECTION" als anpreisende Produktbeschreibung sei beim inländischen Verkehr in bedeutendem Umfang gegeben. Zum einen komme in der

Aussage "unsichtbare Perfektion" zum Ausdruck, daß die betreffenden Kosmetika

auf inneren, unsichtbaren Besonderheiten beruhten, die dem Produkt zwar nicht

anzusehen seien, ihm gleichwohl besonders perfekte Eigenschaften verliehen.

Zum anderen verspreche diese Aussage in Verbindung vor allem mit pflegender

und dekorativer Kosmetik sowie mit Haarverschönerungsmitteln eine dezente

Perfektion im Erscheinungsbild, ohne daß die Anwendung entsprechender Mittel

vordergründig sichtbar werde.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens im Wege einer Teillöschung dem Warenverzeichnis des deutschen

Teils der IR-Marke die Fassung gegeben

"Parfums; eaux de toilette; gels et sels pour le bain et la douche;

savons de toilette; déodorants corporels; shampoings; huiles

essentielles; dentifrices."

In dem noch streitgegenständlichen Warenumfang darf ihrer Ansicht nach der

IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorenthalten

werden.

Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Bezüglich der dem Schutzbegehren jetzt noch zugrunde liegenden Waren

"Parfums; eaux de toilette; gels et sels pour le bain et la douche;

savons de toilette; déodorants corporels; shampoings; huiles

essentielles; dentifrices"

hat die Markenstelle für Klasse 3 IR der Marke "INVISIBLE PERFECTION" zu Unrecht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 107, 113,

37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG (iVm Art 5 Abs 1 MMA, Art 6 quinquies

Abschn B Nr 2 PVÜ) verweigert. Insoweit scheitert die Schutzbewilligung der

IR-Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Die Wortfolge "INVISIBLE PERFECTION", also "unsichtbare Vollkommenheit",

stellt für die vorgenannten, im Verzeichnis verbliebenen Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von

dieser Vorschrift werden nur solche Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen

unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die in der Vorschrift im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in

Beziehung stehende Umstände bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR

YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Der

schutzsuchenden Wortfolge fehlt es insoweit an einem ausreichend konkreten

Warenbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal

der jetzt noch streitgegenständlichen Waren noch einen für den Warenverkehr

wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Waren.

Bei kosmetischen Erzeugnissen ist die Personenbezogenheit so stark ausgeprägt,

daß Aussagen über die Qualität derartiger Waren und Dienstleitungen im allgemeinen auf deren Auswirkungen am Menschen ausgerichtet sind. So zeigten sich

kosmetische Mittel in ihrer Vollkommenheit, also in ihren perfekten Eigenschaften

im Erfolg ihrer Anwendung am Körper bzw auf der Haut der Benutzer. Die Eigenschaftsangabe "unsichtbar" bezieht sich dabei nicht auf diesen Zustand der Vollkommenheit an sich. Nicht das perfekte Ergebnis der kosmetischen Anwendungen

soll unsichtbar sein. Nicht gesehen werden sollen vielmehr die Mittel zu seiner

Verwirklichung, so daß der Eindruck eines von Natur aus perfekten Aussehens

entsteht. In diesem Sinne benutzt die Markeninhaberin auch die schutzsuchende

Marke in der Werbung. Sie beschreibt ihr so bezeichnetes Make-up – wie sich aus

dem dem angefochtenen Erstbeschluß beigefügten Werbeinserat ergibt – als

"perfekt deckend und dennoch unsichtbar. ....Sie sind schön und nur Sie wissen,

warum."

Unsichtbare Vollkommenheit können somit im wesentlichen nur diejenigen Mittel

erzielen, welche die menschliche Erscheinung verbessern, vor allem das Gesicht

verschönern. Dies sind die Mittel der dekorativen Kosmetik. Mittel zur Schönheitspflege sind dann besonders tauglich, wenn ihre Anwendung – wie von der Markenstelle im angefochtenen Erstbeschluß ausgeführt – ohne selbst sichtbare Spuren zu hinterlassen, zu einem perfekten Ergebnis führt. Derartige Mittel, deren

Wirkung werbetypisch verkürzt umschrieben werden kann mit "unsichtbarer Vollkommenheit", sind von der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren im Wege

der Teillöschung aus dem Verzeichnis entfernt worden.

Hiervon ausgehend läßt sich eine konkret beschreibende Zuordnung nicht feststellen für die noch streitgegenständlichen Waren, bei denen es sich nicht um

Schönheitspflegemittel handelt, sondern um Mittel zur Körperpflege, zur Reinigung

und Pflege der Haut, der Haare und der Zähne sowie gegen Körpergeruch.

Selbstverständlich sollen auch die Mittel zur Körperpflege perfekt wirken, doch ist

ihre Funktion eher auf den Bereich der allgemeinen Körperhygiene und einen speziellen Teil der Gesundheitspflege ausgerichtet, wobei – im Gegensatz etwa zu

einem Make-up – die Unauffälligkeit oder "Unsichtbarkeit" ihrer Anwendung im

Verhältnis zu ihrem Ergebnis ohne wesentliche Bedeutung ist, so daß kein Anlaß

für eine besondere Hervorhebung dieses Umstands besteht.

Der schutzsuchenden Wortfolge "INVISIBLE PERFECTION" kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen

werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist dieser Wortzusammenfügung kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch stellt "INVISIBLE PERFECTION" in diesem Warenbereich keinen gebräuchlichen Ausdruck der englischen Sprache dar, der vom

Verkehr nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"). Schließlich sprechen keine

sonstigen Umstände gegen die konkrete Eignung der schutzsuchenden IR-Marke,

im Zusammenhang mit den noch streitgegenständlichen Waren als betrieblicher

Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele

Werner

Schmitt

Mü/Ju