Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 24/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 23 324
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
24. September 1999 aufgehoben.
Die Marke 398 23 324 wird gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter der Nummer 398 23 324 für die Waren und Dienstleistungen
Ausbildung im Bereich Tele-Marketing, Telekommunikation,
Druckereierzeugnisse
eingetragene Wortmarke
Ergo: Telesales
ist Widerspruch erhoben worden aus den prioritätsälteren Wortmarken
1.
Nr. 395 38 885
ERGO
eingetragen unter anderem für
auf Datenträgern aufgezeichnete Wörterbücher; Lehr- und Informationsschriften und Wörterbücher
für diese Programme;
Druckereierzeugnisse; Marketing, Öffentlichkeitsarbeit,
2.
Nr. 397 30 186
eingetragen für
ERGO
Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;
3.
Nr. 397 56 700
ERGO
eingetragen unter anderem für
Werbung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Mit Beschluss vom 24. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Widersprüche mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 1 bestehe teilweise Ähnlichkeit für Waren der Klasse 16. Zu den Dienstleistungen der Klasse 41 bestünden keine Berührungspunkte. Ausgehend von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft liege keine Verwechslungsgefahr vor, da die jüngere Marke in ihrer
Gesamtheit, nämlich "Ergo: Telesales" wiedergegeben werde. Hinsichtlich der
Marken zu 2 und 3 bestehe bereits keine Waren/Dienstleistungsähnlichkeit.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie vertritt die Auffassung, bei ihrer Marke handele es sich um ein Serienzeichen
mit erhöhter Kennzeichnungskraft. "Ergo: Telesales" werde deshalb ihrem Betrieb
zugeordnet. Durch "Telesales" erfahre "Ergo" keinen neuen Charakter. Hierbei
handele es sich um eine reine Spartenbezeichnung, die zu Verwechslungsgefahr
führe.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß vom 24. September 1999 aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der
Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen
den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken
und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH in GRUR 1998, 387, 389 - SABÈL/PUMA;
BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Zwischen den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "auf
Datentäger aufgezeichnete Wörterbücher; Lehr- und Informationsschriften und
Wörterbücher für diese Programme; Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und der
Dienstleistung der angegriffenen Marke "Ausbildung im Bereich Telemarketing"
besteht eine durchschnittliche Ähnlichkeit.
Bei dieser Sachlage liegt Verwechslungsgefahr vor, da das Publikum glauben
kann, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 924 Tz 28, 29
- Canon), denn ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke "ERGO" und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand kommen sich die Marken sehr nahe.
Beide Marken stimmen in dem Wortbestandteil "ERGO" überein. Da "Telesales"
eine rein beschreibende Tätigkeits- bzw Spartenbezeichnung für den "Tele-shopping"-Bereich ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck
haben, "Telesales" beschreibe eine Sparte der prioritätsälteren Wortmarke
"ERGO" und sie deshalb dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnen.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Klante
Mü/Cl