Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 32 W (pat) 455/99

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 02 679.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht

und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß vom

15. Juli 1999 aufgehoben und die Sache dem Deutschen Patent-

und Markenamt zur erneuten Entscheidung zurückgegeben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Psoriasis Tag

für die Dienstleistungen

"Organisation und Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zum Thema Psoriasis/Schuppenflechte verbunden mit

Industrieausstellungen für die Warenklassen 10, 35, 41 und 42".

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich beim beanspruchten Begriff um einen von jedermann verstandenen Sachhinweis handele

und es auch anderen Organisationen möglich bleiben müsse, in dieser allgemein

verständlichen Art und Weise auf die beanspruchten Veranstaltungen hinzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stützt

sein Eintragungsbegehren nur noch darauf, daß sich die Bezeichnung "Psoriasis

Tag" für ihn im Verkehr durchgesetzt habe und legt hierfür eine Erklärung des

Präsidenten des Berufsverbandes der deutschen Dermatologen e. V. vor.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als nach Umstellung des Beschwerdeantrags auf Eintragung der Marke aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 8

Abs 3 MarkenG) nunmehr neue Tatsachen entscheidungswesentlich vom Patentamt zu prüfen sind (§ 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG).

Das Zeichen "Psoriasis Tag" für "Organisation und Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zum Thema Psoriasis/Schuppenflechte verbunden mit

Industrieausstellungen für die Warenklassen 10, 35, 41 und 42" ist von Haus aus

nicht schutzfähig, da es ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art der Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ob daneben auch noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) vorliegt, kann in einem solchen Fall

dahinstehen.

Beruft sich der Anmelder im Beschwerdeverfahren auf Verkehrsdurchsetzung, so

hat er deren Voraussetzungen zunächst schlüssig darzulegen. Dies erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Dienstleistungen von

wem auf welchem Gebiet und in welchem Umfang sowie seit wann das angemeldete Zeichen im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist. Zu den

hierfür geeigneten Belegen gehören unter anderem Stellungnahmen von Berufsverbänden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht der Vortrag des Anmelders aus,

die behauptete Verkehrsdurchsetzung im Wege amtlicher Ermittlungen zu prüfen.

Der Präsident des Berufsverbandes der deutschen Dermatologen e. V. hat erklärt,

daß er seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Behandlung und Heilung von Psoriasiserkrankungen tätig sei und deshalb die auf diesem Gebiet der Medizin tätigen

Gremien sehr genau kenne. Der "Psoriasis Tag" des Anmelders genieße einen

sehr guten Ruf unter allen auf dem Gebiet dieser Erkrankungen tätigen Medizinern

und allen engagierten Kennern dieser Erkrankung. In allen einschlägigen

Publikationen werde auf diese zweijährig stattfindenden Tagungen hingewiesen,

so daß die Marke für alle auf diesem Gebiet der Medizin tätigen Wissenschaftler,

Patienten, Hersteller von Arzneimitteln und Kurinstitutionen ein Begriff sei. Dies

läßt es als durchaus möglich erscheinen, daß sich "Psoriasis Tag" für die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zum Thema Psoriasis/Schuppenflechte verbunden mit Industrieausstellungen

für die Warenklassen 10, 35, 41 und 42 zugunsten des Anmelders im Verkehr

durchgesetzt hat.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Mü/Ju