Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.06.2006 – 25 W (pat) 21/05

25. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 21/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 45 460

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Juni 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Tag der Bremer

Die Bezeichnung

ist am 30. Juli 1999 für

„Endgeräte der Telekommunikation, insbesondere Telefone; Computer, Computer-Software; Videospiele; Computerspiele; bespielte

Ton-/Bildträger jedweder Art;

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren;

Rundfunkwerbung;

Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;

Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und Durchführung von Musik- und

Unterhaltungsdarbietungen,

insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Produktion von

Shows, insbesondere von Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton-/Bildträgern, Dienstleistung eines Tonstudios;

Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach Beanstandung wegen der Schutzhindernisse der § 8 Abs: 2 Nrn. 1 und 2

MarkenG und einer anschließenden Stellungnahme der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 13. Februar 2001 die Anmeldung in

vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig. Sie sei aus verständlichen Wörtern der deutschen Sprache in

üblicher Weise zusammengesetzt und beschreibe die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nach Art eines Mottos, wonach ein bestimmter Tag zum „Tag der

Bremer“ erklärt werde. Da solche Tages-Events nicht unüblich seien und der Verkehr daran gewöhnt sei (vgl. Internet-Auszug zu „Tag der ….“), bestehe keine

Veranlassung, in der angemeldeten Bezeichnung den Hinweis auf ein bestimmtes

Unternehmen zu vermuten. Auf ein möglicherweise bestehendes Freihaltungsbedürfnis komme es nicht mehr an. Auch aus Voreintragungen könne kein Anspruch

auf Eintragung abgeleitet werden.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung hatte gemäß Beschluss vom 1. April 2003

teilweise Erfolg. Der Erinnerungsprüfer hat den angegriffenen Beschluss im Umfang der Waren und Dienstleistungen

„Endgeräte der Telekommunikation, insbesondere Telefone; Computer, Computer-Software; Videospiele; Computerspiele; bespielte

Ton-/Bildträger jedweder Art;

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren;

rundfunktechnische Beratung;

Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

für andere“

aufgehoben und die Schutzfähigkeit für diese Waren und Dienstleistungen angenommen. Im Übrigen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Videospiele; Computerspiele; bespielte Ton-/Bildträger jedweder

Art; Rundfunkwerbung;

Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;

Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Organisation und

Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-

und Sportbereich; Organisation und Produktion von Shows, insbesondere von Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton-

/Bildträgern, Dienstleistung eines Tonstudios;

Beherbergung und Verpflegung von Gästen“

wurde die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Es handele sich um eine sprachübliche Bezeichnung für einen Tag oder eine Tagesveranstaltung, bei dem bzw: der sich alles um die Bremer Bevölkerung drehe.

Die einzelnen Waren bzw: Dienstleistungen könnten in Zusammenhang damit stehen, sei es, dass diese Veranstaltungen über oder für die Bremer zum Gegenstand hätten, sei es, dass sie sich inhaltlich mit den Bremern beschäftigten. Auch

für „Rundfunkwerbung“ und „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ treffe

dies zu, da diese Dienstleistungen an einer solchen Veranstaltung angeboten

werden könnten. Insoweit handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um

eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Eine unter

Umständen schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei nicht festzustellen, da eine

gewisse begriffliche Unschärfe nicht zur erforderlichen Unterscheidungskraft führe.

Auch Voreintragungen rechtfertigten die Eintragung nicht. Ein eventuell bestehendes Freihaltungsbedürfnis könne dahinstehen. Für die Waren und Dienstleistungen, bezüglich derer der Erstbeschluss keinen Bestand

haben könne, bestehe ein Schutzhindernis dagegen nicht, weil sie nicht mit einem

entsprechenden Motto-Tag in Verbindung zu bringen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom

1. April 2003 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten

Marke in vollem Umfang zu beschließen.

Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, wobei bei der Beurteilung der

Schutzfähigkeit von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei. Wesentlich sei,

dass die angemeldete Wortfolge ein Werbeslogan sei, dem wegen der Prägnanz,

Kürze und Originalität grundsätzlich Unterscheidungskraft zukomme. Hinzu trete

eine Mehrdeutigkeit, da die Bezeichnung keinen klaren und eindeutigen Sinngehalt besitze. Dementsprechend habe der 33. Senat der Wortfolge „Radio Day“ für

„Veranstaltung einer Medienmesse“ Schutzfähigkeit zuerkannt (vgl. BPatG

33 W (pat) 038/97). Mit „Bremer“ werde zudem auch ein Fischbrötchen der Imbisskette „Nordsee“ bezeichnet, oder es könne sich auch um einen Familiennamen handeln, so dass der Sinngehalt von „Bremer“ nicht eindeutig sei, wie die

Markenstelle angenommen habe. Es erscheine auch nicht sinnvoll, dass eine

Messe, soweit sie tatsächlich mit der angemeldeten Bezeichnung benannt würde,

ausschließlich für die Bremer Bürgerschaft durchgeführt würde, da solche Veranstaltungen auch von Bewohnern des Umlandes besucht würden. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe ebenso wenig, weil es sich nicht um eine beschreibende

Angabe mit bestimmtem Inhalt handele, sondern den Wörtern eine übertragene

Bedeutung innewohne. Zudem fehle ein enger Zusammenhang der Marke mit

Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Hinzu komme, dass

nach den Feststellungen des BPatG der Begriff „Tag“ üblicherweise nicht zur Bezeichnung von Messen verwendet werde, so dass hieran auch kein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bestehen könne.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats

fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen, die noch

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die für eine Registrierung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.

BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren

bzw Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf

hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004,

674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Dies ist insbesondere dann der

Fall, wenn der Verkehr in der fraglichen Bezeichnung lediglich eine Sachbezeichnung erkennt. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann

sich nämlich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zur Ware bzw Dienstleistung

selbst, sondern auch daraus ergeben, dass der angesprochene Verkehr im Hinblick auf einen möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw.

Dienstleistungen in der beanspruchten Marke eine Sachinformation sieht (vgl.

BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der

Bequemlichkeit). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bezeichnung nach Art eines Sachtitels gebildet ist und den gedanklichen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben kann

(vgl. BPatG

32 W (pat) 269/03 vom 8. Februar 2006 - Der kleine Eisbär; veröffentlicht auf der

Internet-Seite des Bundespatentgerichts www.bpatg.de).

Die angemeldete Bezeichnung „Tag der Bremer“ wird in ihrer Gesamtheit vom

Verkehr in diesem Sinn lediglich als Sachangabe und nicht als Hinweis auf einen

bestimmten Betrieb verstanden. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hatte,

beschreibt die fragliche Wortfolge eine Veranstaltung, bei der es unter verschiedenen Aspekten vornehmlich um die Bevölkerung von Bremen geht. Damit kommt

ihr eher der Charakter eines Mottos zu, unter dem die betreffenden, streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen angeboten werden bzw. damit in Zusammenhang stehen.

So können „Videospiele; Computerspiele; bespielte Ton-/Bildträger jedweder Art;

Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art“ einen „Tag der Bremer“ zum Inhalt haben, indem auf verschiedene

Darbietungen, Veranstaltungen, Vorführungen, Erläuterungen zu diesem Motto

auch in spielerischer Form z. B. als Gewinnspiel hingewiesen oder darüber berichtet bzw Werbung dafür betrieben wird.

Auch die weiteren Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Musik-

und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Produktion von Shows, insbesondere von Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton-/Bildträgern, Dienstleistung eines Tonstudios; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ können

einen „Tag der Bremer“ betreffen, weil sie sich unter verschiedenen Aspekten mit

dem entsprechenden Thema befassen. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, dass

unter entsprechenden Bezeichnungen aus Anlass der Begehung von Festtagen

mit regionalem oder auch landsmannschaftlichem Bezug eine bunte Vielfalt von

Angeboten erfolgt, die sämtlich der Organisation, Werbung, Durchführung, Unteerhaltung usw. im Zusammenhang mit einem „Tag der .“ dienen. Lediglich

ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Internet-Suchmaschine google

eine Reihe von Veranstaltungen aufgeführt werden, die unter Verwendung des

Grundwortes „Tag“ und einem regionalen Bestimmungs-Hinweis gebildet sind und

die das Verständnis des Publikums prägen, so z. B. der „Tag der Sachsen“, der

als „großes Fest der Vereine und Verbände, gestaltet von Bürgern für Bürger“

beschrieben wird. Ebenso betrifft der „Tag der Niedersachsen“ ein „von Bürgern

für Bürger gestaltetes Kulturfest“. Die Süddeutsche Zeitung vom 30. Mai 2006

berichtet auf Seite 36 über den „Tag der Franken“, der nach Anlaufschwierigkeiten

in diesem Jahr zum ersten Mal begangen wird.

Damit fehlt der angemeldeten Bezeichnung jedoch die Fähigkeit, im Sinne des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als Marke auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftbetrieb zu dienen. Dass die Verkehrskreise mit der Bezeichnung bereits eine

konkrete Vorstellung vom beschreibenden Sachzusammenhang haben, ist nicht

Voraussetzung für die Zuerkennung der Unterscheidungskraft, denn dies steht

dem Verständnis, die angemeldete Bezeichnung als Sachangabe aufzufassen,

nicht entgegen (vgl. BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt;

GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies gilt umso mehr, wenn die fragliche Bezeichnung so allgemein gehalten ist, dass unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, deren Bestimmung oder deren Inhalt angesprochen sein können.

Eine unter Umständen schutzbegründende Mehrdeutigkeit ist aus Sicht des Senats nicht zu erkennen. Auch wenn nach dem Vortrag der Anmelderin die Bezeichnung „Bremer“ für ein bestimmtes Fischbrötchen verwendet wird, ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Wortfolge zunächst im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. EuGH

GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD), zumal da der

Verkehr auch nicht dazu neigt, die möglichen unterschiedlichen Begrifflichkeiten

näher zu untersuchen. Mit Ausnahme der Dienstleistung „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ drängt sich hier eine gedankliche Verbindung weder zu einem Fischbrötchen noch zu einem Familiennamen auf. Im Zusammenhang mit

dieser Dienstleistung könnte der Verkehr allerdings auch zu der Auffassung gelangen, mit dem „Tag der Bremer“ werde ein besonderer Tag des Bremer Fischbrötchens begangen, so dass sich insoweit ein ebenfalls beschreibender Zusammenhang ergäbe, der der Schutzfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegen steht.

Soweit die Anmelderin auf eine Eintragung der Bezeichnung „Radio Day“ für „Veranstaltung einer Medienmesse“ hinweist, kann daraus kein Anspruch auf Eintragung ihrer angemeldeten Marke abgeleitet werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 259 ff.), denn die Frage der absoluten Schutzfähigkeit

betrifft keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Anders als in dem herangezogenen Fall beansprucht die Anmelderin vorliegend Schutz für eine Reihe von

Veranstaltungen und damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen, die

unter dem Motto „Tag der Bremer“ stehen können. Dementsprechend hat das

Bundespatentgericht etliche Anmeldungen mit dem Bestandteil „Tag“ als Grundwort zurückgewiesen (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 232/02 -

Crailsheimer Pharmatag; 32 W (pat) 455/99 - Psoriasis Tag; 25 W (pat) 013/03 -

Tag des Schlafes; Püschel, 29 W (pat) 021/03 - Deutscher Lebensmittelrechtstag;

Brandt, 24 W (pat) 122/01 - Venentage).

Ob den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, kann dahingestellt

bleiben, wenngleich einiges dafür spricht, da nicht nur die Bezeichnung einer

Ware oder Dienstleistung selbst, sondern auch eine Angabe über deren Bestimmung oder deren Inhalt eine beschreibende Angabe im Sinne der Vorschrift ist.

Die Beschwerde war daher ohne Erfolg.

gez.

Unterschriften