Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.06.2006 – 25 W (pat) 21/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 21/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 45 460
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Juni 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Tag der Bremer
Die Bezeichnung
ist am 30. Juli 1999 für
„Endgeräte der Telekommunikation, insbesondere Telefone; Computer, Computer-Software; Videospiele; Computerspiele; bespielte
Ton-/Bildträger jedweder Art;
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren;
Rundfunkwerbung;
Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;
Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und Durchführung von Musik- und
Unterhaltungsdarbietungen,
insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Produktion von
Shows, insbesondere von Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton-/Bildträgern, Dienstleistung eines Tonstudios;
Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen der Schutzhindernisse der § 8 Abs: 2 Nrn. 1 und 2
MarkenG und einer anschließenden Stellungnahme der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 13. Februar 2001 die Anmeldung in
vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig. Sie sei aus verständlichen Wörtern der deutschen Sprache in
üblicher Weise zusammengesetzt und beschreibe die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nach Art eines Mottos, wonach ein bestimmter Tag zum „Tag der
Bremer“ erklärt werde. Da solche Tages-Events nicht unüblich seien und der Verkehr daran gewöhnt sei (vgl. Internet-Auszug zu „Tag der ….“), bestehe keine
Veranlassung, in der angemeldeten Bezeichnung den Hinweis auf ein bestimmtes
Unternehmen zu vermuten. Auf ein möglicherweise bestehendes Freihaltungsbedürfnis komme es nicht mehr an. Auch aus Voreintragungen könne kein Anspruch
auf Eintragung abgeleitet werden.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung hatte gemäß Beschluss vom 1. April 2003
teilweise Erfolg. Der Erinnerungsprüfer hat den angegriffenen Beschluss im Umfang der Waren und Dienstleistungen
„Endgeräte der Telekommunikation, insbesondere Telefone; Computer, Computer-Software; Videospiele; Computerspiele; bespielte
Ton-/Bildträger jedweder Art;
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren;
rundfunktechnische Beratung;
Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten
für andere“
aufgehoben und die Schutzfähigkeit für diese Waren und Dienstleistungen angenommen. Im Übrigen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Videospiele; Computerspiele; bespielte Ton-/Bildträger jedweder
Art; Rundfunkwerbung;
Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;
Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Organisation und
Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs-
und Sportbereich; Organisation und Produktion von Shows, insbesondere von Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton-
/Bildträgern, Dienstleistung eines Tonstudios;
Beherbergung und Verpflegung von Gästen“
wurde die Erinnerung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Es handele sich um eine sprachübliche Bezeichnung für einen Tag oder eine Tagesveranstaltung, bei dem bzw: der sich alles um die Bremer Bevölkerung drehe.
Die einzelnen Waren bzw: Dienstleistungen könnten in Zusammenhang damit stehen, sei es, dass diese Veranstaltungen über oder für die Bremer zum Gegenstand hätten, sei es, dass sie sich inhaltlich mit den Bremern beschäftigten. Auch
für „Rundfunkwerbung“ und „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ treffe
dies zu, da diese Dienstleistungen an einer solchen Veranstaltung angeboten
werden könnten. Insoweit handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um
eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Eine unter
Umständen schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei nicht festzustellen, da eine
gewisse begriffliche Unschärfe nicht zur erforderlichen Unterscheidungskraft führe.
Auch Voreintragungen rechtfertigten die Eintragung nicht. Ein eventuell bestehendes Freihaltungsbedürfnis könne dahinstehen. Für die Waren und Dienstleistungen, bezüglich derer der Erstbeschluss keinen Bestand
haben könne, bestehe ein Schutzhindernis dagegen nicht, weil sie nicht mit einem
entsprechenden Motto-Tag in Verbindung zu bringen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom
1. April 2003 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten
Marke in vollem Umfang zu beschließen.
Die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, wobei bei der Beurteilung der
Schutzfähigkeit von einem großzügigen Maßstab auszugehen sei. Wesentlich sei,
dass die angemeldete Wortfolge ein Werbeslogan sei, dem wegen der Prägnanz,
Kürze und Originalität grundsätzlich Unterscheidungskraft zukomme. Hinzu trete
eine Mehrdeutigkeit, da die Bezeichnung keinen klaren und eindeutigen Sinngehalt besitze. Dementsprechend habe der 33. Senat der Wortfolge „Radio Day“ für
„Veranstaltung einer Medienmesse“ Schutzfähigkeit zuerkannt (vgl. BPatG
33 W (pat) 038/97). Mit „Bremer“ werde zudem auch ein Fischbrötchen der Imbisskette „Nordsee“ bezeichnet, oder es könne sich auch um einen Familiennamen handeln, so dass der Sinngehalt von „Bremer“ nicht eindeutig sei, wie die
Markenstelle angenommen habe. Es erscheine auch nicht sinnvoll, dass eine
Messe, soweit sie tatsächlich mit der angemeldeten Bezeichnung benannt würde,
ausschließlich für die Bremer Bürgerschaft durchgeführt würde, da solche Veranstaltungen auch von Bewohnern des Umlandes besucht würden. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe ebenso wenig, weil es sich nicht um eine beschreibende
Angabe mit bestimmtem Inhalt handele, sondern den Wörtern eine übertragene
Bedeutung innewohne. Zudem fehle ein enger Zusammenhang der Marke mit
Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Hinzu komme, dass
nach den Feststellungen des BPatG der Begriff „Tag“ üblicherweise nicht zur Bezeichnung von Messen verwendet werde, so dass hieran auch kein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber bestehen könne.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats
fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen, die noch
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die für eine Registrierung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
bzw Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf
hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004,
674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Verkehr in der fraglichen Bezeichnung lediglich eine Sachbezeichnung erkennt. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann
sich nämlich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zur Ware bzw Dienstleistung
selbst, sondern auch daraus ergeben, dass der angesprochene Verkehr im Hinblick auf einen möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw.
Dienstleistungen in der beanspruchten Marke eine Sachinformation sieht (vgl.
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH MarkenR 2005, 22 - Das Prinzip der
Bequemlichkeit). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Bezeichnung nach Art eines Sachtitels gebildet ist und den gedanklichen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben kann
(vgl. BPatG
32 W (pat) 269/03 vom 8. Februar 2006 - Der kleine Eisbär; veröffentlicht auf der
Internet-Seite des Bundespatentgerichts www.bpatg.de).
Die angemeldete Bezeichnung „Tag der Bremer“ wird in ihrer Gesamtheit vom
Verkehr in diesem Sinn lediglich als Sachangabe und nicht als Hinweis auf einen
bestimmten Betrieb verstanden. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hatte,
beschreibt die fragliche Wortfolge eine Veranstaltung, bei der es unter verschiedenen Aspekten vornehmlich um die Bevölkerung von Bremen geht. Damit kommt
ihr eher der Charakter eines Mottos zu, unter dem die betreffenden, streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen angeboten werden bzw. damit in Zusammenhang stehen.
So können „Videospiele; Computerspiele; bespielte Ton-/Bildträger jedweder Art;
Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Rundfunkunterhaltung; Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art“ einen „Tag der Bremer“ zum Inhalt haben, indem auf verschiedene
Darbietungen, Veranstaltungen, Vorführungen, Erläuterungen zu diesem Motto
auch in spielerischer Form z. B. als Gewinnspiel hingewiesen oder darüber berichtet bzw Werbung dafür betrieben wird.
Auch die weiteren Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Musik-
und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Organisation und Produktion von Shows, insbesondere von Bühnenshows; Produktion von bespielten Ton-/Bildträgern, Dienstleistung eines Tonstudios; Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ können
einen „Tag der Bremer“ betreffen, weil sie sich unter verschiedenen Aspekten mit
dem entsprechenden Thema befassen. Der Verkehr ist auch daran gewöhnt, dass
unter entsprechenden Bezeichnungen aus Anlass der Begehung von Festtagen
mit regionalem oder auch landsmannschaftlichem Bezug eine bunte Vielfalt von
Angeboten erfolgt, die sämtlich der Organisation, Werbung, Durchführung, Unteerhaltung usw. im Zusammenhang mit einem „Tag der .“ dienen. Lediglich
ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in der Internet-Suchmaschine google
eine Reihe von Veranstaltungen aufgeführt werden, die unter Verwendung des
Grundwortes „Tag“ und einem regionalen Bestimmungs-Hinweis gebildet sind und
die das Verständnis des Publikums prägen, so z. B. der „Tag der Sachsen“, der
als „großes Fest der Vereine und Verbände, gestaltet von Bürgern für Bürger“
beschrieben wird. Ebenso betrifft der „Tag der Niedersachsen“ ein „von Bürgern
für Bürger gestaltetes Kulturfest“. Die Süddeutsche Zeitung vom 30. Mai 2006
berichtet auf Seite 36 über den „Tag der Franken“, der nach Anlaufschwierigkeiten
in diesem Jahr zum ersten Mal begangen wird.
Damit fehlt der angemeldeten Bezeichnung jedoch die Fähigkeit, im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als Marke auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftbetrieb zu dienen. Dass die Verkehrskreise mit der Bezeichnung bereits eine
konkrete Vorstellung vom beschreibenden Sachzusammenhang haben, ist nicht
Voraussetzung für die Zuerkennung der Unterscheidungskraft, denn dies steht
dem Verständnis, die angemeldete Bezeichnung als Sachangabe aufzufassen,
nicht entgegen (vgl. BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt;
GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies gilt umso mehr, wenn die fragliche Bezeichnung so allgemein gehalten ist, dass unterschiedliche Waren und Dienstleistungen, deren Bestimmung oder deren Inhalt angesprochen sein können.
Eine unter Umständen schutzbegründende Mehrdeutigkeit ist aus Sicht des Senats nicht zu erkennen. Auch wenn nach dem Vortrag der Anmelderin die Bezeichnung „Bremer“ für ein bestimmtes Fischbrötchen verwendet wird, ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Wortfolge zunächst im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. EuGH
GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD), zumal da der
Verkehr auch nicht dazu neigt, die möglichen unterschiedlichen Begrifflichkeiten
näher zu untersuchen. Mit Ausnahme der Dienstleistung „Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ drängt sich hier eine gedankliche Verbindung weder zu einem Fischbrötchen noch zu einem Familiennamen auf. Im Zusammenhang mit
dieser Dienstleistung könnte der Verkehr allerdings auch zu der Auffassung gelangen, mit dem „Tag der Bremer“ werde ein besonderer Tag des Bremer Fischbrötchens begangen, so dass sich insoweit ein ebenfalls beschreibender Zusammenhang ergäbe, der der Schutzfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen steht.
Soweit die Anmelderin auf eine Eintragung der Bezeichnung „Radio Day“ für „Veranstaltung einer Medienmesse“ hinweist, kann daraus kein Anspruch auf Eintragung ihrer angemeldeten Marke abgeleitet werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 259 ff.), denn die Frage der absoluten Schutzfähigkeit
betrifft keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Anders als in dem herangezogenen Fall beansprucht die Anmelderin vorliegend Schutz für eine Reihe von
Veranstaltungen und damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen, die
unter dem Motto „Tag der Bremer“ stehen können. Dementsprechend hat das
Bundespatentgericht etliche Anmeldungen mit dem Bestandteil „Tag“ als Grundwort zurückgewiesen (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Kliems, 32 W (pat) 232/02 -
Crailsheimer Pharmatag; 32 W (pat) 455/99 - Psoriasis Tag; 25 W (pat) 013/03 -
Tag des Schlafes; Püschel, 29 W (pat) 021/03 - Deutscher Lebensmittelrechtstag;
Brandt, 24 W (pat) 122/01 - Venentage).
Ob den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, kann dahingestellt
bleiben, wenngleich einiges dafür spricht, da nicht nur die Bezeichnung einer
Ware oder Dienstleistung selbst, sondern auch eine Angabe über deren Bestimmung oder deren Inhalt eine beschreibende Angabe im Sinne der Vorschrift ist.
Die Beschwerde war daher ohne Erfolg.
gez.
Unterschriften