Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 6 W (pat) 45/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 44 476.8-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-
Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing.
Sperling und der Richterin Püschel 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Juli 2000 aufgehoben und das Patent
197 44 476 erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Verfahren zur Herstellung von verbundsteinähnlichen Oberflächenbefestigungselementen aus Asphaltmaterial
A n m e l d e t a g:
9. Oktober 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 17,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001,
Beschreibung Seiten 1 bis 4,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001.
2. Über die Ausscheidungsanmeldung wird nach Erfüllung der
formellen Voraussetzungen entschieden werden.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 9.10.1997 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Oberflächenbefestigung mit
Asphaltmaterial" eingegangene Patentanmeldung 197 44 476.8-25 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom 14.8.1998 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE-OS 21 22 994, die Arbit-Schriftenreihe "Bitumen"-
Heft 31, 4. Aufl 1979, S 6 und das Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus zum Stand der Technik noch die
DE 41 10 944 A1, die CH-PS 72 355, die GB-PS 11 75 378 sowie die Zeitschrift
"Straßentechnik" Nr 7, 1955, Seiten 71 und 72 in Betracht gezogen worden. In den
ursprünglichen Unterlagen ist vom Anmelder zum Stand der Technik ferner noch
die DE 195 43 668 A1 berücksichtigt worden.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der mündlichen Verhandlung ist die Uneinheitlichkeit des zunächst geltenden Patentbegehrens gerügt worden. Der Anmelder hat daraufhin die Ausscheidung der Gegenstände der Ansprüche 18 bis 23, eingegangen am
19. Februar 2001, erklärt. Er beantragt in der vorliegenden Stammanmeldung, den
angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 17,
Beschreibung Seiten 1 bis 4,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Herstellung von verbundsteinähnlichen Oberflächenbefestigungselementen aus Asphaltmaterial für die Oberflächenbefestigung von Verkehrsflächen, bei dem das Asphaltmaterial
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in einer stationären Asphaltmischanlage gemischt,
nach beendetem Mischvorgang in eine auf einem Fahrzeug,
fahrbarer Lafette oder dergleichen mit einer Zugmaschine
versehenen Transportgerät installierte Formpresse gegeben
und zu verlegbaren Oberflächenbefestigungselementen geformt wird,
wobei die Oberflächenbefestigungselemente durch eine
geeignete Transportlagerung zur verlegefertigen Aushärtung
während des Transports von der stationären Mischanlage
zum Verlegeort verstärkt dem Fahrtwind ausgesetzt werden.
Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 17 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg, da
der beanspruchte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
1.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 17 sind zulässig.
Der Anspruch 1 ist gedeckt durch die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4. Der
Anspruch 2 ist offenbart durch die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3, und die Ansprüche 3 bis 17 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 18.
2.
Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a)
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Herstellung
von verbundsteinähnlichen Oberflächenbefestigungselementen aus Asphaltmaterial für die Oberflächenbefestigung von Verkehrsflächen. Der Erfindung liegt die
Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Einrichtung zu schaffen, mit denen
Befestigungselemente aus Asphalt bei der Herstellung von Verkehrswegen besonders wirtschaftlich herstell- und einsetzbar sind. Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß gelöst durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und
einer Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens mit den Merkmalen des Patentanspruchs 2 oder 3.
b)
Das Verfahren nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten
Stand der Technik neu. Offensichtlich betrifft keine der Entgegenhaltungen ein
Verfahren mit allen in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
c)
Das Verfahren nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein Bauingenieur
(FH) mit mehrjähriger Erfahrung beim Bau von Verkehrswegen anzusehen.
Der der Erfindung zugrundeliegende Gedanke, für die Herstellung verbundsteinähnlicher Oberflächenbefestigungselemente lediglich eine stationäre Asphaltmischanlage zu nutzen, das Pressen und Formen der Befestigungselemente jedoch auf einem Fahrzeug durchzuführen, und die Aushärtung während des
Transports zum Verlegeort durch den Fahrtwind zu bewirken, ist dem entgegengehaltenen Stand der Technik insgesamt nicht zu entnehmen.
Die DE-OS 21 22 994, die DE 195 436 68 A1, die CH-PS 72 355 und die Zeitschrift "Straßentechnik", Nr 7, 1955, Seiten 71 und 72 betreffen zwar Formsteine
aus Asphaltmaterial für die Oberflächenbefestigung von Verkehrsflächen, darüber
jedoch, wie und wo die Formsteine gefertigt werden, enthalten die Entgegenhaltungen keine Angaben. Lediglich der CH-PS 72 355 ist in Spalte 3 letzter Absatz
der Hinweis zu entnehmen, daß die Fertigung in einer Fabrikanlage erfolgen soll.
Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab. Die Arbit-Schriftenreihe "Bitumen"
Heft 31, 4. Aufl 1979, Seite 6 betrifft lediglich eine stationäre Asphaltmischanlage,
die DE 41 10 944 A1 befaßt sich mit der Wiederverwertung teerhaltiger Baustoffe,
insbesondere von Straßenaufbruchmaterial, und die GB-PS 11 75 378 ist von der
Prüfungsstelle lediglich zum Nachweis dafür genannt worden, daß der Einsatz von
Trenn- oder Antihaftmitteln auf diesem Gebiet bekannt sei (vgl S 1, Zeilen 77 bis
S 2, Zeilen 10).
Diesem Stand der Technik ist somit ein Anknüpfungspunkt nicht zu entnehmen,
der dem Fachmann das Verfahren nach dem Anspruch 1 nahelegen könnte, demzufolge im Bedarfsfall ein mit einer Formpresse versehenes Fahrzeug zu einer
stationären Asphaltmischanlage gefahren, das Mischgut dort in die Formpresse
gegeben und zu Befestigungselementen geformt werden kann, die allein durch
den Fahrtwind während des Transports zum Verlegeort verlegefertig ausgehärtet
werden. Durch das Verfahren nach dem Anspruch 1 entfallen Lagerflächen für die
Aushärtung und Bevorratung der Befestigungselemente. Ausgehend von dem
aufgedeckten Stand der Technik bedurfte es daher einer erfinderischen Tätigkeit,
um zu dem vorteilhaften Verfahren nach dem Anspruch 1 zu gelangen.
Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar.
d)
Da die Einrichtungen nach den Ansprüchen 2 und 3 auf demselben
Grundgedanken basieren wie das Verfahren nach dem Anspruch 1, auf den sie
zurückbezogen sind, gilt das zum Anspruch 1 Gesagte für diese Ansprüche in
gleicher Weise.
e)
Die Ansprüche 4 bis 17 betreffen zweckmäßige nicht selbstverständliche
Weiterbildungen der Einrichtung nach dem Anspruch 3, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher edenfalls gewährbar.
3.
Die vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung erklärte Ausscheidung
erfolgte, um die gerügte Uneinheitlichkeit des Patentbegehrens zu beseitigen. Da
somit keine freie Teilung iSv § 39 PatG, sondern eine Ausscheidung vorliegt, auf
die § 39 PatG nicht anwendbar ist (vgl BGH BlPMZ 1986, 317 – Kraftfahrzeuggetriebe),
ist kein Schwebezustand eingetreten. Vielmehr war die
Trennung der Anmeldung sofort wirksam mit der Folge, daß sofort über die
Stammanmeldung, wie geschehen, entschieden werden konnte. Dagegen wird
über die ebenfalls in der Beschwerdeinstanz anhängig gewordene Ausscheidugnsanmeldung (vgl BGH BlPMZ 1972, 474, 475 – Ausscheidungsanmeldung;
BlPMZ 1999, 194, 196 liSp – Mehrfachsteuersystem) erst nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen (Anmeldegebühr usw) zu entscheiden sein.
Riegler
Schmidt-Kolb
Sperling
Püschel
Hu