Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 6 W (pat) 45/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 44 476.8-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-

Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing.

Sperling und der Richterin Püschel 6.70

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Juli 2000 aufgehoben und das Patent

197 44 476 erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Verfahren zur Herstellung von verbundsteinähnlichen Oberflächenbefestigungselementen aus Asphaltmaterial

A n m e l d e t a g:

9. Oktober 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 17,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001,

Beschreibung Seiten 1 bis 4,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001.

2. Über die Ausscheidungsanmeldung wird nach Erfüllung der

formellen Voraussetzungen entschieden werden.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E01C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 9.10.1997 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Oberflächenbefestigung mit

Asphaltmaterial" eingegangene Patentanmeldung 197 44 476.8-25 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom 14.8.1998 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE-OS 21 22 994, die Arbit-Schriftenreihe "Bitumen"-

Heft 31, 4. Aufl 1979, S 6 und das Fachwissen des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus zum Stand der Technik noch die

DE 41 10 944 A1, die CH-PS 72 355, die GB-PS 11 75 378 sowie die Zeitschrift

"Straßentechnik" Nr 7, 1955, Seiten 71 und 72 in Betracht gezogen worden. In den

ursprünglichen Unterlagen ist vom Anmelder zum Stand der Technik ferner noch

die DE 195 43 668 A1 berücksichtigt worden.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der mündlichen Verhandlung ist die Uneinheitlichkeit des zunächst geltenden Patentbegehrens gerügt worden. Der Anmelder hat daraufhin die Ausscheidung der Gegenstände der Ansprüche 18 bis 23, eingegangen am

19. Februar 2001, erklärt. Er beantragt in der vorliegenden Stammanmeldung, den

angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 17,

Beschreibung Seiten 1 bis 4,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur Herstellung von verbundsteinähnlichen Oberflächenbefestigungselementen aus Asphaltmaterial für die Oberflächenbefestigung von Verkehrsflächen, bei dem das Asphaltmaterial

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in einer stationären Asphaltmischanlage gemischt,

nach beendetem Mischvorgang in eine auf einem Fahrzeug,

fahrbarer Lafette oder dergleichen mit einer Zugmaschine

versehenen Transportgerät installierte Formpresse gegeben

und zu verlegbaren Oberflächenbefestigungselementen geformt wird,

wobei die Oberflächenbefestigungselemente durch eine

geeignete Transportlagerung zur verlegefertigen Aushärtung

während des Transports von der stationären Mischanlage

zum Verlegeort verstärkt dem Fahrtwind ausgesetzt werden.

Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 17 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg, da

der beanspruchte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.

1.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 17 sind zulässig.

Der Anspruch 1 ist gedeckt durch die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4. Der

Anspruch 2 ist offenbart durch die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3, und die Ansprüche 3 bis 17 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 18.

2.

Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a)

Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Einrichtung zur Herstellung

von verbundsteinähnlichen Oberflächenbefestigungselementen aus Asphaltmaterial für die Oberflächenbefestigung von Verkehrsflächen. Der Erfindung liegt die

Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Einrichtung zu schaffen, mit denen

Befestigungselemente aus Asphalt bei der Herstellung von Verkehrswegen besonders wirtschaftlich herstell- und einsetzbar sind. Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß gelöst durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 und

einer Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens mit den Merkmalen des Patentanspruchs 2 oder 3.

b)

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten

Stand der Technik neu. Offensichtlich betrifft keine der Entgegenhaltungen ein

Verfahren mit allen in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

c)

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein Bauingenieur

(FH) mit mehrjähriger Erfahrung beim Bau von Verkehrswegen anzusehen.

Der der Erfindung zugrundeliegende Gedanke, für die Herstellung verbundsteinähnlicher Oberflächenbefestigungselemente lediglich eine stationäre Asphaltmischanlage zu nutzen, das Pressen und Formen der Befestigungselemente jedoch auf einem Fahrzeug durchzuführen, und die Aushärtung während des

Transports zum Verlegeort durch den Fahrtwind zu bewirken, ist dem entgegengehaltenen Stand der Technik insgesamt nicht zu entnehmen.

Die DE-OS 21 22 994, die DE 195 436 68 A1, die CH-PS 72 355 und die Zeitschrift "Straßentechnik", Nr 7, 1955, Seiten 71 und 72 betreffen zwar Formsteine

aus Asphaltmaterial für die Oberflächenbefestigung von Verkehrsflächen, darüber

jedoch, wie und wo die Formsteine gefertigt werden, enthalten die Entgegenhaltungen keine Angaben. Lediglich der CH-PS 72 355 ist in Spalte 3 letzter Absatz

der Hinweis zu entnehmen, daß die Fertigung in einer Fabrikanlage erfolgen soll.

Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab. Die Arbit-Schriftenreihe "Bitumen"

Heft 31, 4. Aufl 1979, Seite 6 betrifft lediglich eine stationäre Asphaltmischanlage,

die DE 41 10 944 A1 befaßt sich mit der Wiederverwertung teerhaltiger Baustoffe,

insbesondere von Straßenaufbruchmaterial, und die GB-PS 11 75 378 ist von der

Prüfungsstelle lediglich zum Nachweis dafür genannt worden, daß der Einsatz von

Trenn- oder Antihaftmitteln auf diesem Gebiet bekannt sei (vgl S 1, Zeilen 77 bis

S 2, Zeilen 10).

Diesem Stand der Technik ist somit ein Anknüpfungspunkt nicht zu entnehmen,

der dem Fachmann das Verfahren nach dem Anspruch 1 nahelegen könnte, demzufolge im Bedarfsfall ein mit einer Formpresse versehenes Fahrzeug zu einer

stationären Asphaltmischanlage gefahren, das Mischgut dort in die Formpresse

gegeben und zu Befestigungselementen geformt werden kann, die allein durch

den Fahrtwind während des Transports zum Verlegeort verlegefertig ausgehärtet

werden. Durch das Verfahren nach dem Anspruch 1 entfallen Lagerflächen für die

Aushärtung und Bevorratung der Befestigungselemente. Ausgehend von dem

aufgedeckten Stand der Technik bedurfte es daher einer erfinderischen Tätigkeit,

um zu dem vorteilhaften Verfahren nach dem Anspruch 1 zu gelangen.

Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar.

d)

Da die Einrichtungen nach den Ansprüchen 2 und 3 auf demselben

Grundgedanken basieren wie das Verfahren nach dem Anspruch 1, auf den sie

zurückbezogen sind, gilt das zum Anspruch 1 Gesagte für diese Ansprüche in

gleicher Weise.

e)

Die Ansprüche 4 bis 17 betreffen zweckmäßige nicht selbstverständliche

Weiterbildungen der Einrichtung nach dem Anspruch 3, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher edenfalls gewährbar.

3.

Die vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung erklärte Ausscheidung

erfolgte, um die gerügte Uneinheitlichkeit des Patentbegehrens zu beseitigen. Da

somit keine freie Teilung iSv § 39 PatG, sondern eine Ausscheidung vorliegt, auf

die § 39 PatG nicht anwendbar ist (vgl BGH BlPMZ 1986, 317 – Kraftfahrzeuggetriebe),

ist kein Schwebezustand eingetreten. Vielmehr war die

Trennung der Anmeldung sofort wirksam mit der Folge, daß sofort über die

Stammanmeldung, wie geschehen, entschieden werden konnte. Dagegen wird

über die ebenfalls in der Beschwerdeinstanz anhängig gewordene Ausscheidugnsanmeldung (vgl BGH BlPMZ 1972, 474, 475 – Ausscheidungsanmeldung;

BlPMZ 1999, 194, 196 liSp – Mehrfachsteuersystem) erst nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen (Anmeldegebühr usw) zu entscheiden sein.

Riegler

Schmidt-Kolb

Sperling

Püschel

Hu