Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.06.2001 – 32 W (pat) 65/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 30 379
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Oktober 1997
und
vom
26. November 1999 werden
aufgehoben. Die Marke 395 30 379 wird gelöscht.
G r ü n de
I
Gegen die unter der Nr 395 30 379 für die Waren
natürliches Süßmittel,
insbesondere Zucker aus Zuckerrohr,
gegebenenfalls unter Hinzufügung von Vitaminen, Mineralien und
Spurenelementen
eingetragene Wortmarke
NATU-SWEET
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke
Nr 395 07 275
NATU,
die eingetragen ist ua für die Waren
Honig, Melassesirup.
Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der Begründung,
er verwende „NATU“ als Serienzeichen und besitze noch weitere eingetragene
Marken mit dem Wortbestandteil "NATU". Unterlagen hierzu hat er in der
mündlichen Verhandlung überreicht.
Der Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Oktober 1997 und vom 26. November 1999 aufzuheben und
die Marke 395 30 379 zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, neben den dem Widersprechenden gehörenden
Marken seien eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil „NATU“ registriert;
„NATU“ sei also kein Zeichen des Widersprechenden. Auch besitze sie selbst die
älteren Rechte an „Natu“, ,nämlich die Marke 1 076 632 „Natugran-forte mit
Priorität vom 24.7.1984 für „Speisekleie“.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
löschen, denn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke und Identität
der durch die beiden Marken erfassten Waren besteht für das Publikum die
Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Die Frage der Verwechslungsgefahr war dabei unter Berücksichtigung aller
Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke besteht (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 923 - Canon;
BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem).
Mit „Honig, Melassesirup“ einerseits und „natürliches Süßmittel, insbesondere
Zucker aus Zuckerrohr, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Vitaminen,
Mineralien und Spurenelementen“ andererseits stehen sich identische Waren
gegenüber.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „NATU“ ist durchschnittlich. Sie
ist nicht dadurch geschwächt, dass sie in dem Wort „Natur“ enthalten ist, denn
„NATU“ ist eine sprachunübliche und damit eigenwillige und phantasievolle
Verkürzung des Wortes „Natur“. Ebensowenig kann von einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, denn ein sie bedingender
Sachverhalt ist weder unbestritten noch gerichtsbekannt. Der Vortrag der
Widersprechenden hinsichtlich einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch
Benutzung mehrerer Marken oder Serienzeichen ist nicht hinreichend substantiiert
(vgl BGH MarkenR 2000, 364 – Carl Link).
Bei dieser Sachlage ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG zwischen den Marken "NATU-SWEET" und "NATU“ feststellbar.
Die angegriffene Wortmarke „NATU-SWEET“ besteht aus zwei durch Bindestrich
verbundene Elemente. Sie erweckt den Eindruck, aus dem Hause der
Widersprechenden zu stammen. Das Widerspruchszeichen „NATU“ ist identisch
und eigenständig und steht am Wortanfang. Es ist ein eigenwilliges Wort, das
gegenüber der beschreibenden Angabe der Geschmacksrichtung „SWEET“ – hier
eine Selbstverständlichkeit- als die eigentliche Marke hervortritt. Die angegriffene
Marke erscheint als Serienzeichen der Widersprechenden gebildet: Voranstellen
der Hauptmarke (Herstellername oder Marke für eine Warengattung), der eine
Nebenmarke oder nur eine beschreibende Angabe folgt, die Sorte, Typ,
Qualitätsstufe ua einer Ware aus der Gattung kennzeichnet.
Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass ein rechtserheblicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke „NATU-SWEET“ der
Widersprechenden zuordnet (vgl Klaka/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 9
Rdnr 213ff, 221 mwN).
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Winkler
Klante
Hu