Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.06.2001 – 32 W (pat) 65/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 30 379

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

31. Oktober 1997

und

vom

26. November 1999 werden

aufgehoben. Die Marke 395 30 379 wird gelöscht.

G r ü n de

I

Gegen die unter der Nr 395 30 379 für die Waren

natürliches Süßmittel,

insbesondere Zucker aus Zuckerrohr,

gegebenenfalls unter Hinzufügung von Vitaminen, Mineralien und

Spurenelementen

eingetragene Wortmarke

NATU-SWEET

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke

Nr 395 07 275

NATU,

die eingetragen ist ua für die Waren

Honig, Melassesirup.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von

denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr

zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der Begründung,

er verwende „NATU“ als Serienzeichen und besitze noch weitere eingetragene

Marken mit dem Wortbestandteil "NATU". Unterlagen hierzu hat er in der

mündlichen Verhandlung überreicht.

Der Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

31. Oktober 1997 und vom 26. November 1999 aufzuheben und

die Marke 395 30 379 zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, neben den dem Widersprechenden gehörenden

Marken seien eine Reihe von Marken mit dem Bestandteil „NATU“ registriert;

„NATU“ sei also kein Zeichen des Widersprechenden. Auch besitze sie selbst die

älteren Rechte an „Natu“, ,nämlich die Marke 1 076 632 „Natugran-forte mit

Priorität vom 24.7.1984 für „Speisekleie“.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die angegriffene Marke ist nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu

löschen, denn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke und Identität

der durch die beiden Marken erfassten Waren besteht für das Publikum die

Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

Die Frage der Verwechslungsgefahr war dabei unter Berücksichtigung aller

Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht

kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke besteht (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 923 - Canon;

BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem).

Mit „Honig, Melassesirup“ einerseits und „natürliches Süßmittel, insbesondere

Zucker aus Zuckerrohr, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Vitaminen,

Mineralien und Spurenelementen“ andererseits stehen sich identische Waren

gegenüber.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „NATU“ ist durchschnittlich. Sie

ist nicht dadurch geschwächt, dass sie in dem Wort „Natur“ enthalten ist, denn

„NATU“ ist eine sprachunübliche und damit eigenwillige und phantasievolle

Verkürzung des Wortes „Natur“. Ebensowenig kann von einer gesteigerten

Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, denn ein sie bedingender

Sachverhalt ist weder unbestritten noch gerichtsbekannt. Der Vortrag der

Widersprechenden hinsichtlich einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch

Benutzung mehrerer Marken oder Serienzeichen ist nicht hinreichend substantiiert

(vgl BGH MarkenR 2000, 364 – Carl Link).

Bei dieser Sachlage ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG zwischen den Marken "NATU-SWEET" und "NATU“ feststellbar.

Die angegriffene Wortmarke „NATU-SWEET“ besteht aus zwei durch Bindestrich

verbundene Elemente. Sie erweckt den Eindruck, aus dem Hause der

Widersprechenden zu stammen. Das Widerspruchszeichen „NATU“ ist identisch

und eigenständig und steht am Wortanfang. Es ist ein eigenwilliges Wort, das

gegenüber der beschreibenden Angabe der Geschmacksrichtung „SWEET“ – hier

eine Selbstverständlichkeit- als die eigentliche Marke hervortritt. Die angegriffene

Marke erscheint als Serienzeichen der Widersprechenden gebildet: Voranstellen

der Hauptmarke (Herstellername oder Marke für eine Warengattung), der eine

Nebenmarke oder nur eine beschreibende Angabe folgt, die Sorte, Typ,

Qualitätsstufe ua einer Ware aus der Gattung kennzeichnet.

Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass ein rechtserheblicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke „NATU-SWEET“ der

Widersprechenden zuordnet (vgl Klaka/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 9

Rdnr 213ff, 221 mwN).

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Winkler

Klante

Hu