Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 24 W (pat) 107/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen Wiedereinsetzung in Sachen der

Markenanmeldung 300 28 816.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Marke "Wirbelsäulenliga" ist von der zuständigen Markenstelle

des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am

3. November 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Die tarifmäßige Gebühr für die am 4. Dezember 2000 (einem Montag), dem letzten Tag der

Frist, eingereichte Beschwerde ist am 5. Dezember 2000 dem Konto des Amtes

gutgeschrieben worden. Daraufhin hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Erinnerung eingelegt mit dem Antrag,

ihn bezüglich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Er trägt vor, die Zahlungsfrist sei ohne Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden. Diese hätten am 4. Dezember 2000 mit einer Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamts den Sachverhalt erörtert und die Auskunft erhalten, eine bankbestätigte Eilüberweisung an diesem Tag reiche zur

Fristwahrung aus. Dementsprechend seien die auf Arzt- und Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwälte vorgegangen, wie sich aus dem in Kopie vorgelegten

Überweisungsbeleg vom 4. Dezember 2000 ergebe.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet; der Anmelder kann nicht gemäß § 91 MarkenG in

die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt werden.

Diese Zahlungsfrist war nicht dadurch einzuhalten, daß die bevollmächtigten

Rechtsanwälte, für deren Verhalten der Anmelder einzustehen hat (§ 85 Abs 2

ZPO iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG), - ausweislich des in Kopie vorgelegten

Überweisungsbelegs - am 4. Dezember 2000 um 15.08 Uhr, mithin am Nachmittag des letzten Tages der Frist, die Deutsche Bank 24 beauftragt haben, den Gebührenbetrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zu überweisen, und sich

dies haben von der Bank bestätigen lassen.

Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist als eine gesetzliche Frist nur

dann eingehalten, wenn die Gebühr, sofern sie durch Banküberweisung bezahlt

wird, spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto des Deutschen Patent-

und Markenamts gutgeschrieben

iVm § 3 Nr 3

PatGebZV). Die Bankbestätigung: "Vorstehende Überweisung haben wir heute

ausgeführt" konnte nicht fristwahrend wirken. Mit dem Verb "ausführen" dokumentiert die Bank lediglich, daß sie die Überweisung bearbeitet und zur Weiterleitung

gebracht hat. Die vollständige Durchführung des Überweisungsvorgangs, also die

Gutschrift auf dem Konto des Amtes, wird dagegen mit dem Begriff "bewirken"

zum Ausdruck gebracht (vgl §§ 676 a Abs 2 Satz 1, 676 b Abs 1, Abs 3; dazu Palandt, BGB, 60. Aufl, § 676 a Rdn 15).

Die sonach unzutreffende Vorstellung der Anwälte, mittels der Bankbestätigung

könne die Zahlungsfrist als gewahrt angesehen werden, kann nicht als unverschuldet iSv § 91 Abs 1 MarkenG beurteilt werden. An die anwaltliche Tätigkeit

werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt. Gefordert wird die

für eine Prozeßführung übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts (vgl

BGH NJW 1985, 1710, 1711; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 91 Rdn 11

f; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 32; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 233

Rdn 13). Dabei muß sich ein Anwalt die Kenntnis der erforderlichen Vorschriften

auf den Gebieten verschaffen, mit denen er in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat

(vgl BGH NJW 1978, 1486; BPatGE 26, 1, 9; Schulte, aaO, Rdn 41). Er kann sich

nicht damit entschuldigen, er sei auf ein anderes Rechtsgebiet spezialisiert, da er

auch auf entlegeneren Gebieten die einschlägigen Bestimmungen kennen muß

(vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 233 Rdn 114). Hiervon ausgehend

gehört es zum beruflichen Pflichtenkreis eines trotz anderweitiger Spezialisierung

mit dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßten Anwalts, neben der

selbstverständlichen Kenntnis des Fristenwesens (vgl Thomas/Putzo, aaO, Vorb

zu § 214 Rdn 8 f) sich mit dem im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts bzw des Bundespatentgerichts geltenden System der Gebühren und der

Zahlung derselben vertraut zu machen.

Die nicht rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr beruht im vorliegenden Fall

somit auf einem Rechtsirrtum bzw auf Gesetzesunkenntnis der bevollmächtigten

Anwälte; dies ist hier ebenso grundsätzlich bei anderen derartigen Fehlern als

verschuldet anzusehen (vgl Baumbach/Lauterbach, aaO; Schulte, aaO, Rdn 41).

Die Anwälte hätten unschwer den §§ 66 Abs 5 MarkenG und 3 Abs 3 PatGebZV

entnehmen können, daß allein der Tag der Gutschrift des Gebührenbetrags für die

Wahrung der Zahlungsfrist maßgeblich ist, um sodann einen fristwahrenden Weg

etwa der telegrafischen Geldüberweisung zu wählen (vgl Schulte, aaO, Rdn 42).

Zur Entschuldigung der anwaltlichen Vorgehensweise kann sich der Anmelder

auch nicht auf die Rechtsauskunft einer Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und

Markenamts berufen, für die Fristwahrung reiche aus, eine Eilüberweisung auszuführen und sich dies von der Bank bestätigen zu lassen. Diese Auskunft betrifft

nur behördliche Fristen, deren Ende vom Amt bestimmt wird (für richterliche Fristen vgl Thomas/Putzo, aaO, Vorb zu § 214 Rdn 9). Ihre Fehlerhaftigkeit war auch

für die auf Arzt- und Sozialrecht spezialisierten Anwälte ohne weiteres zu erkennen. Ein Blick auf § 66 Abs 5 MarkenG hätte den Anwälten auch deutlich gemacht,

daß ohne rechtzeitige Gebührenzahlung die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzung aber ist von Amts wegen durch

das Bundespatentgericht, den Rechtspfleger (§ 23 Abs 1 Nr 4 RPflG) festzustellen, abgesehen von dem Sonderfall des § 66 Abs 6 MarkenG. Damit hätte der

weitere Hinweis der Mitarbeiterin des Amtes, die Gebühr werde als rechtzeitig eingegangen betrachtet oder zumindest behandelt, als rechtlich höchst fragwürdig

erkannt werden müssen.

Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen.

Ströbele

Werner

Schmitt

br/prö