Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 24 W (pat) 107/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
wegen Wiedereinsetzung in Sachen der
Markenanmeldung 300 28 816.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Marke "Wirbelsäulenliga" ist von der zuständigen Markenstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am
3. November 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Die tarifmäßige Gebühr für die am 4. Dezember 2000 (einem Montag), dem letzten Tag der
Frist, eingereichte Beschwerde ist am 5. Dezember 2000 dem Konto des Amtes
gutgeschrieben worden. Daraufhin hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Erinnerung eingelegt mit dem Antrag,
ihn bezüglich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Er trägt vor, die Zahlungsfrist sei ohne Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden. Diese hätten am 4. Dezember 2000 mit einer Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamts den Sachverhalt erörtert und die Auskunft erhalten, eine bankbestätigte Eilüberweisung an diesem Tag reiche zur
Fristwahrung aus. Dementsprechend seien die auf Arzt- und Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwälte vorgegangen, wie sich aus dem in Kopie vorgelegten
Überweisungsbeleg vom 4. Dezember 2000 ergebe.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet; der Anmelder kann nicht gemäß § 91 MarkenG in
die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wieder eingesetzt werden.
Diese Zahlungsfrist war nicht dadurch einzuhalten, daß die bevollmächtigten
Rechtsanwälte, für deren Verhalten der Anmelder einzustehen hat (§ 85 Abs 2
ZPO iVm § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG), - ausweislich des in Kopie vorgelegten
Überweisungsbelegs - am 4. Dezember 2000 um 15.08 Uhr, mithin am Nachmittag des letzten Tages der Frist, die Deutsche Bank 24 beauftragt haben, den Gebührenbetrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zu überweisen, und sich
dies haben von der Bank bestätigen lassen.
Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist als eine gesetzliche Frist nur
dann eingehalten, wenn die Gebühr, sofern sie durch Banküberweisung bezahlt
wird, spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto des Deutschen Patent-
und Markenamts gutgeschrieben
ist (§ 66 Abs 5 MarkenG
iVm § 3 Nr 3
PatGebZV). Die Bankbestätigung: "Vorstehende Überweisung haben wir heute
ausgeführt" konnte nicht fristwahrend wirken. Mit dem Verb "ausführen" dokumentiert die Bank lediglich, daß sie die Überweisung bearbeitet und zur Weiterleitung
gebracht hat. Die vollständige Durchführung des Überweisungsvorgangs, also die
Gutschrift auf dem Konto des Amtes, wird dagegen mit dem Begriff "bewirken"
zum Ausdruck gebracht (vgl §§ 676 a Abs 2 Satz 1, 676 b Abs 1, Abs 3; dazu Palandt, BGB, 60. Aufl, § 676 a Rdn 15).
Die sonach unzutreffende Vorstellung der Anwälte, mittels der Bankbestätigung
könne die Zahlungsfrist als gewahrt angesehen werden, kann nicht als unverschuldet iSv § 91 Abs 1 MarkenG beurteilt werden. An die anwaltliche Tätigkeit
werden von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt. Gefordert wird die
für eine Prozeßführung übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts (vgl
BGH NJW 1985, 1710, 1711; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 91 Rdn 11
Rdn 13). Dabei muß sich ein Anwalt die Kenntnis der erforderlichen Vorschriften
auf den Gebieten verschaffen, mit denen er in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat
(vgl BGH NJW 1978, 1486; BPatGE 26, 1, 9; Schulte, aaO, Rdn 41). Er kann sich
nicht damit entschuldigen, er sei auf ein anderes Rechtsgebiet spezialisiert, da er
auch auf entlegeneren Gebieten die einschlägigen Bestimmungen kennen muß
(vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 233 Rdn 114). Hiervon ausgehend
gehört es zum beruflichen Pflichtenkreis eines trotz anderweitiger Spezialisierung
mit dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßten Anwalts, neben der
selbstverständlichen Kenntnis des Fristenwesens (vgl Thomas/Putzo, aaO, Vorb
zu § 214 Rdn 8 f) sich mit dem im Bereich des Deutschen Patent- und Markenamts bzw des Bundespatentgerichts geltenden System der Gebühren und der
Zahlung derselben vertraut zu machen.
Die nicht rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr beruht im vorliegenden Fall
somit auf einem Rechtsirrtum bzw auf Gesetzesunkenntnis der bevollmächtigten
Anwälte; dies ist hier ebenso grundsätzlich bei anderen derartigen Fehlern als
verschuldet anzusehen (vgl Baumbach/Lauterbach, aaO; Schulte, aaO, Rdn 41).
Die Anwälte hätten unschwer den §§ 66 Abs 5 MarkenG und 3 Abs 3 PatGebZV
entnehmen können, daß allein der Tag der Gutschrift des Gebührenbetrags für die
Wahrung der Zahlungsfrist maßgeblich ist, um sodann einen fristwahrenden Weg
etwa der telegrafischen Geldüberweisung zu wählen (vgl Schulte, aaO, Rdn 42).
Zur Entschuldigung der anwaltlichen Vorgehensweise kann sich der Anmelder
auch nicht auf die Rechtsauskunft einer Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und
Markenamts berufen, für die Fristwahrung reiche aus, eine Eilüberweisung auszuführen und sich dies von der Bank bestätigen zu lassen. Diese Auskunft betrifft
nur behördliche Fristen, deren Ende vom Amt bestimmt wird (für richterliche Fristen vgl Thomas/Putzo, aaO, Vorb zu § 214 Rdn 9). Ihre Fehlerhaftigkeit war auch
für die auf Arzt- und Sozialrecht spezialisierten Anwälte ohne weiteres zu erkennen. Ein Blick auf § 66 Abs 5 MarkenG hätte den Anwälten auch deutlich gemacht,
daß ohne rechtzeitige Gebührenzahlung die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzung aber ist von Amts wegen durch
das Bundespatentgericht, den Rechtspfleger (§ 23 Abs 1 Nr 4 RPflG) festzustellen, abgesehen von dem Sonderfall des § 66 Abs 6 MarkenG. Damit hätte der
weitere Hinweis der Mitarbeiterin des Amtes, die Gebühr werde als rechtzeitig eingegangen betrachtet oder zumindest behandelt, als rechtlich höchst fragwürdig
erkannt werden müssen.
Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen.
Ströbele
Werner
Schmitt
br/prö