Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.06.2001 – 26 W (pat) 240/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 49 779.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem,
des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2000 ist wirkungslos, soweit
auf Grund der Widersprüche aus den Marken 1 106 273 und
398 46 185 die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken 1 106 273 und 398 46 185
die teilweise Löschung der Marke 398 49 779.6 angeordnet. Die Inhaberin der
Marke 398 49 779.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 1 106 273 und
398 46 185 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG
i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der
Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der
angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt. 1998, 264 – Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Kraft
Eder
Reker
Bb