Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 10 W (pat) 1/01

10. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 26 226

wegen Unzulässigkeit des Einspruchs 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 34 - vom

7. September 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patentamt hat am 2. September 1999 die Erteilung des Patents

P 43 26 226 mit der Bezeichnung "Kippschalter" veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die L… GmbH Einspruch erhoben. Die bei den

Akten befindliche Einspruchsschrift vom 2. Dezember 1999 ist mit dem amtlichen

Eingangsstempel vom 4. Dezember 1999 (Samstag) versehen. Sie enthält in dem

Betreff folgende Angaben:

"Patent P 44 26 226 (die Ziffer 4 ist handschriftlich durch die Ziffer 3 ersetzt).

Veröffentlichungstag: 2. September 1999

Patentinhaberin: A… Co. Ltd. in T…/…".

In der Begründung ist einleitend ua ausgeführt, daß das angegriffene Patent einen

"Kippschalter" betreffe.

Durch Beschluß vom 7. September 2000 hat das Deutsche Patent- und

Markenamt – Patentabteilung 34 – den Einspruch als unzulässig verworfen, weil

er nicht gemäß § 59 Abs. 1 PatG innerhalb der Einspruchsfrist von drei Monaten

eingelegt worden sei.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Einsprechende geltend, sie

habe den Einspruchsschriftsatz bereits am 2. Dezember um 14:54 per Telefax an

das Deutsche Patent- und Markenamt gesandt, wie aus der beigefügten Kopie der

Seite 1 des Telefax mit dem Sendeprotokoll und dem perforierten Eingangsstempel des Patentamts ersichtlich sei. In dem Einspruch habe sie zwar versehentlich

statt der Nummer des angegriffenen Patents P 43 26 266 die Nummer

P 44 26 266 angegeben. Den Irrtum habe sie erst bemerkt, nachdem sie – später -

in einem Telefonat mit dem Patentamt erfahren habe, daß das Patent P 44 26 266

bereits erloschen sei. Der Einspruchschriftsatz sei daher erst nach Aufklärung des

Irrtums zu der Akte des angegriffenen Patents gelangt. Das Versehen sei jedoch

unschädlich, weil das angegriffene Patent durch die in dem Betreff enthaltenen

Angaben in Verbindung mit den Angaben in der Einspruchsbegründung eindeutig

identifizierbar gewesen sei. Durch eine Recherche in der elektronischen Ausgabe

des Patentblatts habe sie in weniger als fünf Minuten die richtige Patentnummer

ermittelt. Dies hätte auch dem Patentamt möglich sein müssen.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Einspruch als

zulässig zu erachten.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung der Einsprechenden entgegen und hält den Einspruch für

verspätet.

Auf Nachfrage des Senats hat das Patentamt - Patentabteilung 34 – mitgeteilt,

daß das Telefax nicht zu der Akte P 43 26 266 gelangt sei und bei der Beschlußfassung daher nicht vorgelegen habe. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks

"zurück", der sich auf der von der Einsprechenden eingereichten Kopie des Telefax befinde, sei das Fax an die Einsprechende zurückgesandt worden, weil die

korrekte Patentnummer P 43 26 266 innerhalb der Einspruchsfrist nicht zu ermitteln gewesen sei. Es könne auch nicht mehr festgestellt werden, wer auf dem bei

der Akte befindlichen Original der Einspruchsschrift die Patentnummer

P 44 26 266 handschriftlich in P 43 26 266 berichtigt habe. Im übrigen sei es fraglich, ob ein Einspruch zulässig sei, wenn das Patentamt durch Suche im Patentnummern-Bestand des in der Einspruchsschrift angegebenen Patentinhabers ein

mutmaßliches Aktenzeichen ermittele, das sich in einer Ziffer - hier 3 statt 4 – unterscheide und die Einsprechende eine Notwendigkeit der Berichtigung nicht erkenne.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Beschluß leidet schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht an einem Mangel. Allerdings rechtfertigte der Akteninhalt im Zeitpunkt der Beschlußfassung die Annahme der Patentabteilung, daß der Einspruch wegen Versäumung

der Einspruchsfrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG unzulässig sei, weil ihr im

Zeitpunkt der Beschlußfassung nur das am 4. Dezember 1999 und damit um zwei

Tage zu spät eingegangene Original der Einspruchsschrift vorgelegen hat. Die

Patentabteilung hätte den Einspruch jedoch nicht verwerfen dürfen, ohne die Einsprechende auf die – vermeintliche – Versäumung der Einspruchsfrist voher hinzuweisen. Es entspricht einem Grundprinzip jeder Verfahrensordnung, daß einem

Verfahrensbeteiligten, der ein Rechtsmittel oder einen Antrag verspätet oder fehlerhaft einreicht, vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

werden muß. Wäre die Patentabteilung vorliegend ihrer Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgekommen, hätte die Einsprechende den Sachverhalt rechtzeitig aufklären und die Verwerfung des Einspruchs vermeiden können.

Der angefochtene Beschluß kann auch in der Sache keinen Bestand haben.

Die von der Einsprechenden versehentlich unrichtig angegebene Nummer des

angegriffenen Patents (P 44 26 266 statt P 43 26 266) steht der Annahme einer

gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG fristgerechten Einlegung des Einspruchs durch

Telefax am 2. Dezember 1999 nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Einspruchs

setzt zwar voraus, daß innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig feststeht, gegen

welches Patent sich der Einspruch richtet. Für die eindeutige Zuordnung des Einspruchs zu einem bestimmten Patent stellt die Angabe der Patentnummer jedoch

nicht das einzige Kriterium dar. Eine zweifelsfreie Identifizierung des angegriffenen

Patents kann auch anhand anderer Angaben in dem Einspruchsschriftsatz möglich sein (BPatGE 27, 84, 85; ebenso EPA ABl 1984, 118; 1990, 144). Hierzu gehören in erster Linie die Angabe des Namens des Patentinhabers und des Veröffentlichungstages der Erteilung. Ein weiteres Identifzierungsmerkmal kann auch

die sich aus der Einspruchsschrift ergebende Bezeichnung des Patents sein oder

im Einzelfall unterstützend die Bezugnahme auf Druckschriften, die in der Patentschrift als Stand der Technik zitiert sind.

Vorliegend war offensichtlich erkennbar, daß die in dem Einspruch angegebene

Patentnummer P 44 26 266, die sich auf ein bereits erloschenes Patent bezog,

nicht mit dem in dem Einspruch genannten Namen der Patentinhaberin und dem

Veröffentlichungsdatum der Erteilung übereinstimmt, und damit irrtümlich erfolgt

ist. Die Zuordnung des Einspruchs zu dem von der Einsprechenden angegriffenen

Patent war aufgrund der Angabe des Namens der Patentinhaberin, des Veröffentlichungstages der Erteilung und der in der Einspruchsschrift genannten Bezeichnung des angegriffenen Patents ("Kippschalter") auch ohne nennenswerten Aufwand zweifelsfrei möglich. Wie die Einsprechende glaubhaft dargelegt hat, kann

die Nummer eines Patents anhand der für eine Suche in der elektronischen Ausgabe des Patentblatts maßgeblichen Auswahlkriterien "Patentanmelder" und "Veröffentlichungstag" im allgemeinen ohne jeden Zweifel problemlos festgestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn die in der Einspruchsschrift angegebene Nummer

von der richtigen Nummer nur in einer Ziffer abweicht. Das Patentamt hätte daher

aus den ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Dateien die Nummer des

angegriffenen Patents ohne weiteres zuverlässig ermitteln können.

Die Zulässigkeit eines erst kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist – hier am letzten

Tag der Frist um 14:54 – erhobenen Einspruchs hängt nicht davon ab, ob das

Patentamt den Einspruch noch innerhalb der Einspruchsfrist bzw vor Dienstschluß

in Bearbeitung nimmt und die richtige Patentnummer innerhalb der Einspruchsfrist

ermittelt. Lassen die innerhalb der Einspruchfrist vorliegenden weiteren Angaben

objektiv betrachtet eine zweifelsfreie Identifizierung des angegriffenen Patents

ohne nennenswerten Aufwand zu, ist der Einspruch zulässig, auch wenn die Zuordnung des Einspruchs zu dem angegriffenen Patent erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt. Dem Einsprechenden muß es unbenommen sein, von seinem

Recht auf Ausschöpfung der Einspruchsfrist bis zum letzten Tag der Frist um

24:00 Gebrauch zu machen. In diesem Fall trägt er allerdings das Risiko, daß er

etwaige Zweifel an der Identität des angegriffenen Patents nicht mehr fristgerecht

berichtigen kann. Bieten die innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Angaben

dagegen – wie vorliegend –für sich betrachtet keinen Anlaß für Zweifel, gegen

welches Patent sich der Einspruch richtet, bedarf es keiner die Zulässigkeit erst

begründenden Richtigstellung vor Fristablauf.

Die Rücksendung der am 2. Dezember 1999 per Telefax übermittelten Einspruchsschrift an die Einsprechende ist daher zu Unrecht erfolgt. Es stellt schon

formell betrachtet eine fehlerhafte Sachbehandlung dar, daß das Patentamt das

Telefax vom 2. Dezembe 1999, das es vermeintlich keiner Akte zuordnen konnte,

lediglich mit dem formlosen handschriftlichen Vermerk "zurück" im Original an die

Einsprechende zurückgeleitet hat. Es widerspricht auch den Grundsätzen einer

ordnungsgemäßen Aktenführung, wenn das Patentamt in einem Schriftsatz – wie

hier dem Original des Einspruchsschriftsatzes - handschriftliche Änderungen oder

Berichtigungen vornimmt, ohne dies durch Datum und Unterschrift bzw Handzeichen urkundlich kenntlich zu machen.

Im übrigen hätte sich das Patentamt vorliegend nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, daß die angegebene Patentnummer P 44 26 266 ein erloschenes Patent betrifft. Vielmehr hätte es anhand der übrigen, für eine eindeutige und

problemIose Identifizierung des angegriffenen Patents ausreichenden Angaben

die richtige Nummer P 43 26 266 von sich aus ermitteln und das Telefax sodann

zu der Akte des betreffenden Patents geben müssen.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Ju