Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.09.2003 – 10 W (pat) 9/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 9/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 36 621
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie
den Richter Knoll und die Richterin Püschel
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2001 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 30. September 1995 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung
wurde im Juni 2000 ein Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur elektronischen Steuerung eines Scheibenwischers bei Kraftfahrzeugen" erteilt. Die Erteilung wurde am 23. November 2000 veröffentlicht.
Die Einsprechende legte am 21. Februar 2001 Einspruch ein, mit dem sie die fehlende Patentfähigkeit geltend machte. Im Einspruchsschriftsatz ist eingangs angegeben, dass der Einspruch "Gegen die Erteilung des deutschen Patents DE
196 36 621 C2 Aktenzeichen 196 36 621.2-22 Vorrichtung zur elektronischen
Steuerung eines Scheibenwischers bei Kraftfahrzeugen" erhoben werde. In der
Begründung ist ua ausgeführt, dass das Streitpatent laut dem gleichlautenden
Oberbegriff der unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 eine Vorrichtung zur
elektronischen Steuerung eines Scheibenwischers bei Kraftfahrzeugen mit einem
Regensensor betreffe.
Die Patentinhaberin erwiderte daraufhin, dass sie kein Patent mit dem angegebenen Aktenzeichen habe; gegen ihr Patent mit dem Aktenzeichen 195 36 621.2-22
sei kein Einspruch eingelegt worden.
Gemäß Aktenvermerk vom 23. Oktober 2001 ermittelte das Patentamt, nachdem
es festgestellt hatte, dass das im Einspruchsschriftsatz angegebene Aktenzeichen
nicht richtig sein konnte, durch telefonische Nachfrage bei der Einsprechenden
das richtige Aktenzeichen, wobei dieses Telefonat nach dem 23. Februar 2001
stattfand.
Durch Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Dezember 2001 ist der Einspruch als unzulässig verworfen worden. Zur
Begründung ist ausgeführt, das angegriffene Patent sei im Einspruchsschriftsatz
nicht zweifelsfrei bezeichnet und habe daher nicht innerhalb der Einspruchsfrist im
Wege der Auslegung nach § 133 BGB ermittelt werden können. Die Unrichtigkeit
der Patentnummer sei zwar unschädlich, soweit der Einspruch mit Hilfe anderer
Angaben zugeordnet werden könne, daran fehle es hier aber. Der Einspruchsschriftsatz enthalte nämlich weder Anmelde- noch Veröffentlichungsdatum des
angegriffenen Patents, auch der Patentinhaber sei nicht genannt. Die angegebene
Bezeichnung des Patents helfe nicht weiter, da diese nur als Ausschlusskriterium,
nicht jedoch zur Suche des entsprechenden Patents geeignet sei; eine Suche im
DEPATISnet gehe über das übliche Maß an sorgsamer und zielgerichteter Arbeitsweise der Stellen hinaus, die zunächst für die korrekte Zuleitung der eingegangenen Schriftsätze verantwortlich seien. Das Bemühen um eine korrekte Zuordnung habe einen erheblichen Aufwand erfordert und sei zeitaufwändig gewesen; sofern hierbei die Einspruchsfrist überschritten worden sei, habe dies die Einsprechende zu vertreten.
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde. Gemäß der Entscheidung des Bundespatentgerichts in BPatGE 39, 186 stehe es nicht im Belieben des Patentamts, ob es einen Zweifel hinsichtlich der Patentnummer durch eigene Ermittlungen ausräume oder nicht, es könne für diese Ermittlungen ein zumutbarer Aufwand erwartet werden, der allerdings durch die bis zum Ablauf der
Einspruchsfrist zur Verfügung stehende Zeit begrenzt werde. Im Gegensatz zu
dem dort entschiedenen Fall, wo der Einspruch wenige Minuten vor Ablauf der
Einspruchsfrist eingegangen sei, sei im vorliegenden Fall der Einspruch zwei Tage
vor Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Dass die Zuordnung durch einen Anruf bei der Einsprechenden erfolgt sei, sei ein Vorgehen, das hinsichtlich Zeit- und
Kostenaufwand sicher zumutbar sei. Zum Beweis, dass man über eine einfache
Datenbankabfrage nach dem Titel des angegriffenen Patents zu dem angegriffenen Patent gelange, werde ein Ausdruck aus der vom Patentamt gepflegten und
von FIZ Karlsruhe angebotenen Datenbank PATDPA vorgelegt, wonach unter
dem Titel eine ungeprüfte Patentanmeldung und das Streitpatent ermittelt worden
seien. Zur beantragten Rückzahlung der Beschwerdegebühr trägt die Einsprechende vor, dass sich die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung der Hauptsache richte.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Einsprechenden versehentlich unrichtig angegebene Nummer des angegriffenen Patents steht der Annahme
der Zulässigkeit des Einspruchs nicht entgegen.
Die Zulässigkeit des Einspruchs gemäß § 59 Abs 1 Satz 1 PatG setzt voraus,
dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist erkennen lässt, gegen welches
Patent er sich richtet. Eine ausdrückliche Bestimmung (wie zB in Regel 55b, Regel
56 Abs 1 AusfOEPÜ) enthält das Patentgesetz zwar nicht, aber dieses Erfordernis
ergibt sich ohne weiteres aus dem Charakter des Einspruchsverfahrens als selbständiges Rechtsbehelfsverfahren (vgl BPatGE 39, 186, 188). Das Patent, das mit
dem Einspruch angegriffen wird, muss daher so genau bezeichnet sein, dass der
Einspruch dem Patent zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Ist die Nummer des
angegriffenen Patents versehentlich unrichtig angegeben, so ist dies unschädlich,
wenn aufgrund sonstiger Angaben der Einspruchsschrift der Einspruch dem angegriffenen Patent zugeordnet werden kann (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 59 Rdn 53,
Rdn 60; Busse, PatG, 5. Aufl, § 59 Rdn 35, Rdn 50; BPatGE 27, 84, 87; BPatGE
39, 186). Dies ist hier der Fall.
Vorliegend war offensichtlich erkennbar, dass die im Einspruchsschriftsatz angegebene Patentnummer falsch gewesen ist (196 36 621 statt richtig 195 36 621),
denn das Verfahren zu dem Patent mit der angegebenen Nummer 196 36 621
betraf nicht nur einen völlig anderen Gegenstand (Dämm-Material) und eine andere Patentabteilung, sondern dessen Veröffentlichung lag auch schon über zwei
Jahre zurück. Als weitere Angabe zu dem angegriffenen Patent ist hier im Einspruchsschriftsatz neben der Patentnummer die Bezeichnung des angegriffenen
Patents angegeben, die sich im übrigen auch in den nachfolgenden Angaben zum
Oberbegriff des Patents wiederfindet. Die Zuordnung des Einspruchs ist aufgrund
der Bezeichnung des Patents ohne nennenswerten Aufwand zweifelsfrei möglich
gewesen. Wie die Einsprechende überzeugend dargelegt hat, führt eine nur wenige Minuten dauernde Suche in der Datenbank PATDPA bei Eingabe nur des
Titels des Patents zu zwei Treffern, wobei der eine Treffer schon deshalb ausscheidet, weil er ein noch nicht erteiltes Patent betrifft. Dass der zweite Treffer das
richtige Patent ist, ergibt sich dann auch aus dem Aktenzeichen, das bis auf eine
Ziffer mit dem im Einspruchsschriftsatz angegebenen Aktenzeichen übereinstimmt. Dasselbe Ergebnis lässt sich, wie sich der Senat vergewissert hat, im übrigen auch durch eine Suche im DEPATISnet des Patentamts erreichen. Eine solche einfache Suche in den dem Patentamt zur Verfügung stehenden elektronischen Dateien bzw Datenbanken hätte auch innerhalb der Einspruchsfrist durchgeführt werden können, denn der Einspruch ist zwei Werktage vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt worden.
Darauf, ob diese Recherche von den Bediensteten der Annahmestelle oder von
sonstigen mit der Zuleitung des Schriftsatzes befassten Bediensteten des Patentamts geleistet werden kann, kommt es nicht an. Wenn das Patentamt der Erklärungsempfänger ist, ist grundsätzlich nicht auf das Wissen des einzelnen Bearbeiters abzustellen, sondern auf das allgemeine Wissen der Behörde (vgl Schulte,
aaO, vor § 34 Rdn 106 mwN; BGH BlPMZ 1974, 172, 173 – Elektronenstrahlsignalspeicherung; Senatsbeschluss 10 W (pat) 45/01 vom 31. Oktober 2002). Mithin
ist auch auf die dem Patentamt als solchem zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten abzustellen, wenn es darauf ankommt, ob ihm innerhalb der
Einspruchsfrist erkennbar war, welches Patent angegriffen wird. Ebensowenig
kommt es darauf an, wann das Patentamt den vorliegenden Einspruch tatsächlich
richtig zugeordnet hat. Lassen die innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden weiteren Angaben objektiv betrachtet eine zweifelsfreie Identifizierung des angegriffenen Patents ohne nennenswerten Aufwand zu, ist der Einspruch zulässig, auch
wenn die Zuordnung, wie hier der Aktenvermerk vom Oktober 2001 ausweist, erst
nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt (vgl auch Senatsbeschluss 10 W (pat) 1/01
vom 18. Juni 2001). Maßgeblich ist allein, ob dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist erkennbar war, gegen welches Patent sich der Einspruch richtet.
Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Einspruchs sprechen, sind ebenso
wenig gegeben. Insbesondere besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme,
dass die Einsprechende der Substantiierungspflicht gemäß § 59 Abs 1 Satz 4
PatG nicht genügt hätte. Die Beschwerde hat daher Erfolg.
III.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.
Die Beschwerdegebühr ist mit Rechtsgrund geleistet. Die Beschwerde gegen den
im Januar 2002 zugestellten Beschluss wurde im Februar 2002 eingelegt. Die
Pflicht zur Zahlung einer Beschwerdegebühr richtet sich daher nach dem am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Patentkostengesetz. Da weder die Fälligkeit
der Beschwerdegebühr noch das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis vor
dem 1. Januar 2002 liegen, ist auch kein Raum für die Übergangsvorschriften der
Abs 1 PatKostG fällt in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs 1 PatG eine Gebühr an für die Beschwerde "gegen die Entscheidung der Patentabteilung über
den Einspruch". Vorliegend hat die Patentabteilung durch die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig zweifellos eine Entscheidung über den Einspruch getroffen, der Gebührentatbestand somit greift ein.
Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, die Gebühr sei zurückzuzahlen, weil sich
die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung in der Hauptsache richte, geht
möglicherweise vom alten Rechtszustand aus. Gemäß § 73 Abs 3 PatG aF (=
Fassung bis 31. Dezember 2001) war nur dann eine Beschwerdegebühr zu entrichten, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtete, durch den ua
über die Aufrechterhaltung des Patents entschieden wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung fiel hierunter nicht der Beschluss, mit dem isoliert ein Einspruch
als unzulässig verworfen wurde, so dass entsprechende Beschwerden gebührenfrei waren (vgl Schulte, aaO, § 73 Rdn 90). Der mit der Neuregelung des Kostenrechts neugefasste Gebührentatbestand hinsichtlich der Beschwerdeverfahren
gemäß § 73 Abs 1 PatG lässt aber keinen Zweifel darüber, dass hierunter auch
die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig fällt.
Gründe für eine Rückzahlung gemäß § 80 Abs 3 PatG aus Billigkeitsgründen sind
ebenso wenig ersichtlich. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet weder an Verfahrensmängeln noch weist der angefochtene Beschluss grob materiellrechtliche
Fehler oder Begründungsmängel auf.
Schülke
Knoll
Püschel
Pr