Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 11 W (pat) 74/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 21 277
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel
als Vorsitzenden
sowie
der Richter Hotz,
Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Mai 2000 aufgehoben und das Patent widerrufen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 4. Juli 1990 mit der Priorität der Voranmeldung in der Bundesrepublik
Deutschland vom 8. September 1989 (P 39 29 881.7) beim Deutschen Patentamt
eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 40 21 277 mit der Bezeichnung
"Handgeführtes Arbeitsgerät mit verstellbarem Handgriff" erteilt und die Erteilung
am 23. Juli 1998 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der O… S.A. in
W… in Frankreich hin hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 19. Mai 2000 aufrechterhalten. Es
liege keine unzulässige Erweiterung vor und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Eine
Zusammenschau
der DE 28 16 485 A1 (1) mit
der
DE 31 14 906 A1 (2) führe nicht zur Erfindung, da sie keine Anregung gebe, bei
einem Arbeitsgerät mit Verbrennungsmotor und Gashebel, eine Sicherung gegen
versehentliches Anlaufen bei Verstellung des Handgriffs auf mechanische Weise
zu erreichen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der
geltende Anspruch 1 sei unzulässig erweitert, da das im ursprünglichen Anspruch 1 vorhandene Merkmal "...hinterer...Handgriff gegenüber einem vorderen
Handgriff um die Horizontalachse des Arbeitsgerätes schwenkbar ist" im erteilten
und im geltenden Anspruch 1 fehle. Den ursprünglichen Unterlagen sei nicht zu
entnehmen, daß dieses einschränkende Merkmal entfallen könne. Dies gelte auch
für das Wort "selbsttätig", bezogen auf die Arretierung durch das Rastmittel, das
im erteilten Anspruch 1 nicht mehr erwähnt sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch (2) nahegelegt, da hieraus alle wesentlichen Merkmale entnehmbar seien. Die verbleibenden Unterschiede beruhten auf kinematischer Umkehr oder beträfen naheliegende konstruktive Details, die vom Fachmann keine
erfinderische Tätigkeit erforderten. Dies treffe auch für die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag zu, da die dort noch aufgenommenen Vorrichtungsmerkmale dem Fachmann geläufig seien. So sei eine gegenseitige Blockierung von zwei Schaltern in einem handgeführten Arbeitsgerät bspw. aus der
US 4 381 037 (5) bekannt.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu widerrufen sowie die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen,
hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage des
heute überreichten neuen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, im
übrigen mit den geltenden Ansprüchen 2 bis 6 und den erteilten
Unterlagen,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der heute überreichten neuen Ansprüche 1 und 2, den
bisherigen Ansprüchen 4 bis 6 als neue Ansprüche 3 bis 5 sowie
angepaßter Beschreibung Spalten 1 und 2, im übrigen mit den
erteilten Unterlagen.
Sie führt dazu aus, daß der erfindungsgemäße Handgriff sowohl in Verbindung mit
einem Elektromotor als auch einem Verbrennungsmotor eingesetzt werden könne.
Der im Anspruch 1 erwähnte "Gashebel" sei allgemein als Betätigungselement zur
Geschwindigkeitsregelung des Antriebs zu verstehen, das bei einem Elektromotor
bspw. als veränderbarer Widerstand ausgebildet sein könne. Die Erfindung gehe
aus von einem Arbeitsgerät mit einem hinter dem Motor gelegenen hinteren
Handgriff, wie es aus der US 4 785 540 (3) bekannt sei. Bei dem Arbeitgerät nach
(2) liege der hintere Handgriff über dem Motor und unterscheide sich damit vom
erfindungsgemäßen Handgriff, der mittels eines Trägerteils am Motorgehäuse gelagert sei. Eine Übertragung des Schaltmechanismus aus (2) für den Betrieb und
die Antriebsunterbrechung auf ein gattungsgemäßes Arbeitsgerät nach (1) funktioniere nicht und führe auch nicht zu der im Anspruch 1 angegebenen Merkmalskombination.
Der neu vorgelegte geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Handgeführtes Arbeitsgerät mit einem in einem Motorgehäuse
angeordneten Antriebsmotor und mit zwei Handgriffen zur beidhändigen Betätigung, wobei der hintere Handgriff (3, 43) mit einem
Gashebel (11, 51) ausgerüstet und an einem Trägerteil (1, 41)
befestigt und an diesem schwenkbar gelagert ist, wobei am hinteren Handgriff (3, 43) ein entriegelbares Rastmittel (15, 55) angeordnet ist, das von einer Feder (16, 56) belastet ist und den hinteren Handgriff (3, 43) in vorgegebenen Arbeitspositionen arretiert,
wobei das Rastmittel (15, 55) und der Gashebel (11, 51) derart
zusammenwirken, daß der Gashebel (11, 51) ausschließlich bei
arretiertem Rastmittel (15, 55) betätigbar ist."
Bezüglich des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem Arbeitsgerät mit verstellbarem Handgriff
ein Anlaufen des Werkzeugs beim Verstellen des Handgriffs zu verhindern.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist bezüglich mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 begründet. Darüber hinaus ist
sie unbegründet.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluß, der
besondere Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet motorisch angetriebener,
handgeführter Arbeitsgeräte besitzt.
1. Zum Hauptantrag:
Der geltende Anspruch 1 ist zulässig. Er unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die Streichung des Merkmals "Trägerteil (1, 41) und/oder" sowie
durch die Einfügung von "von einer Feder (16, 56) belastet ist und" vor "den hinteren Handgriff".
Der Wegfall der Anordnung des Rastmittels "am Trägerteil (1, 41)" beschränkt den
Gegenstand des Anspruchs 1 um zwei der ursprünglich drei möglichen Alternativen, nämlich der Anordnung am Trägerteil und hinteren Handgriff sowie nur am
Trägerteil, während nur die Anordnung am hinteren Handgriff als einzige verbleibt.
Das eingefügte, weiter beschränkende Merkmal der Feder entstammt dem erteilten Anspruch 2 und ist gleichlautend auch im ursprünglichen Anspruch 2 enthalten. Mit diesem Merkmal ist gewährleistet, daß die Arretierung des Rastmittels
"selbsttätig" erfolgt, wie es am Ende des ursprünglichen Anspruchs 1 festgelegt
ist, so daß diesbezüglich eine Erweiterung nicht mehr vorliegt.
Als Erweiterung gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 wurde von der Einsprechenden die Streichung des Merkmals gerügt, daß der hintere Handgriff
"gegenüber einem vorderen Handgriff um die Horizontalachse des Arbeitsgerätes"
schwenkbar ist. Durch die Festlegung von zwei Handgriffen am Arbeitsgerät und
der expliziten Nennung des hinteren Handgriffs im erteilten und im geltenden Anspruch 1 ist indirekt auch ein vorderer Handgriff definiert und damit hinsichtlich des
vorderen Handgriffs keine Erweiterung zum ursprünglichen Anspruch 1 vorhanden. Gegenüber der Festlegung einer Schwenkbarkeit des hinteren Handgriffs
"um die Horizontalachse des Arbeitsgeräts" nach dem ursprünglich offenbarten
Anspruch 1 ist der ursprünglichen Beschreibung auch eine Drehung des (hinteren)
Handgriffs im Trägerteil (DE 40 21 277 A1, Sp 1, Z 56, 62) bzw ein um eine Drehachse schwenkbar gelagerter Handgriff 3
(≙ hinterer Handgriff)
- vergl
DE 40 21 277 A 1, Sp 3, Z 41, 42 - zu entnehmen. Damit lehrt die Ursprungsoffenbarung auch Schwenkbarkeiten des hinteren Handgriffs, die nicht "um die Horizontalachse des Arbeitsgerätes" erfolgen müssen. Auf diese ursprungsoffenbarten, gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 weniger eingeschränkten
Schwenkmöglichkeiten des hinteren Handgriffs stützt sich der erteilte und der
geltende Anspruch 1. Deshalb liegt auch diesbezüglich keine Erweiterung vor.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag ist deshalb zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, weil keine der Entgegenhaltungen ein handgeführtes Arbeitsgerät mit allen Merkmalen dieses Anspruchs
aufweist. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus (2), Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein handgeführtes Arbeitsgerät, hier eine Motor-Kettensäge bekannt, mit einem in einem Motorgehäuse
1 angeordneten Antriebsmotor 4 und mit zwei Handgriffen (oberer Traggriff 2 und
seitlicher Führungsgriff 3) zur beidhändigen Betätigung. Der hinter dem Führungsgriff 3 liegende Tragegriff 2, der damit den hinteren Handgriff bildet, ist mit einem
Hauptbetriebsschalter 17 ausgerüstet. Der Fachmann versteht ihn als Gashebel
im Sinne des Streitpatents, also als Antriebsregelschalter, wie ihn die Patentinhaberin selbst in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Der hintere Griff 2 ist
am Getriebegehäuse 7, und damit an einem Trägerteil, befestigt sowie an diesem
über das Wellenlager 8 schwenkbar gelagert. Die Funktion des Getriebegehäuses
7 als Trägerteil im Sinne des Streitpatents ergibt sich schon daraus, daß es als
Träger für die wichtigsten Teile des Arbeitsgeräts, nämlich das Antriebswinkelgetriebe und das Schwert mit der Sägekette, dient. Zwischen dem Getriebegehäuse
7 und dem hinteren Handgriff 2 ist gemäß Anspruch 3 eine ausrückbare Verriegelung 14 als entriegelbares Rastmittel angeordnet, bestehend aus dem Riegelstift
15 und den Bohrungen 14, womit der hintere Handgriff 2 in vorgegebenen Arbeitspositionen arretiert wird, vgl hierzu Seite 7 (handschriftlich), Zeilen 153 bis
156. Durch die Formulierung "... Bohrungen 14 ..., in welche ein Riegelstift 15
einfallen kann" ist klargestellt, daß die Arretierung selbsttätig erfolgt, wofür
zwangsläufig entsprechende, selbsttätig wirkende Betätigungsmittel für den
Riegelstift erforderlich sind. Gemäß Seite 7, Zeilen 156 bis 165, kann die Inbetriebnahme des Motors nur dann erfolgen, wenn der mit dem Riegelstift 15 vereinigte Schaltkontakt des Unterbrecherschalters nach Anspruch 6 geschlossen ist,
der jedoch nur bei wirksamer Verriegelung eingeschaltet ist. Der Riegelstift 15 als
Rastmittel und der Hauptbetriebsschalter 17 als Gashebel wirken derart zusammen, daß eine Funktion des Hauptbetriebsschalters 17 ausschließlich bei arretiertem Riegelstift eintritt, weil der Unterbrecherschalter am Riegelstift 15 in Reihe
des Stromkreises mit dem Betriebsschalter 17 liegt. Dabei ist es unerheblich, ob
sich der Hauptbetriebsschalter 17 gemäß (2) im offenen Zustand des Riegelkontakts noch mechanisch bewegen läßt oder nicht, da er in jedem Fall außer Funktion gesetzt ist und keine Wirkung auf den Motor entfalten kann. Damit ist nach (2)
erreicht, daß ein Laufen des Werkzeugs beim Verstellen des Handgriffs verhindert
ist, wie es die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe fordert und zwar mit
analogen Lösungsmitteln wie beim Streitpatentgegenstand.
Im übrigen läßt es der Anspruch 1 des Streitpatents offen, wodurch die Betätigung
des Gashebels außer Funktion gesetzt wird. Ein rein mechanischer Weg ist nicht
festgelegt, so daß auch andere Arten der Betätigungsabschaltung in Frage kommen, etwa über eine elektrische Unterbrechung der Zündung oä, wie sie im Ermessen des Fachmanns liegen. Die Ausführungen der Patentabteilung im Beschluß vom 19. Mai 2000 hierzu mit der beschränkenden Deutung des Antriebsmotors nur als Verbrennungsmotor sind nicht zutreffend.
Von diesem Stand der Technik nach (2) unterscheidet sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 somit lediglich dadurch,
daß dessen Rastmittel am hinteren Handgriff und nicht am Trägerteil angeordnet und von einer Feder belastet ist.
Das erste Unterschiedsmerkmal beruht lediglich auf einer einfachen kinematischen Umkehr der aus (2) bekannten Anordnung und bedarf deshalb keiner erfinderischen Tätigkeit. Besonderheiten der patentgemäß beanspruchten Anordnung
des Rastmittels im Gegensatz zu der in (2) gezeigten, wurden von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar.
Nach (2) , S 7, Z 156 kann der Riegelstift 15 in die Bohrungen 14 einfallen, was,
wie bereits dargelegt, eine selbsttätige Verriegelung bedeutet. Dafür sind zur Belastung eines Rastmittels Federn allgemein übliche und damit naheliegende konstruktive Maßnahmen, die dem Maschinenbau-Fachmann schon aus seinem
Grundwissen geläufig und durch (5), Sp 3 Z 16 – 33, für handgeführte, motorisierte Werkzeuge belegt sind. Der Fachmann wird deshalb das aus (2) entnehmbare, selbsttätig arretierende Rastmittel ohne weiteres mit einer Feder beaufschlagen, wodurch er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt.
Damit ist aber auch die von der Patentinhaberin hervorgehobene Kombination aller im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale für den Fachmann durch (2) und übliche
konstruktive Ausgestaltungen und Abwandlungen nahegelegt. Besondere synergistische Wirkungen dieser Merkmale, die eine andere Beurteilung begründen
könnten, wurden von der Patentinhaberin nicht vorgetragen und sind auch nicht
erkennbar.
Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag hat deshalb keinen Bestand. Die auf diesen Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 müssen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen.
2.) Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, daß die gegenüber dem erteilten Anspruch 1
erfolgte Streichung des "Trägerteils und/oder" sowie die Einfügung einer Belastungsfeder nicht vorliegen und daß er zusätzlich die folgenden, aus dem erteilten
Anspruch 3 stammenden Merkmale enthält:
"und wobei das Rastmittel ein in dem hinteren Handgriff (43)
längsverschieblicher Sperrkeil (55) ist, der von einer Schraubenfeder (56) belastet ist und in eine Vertiefung (47) am Trägerteil
eingreift".
Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig. Zwar ist die Belastungsfeder des
Anspruchs 1 des Hauptantrags zur Sicherstellung der selbständigen Arretierung
gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 in der Formulierung entfallen, sie ist jedoch durch die belastende "Schraubenfeder 56" wieder Bestandteil des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag geworden, so daß eine unzulässige Erweiterung
oder Änderung nicht vorliegt.
Für die sonstigen Unterschiede des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gegenüber
dem ursprungsoffenbarten Anspruch 1 gelten hinsichtlich der von der Einsprechenden gerügten Erweiterung durch Wegfall des Merkmals "gegenüber einem
vorderen Handgriff um die Horizontalachse des Arbeitsgerätes" die unter 1. zum
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegten Ausführungen gleichermaßen, so
daß danach auch beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag keine Erweiterung vorliegt.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist unbestritten neu.
Er beruht gegenüber dem Stand der Technik jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bezüglich der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen dazu unter 1. verwiesen. Doch auch die neu
aufgenommenen Merkmale können eine Patentfähigkeit nicht begründen, da es
sich um einfache konstruktive Einzelheiten handelt, die dem Fachmann aus dem
einschlägigen Stand der Technik bekannt sind und die er ohne weiteres in Betracht zieht. So liegt ein längsverschiebliches Sperrelement, nämlich der Riegelstift
15, bereits nach (2), Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung vor, das in eine Vertiefung, die Bohrung 14, am anderen Teil eingreift, und die Verwendung einer
Schraubenfeder zur Beaufschlagung eines Rastmittels ist durch (5), Figuren 1 bis
3 mit zugehöriger Beschreibung, s. Bezugszeichen 28, belegt. Das Sperrelement
als Sperrkeil auszubilden ist eine einfache, im Ermessen des Fachmanns liegende bauliche Maßnahme, ebenso wie dessen Längsverschieblichkeit im hinteren Handgriff eine einfache geometrisch-kinematische Umkehrung zur Riegelstiftanordnung nach (2) ist, wie bereits unter 1. dargelegt.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag liegt somit auch
keine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Der Anspruch 1 hat deshalb ebenfalls keinen Bestand.
Der nebengeordnete Anspruch 2 teilt das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da er
Teil des selben Antrags ist. Im übrigen liegt nach Auffassung des Senats auch
seinem Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zugrunde, wie sich schon aus
der sinngemäßen Übertragung der entsprechenden Darlegungen zum Anspruch 1
des Hilfsantrags ergibt.
Die auf die Patentansprüche 1 bzw 2 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 5 müssen
schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach §§ 80 Abs. 3, 73 Abs. 4 Satz 2
PatG ist nicht gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin als abweichend von
der ständigen Rechtsprechung gerügte Begründung der Zulässigkeit des erteilten
Anspruchs 1 im Beschluß der Patentabteilung vom 19. Mai 2000 ist nicht zu beanstanden. Bezüglich des entfallenen Merkmals "...hinterer...Handgriff gegenüber einem vorderen Handgriff um die Horizontalachse des Arbeitsgerätes schwenkbar
ist" befinden sich die Ausführungen der Patentabteilung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach der beanspruchte Gegenstand aus der Gesamtheit der Unterlagen vom Anmeldetag entnehmbar sein muß, vgl. BGH GRUR 92,
158 - Frachtcontainer. Eine erweiternde Veränderung der Ansprüche ist bis zur
Patenterteilung insoweit zulässig, als sich die Änderung im Rahmen des nach dem
Gesamtinhalt der Anmeldung bereits ursprünglich als erfindungswesentlich offenbarten hält; vgl BGH-Entscheidung XZR 81/90 vom 17. September 1991. Bezogen
auf den vorliegenden Fall bedeutet das:
Das Fehlen von Merkmalen aus dem ursprünglich offenbarten Anspruch 1 im erteilten Anspruch 1 stellt dann keine unzulässige Erweiterung dar, wenn für den
Durchschnittsfachmann aus den gesamten ursprünglichen Anmeldungsunterlagen
(Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) ein solcher Erfindungsgegenstand entnehmbar ist, der nur die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufweist. Es
bedarf dazu in der Ursprungsoffenbarung keines expliziten Hinweises, daß auf die
im erteilten Anspruch 1 gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 fehlenden
Merkmale verzichtet werden könne.
Wie unter 1. zur Frage der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche dargelegt, fehlt
im erteilten Anspruch 1 der im ursprünglichen Anspruch 1 explizit genannte "vordere Handgriff" nicht, weil dort von zwei Handgriffen und von einem hinteren
Handgriff die Rede ist, so daß implizit dann ein weiterer, nämlich vorderer Handgriff vorhanden sein muß.
Daß die im ursprünglichen Anspruch 1 angegebene Schwenkbarkeit "um die Horizontalachse des Arbeitsgerätes" für den Erfindungsgegenstand nicht zwingend ist,
belegt die Ursprungsbeschreibung, wo nur von "einer Drehung des (hinteren)
Handgriffes im Trägerteil" die Rede ist, daß der "hintere Handgriff drehbar ist" und
daß "ein Handgriff 3 um eine Drehachse 4 (im Trägerteil) schwenkbar gelagert ist".
Eine "Horizontalachse des Arbeitsgeräts" findet sich dagegen in der Ursprungsbeschreibung nicht, so daß auch eine Beschränkung darauf im erteilten Anspruch 1
nicht zwingend ist.
Bezüglich des Merkmals "selbsttätig... arretiert", das im erteilten Anspruch 1 nicht
mehr vorkommt, obwohl den ursprünglichen Unterlagen nur eine über eine Feder
bewirkte selbsttätige Arretierung entnehmbar ist, kann angenommen werden, daß
nach Meinung der Patentabteilung der Fachmann dieses Merkmal bei "... arretiert"
mitliest. Diese Ansicht ist vertretbar, weil dem Fachmann Arretierungen meist als
selbsttätig wirkende geläufig sind, bspw von Regenschirmen oder Türschlössern
usw. Der Fachmann wird eine solche automatische Arretierung daher schon aus
Gründen der Sicherheit bei einem potentiell gefährlichen Arbeitsgerät, wie es die
in Frage stehenden Kettensägen oä darstellen, als selbstverständlich ansehen,
um zu vermeiden, daß die Arretierung versehentlich nicht betätigt wird, was zu
einem unbeabsichtigten Anlaufen des Geräts und damit zu Verletzungen führen
könnte.
4. Der von der Einsprechenden hilfsweise angeregten Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu folgen, da die von ihr beanstandete Rechtsauffassung der
Patentabteilung bezüglich der Formulierung und Zulässigkeit von Ansprüchen im
Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht, wie unter 3. dargelegt ist. Auch
war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch
erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
prö