Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.06.2001 – 33 W (pat) 123/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 51 796.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht

Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen „Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen und Kongressen zu gewerblichen und Werbezwecken sowie für kulturelle und Unterrichtszwecke“ bestimmten Wortbildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

durch den von einem Beamten des höheren Dienstes erlassenen Beschluß der

Markenstelle für Klasse 35 vom 30. Mai 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr. 1 und 2, 37

Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke enthalte lediglich einen unmittelbaren Hinweis darauf, daß die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet des „Call Center Managements“ angeboten

würden. Wie sich unter anderem aus einer Internet-Recherche ergebe, handele es

sich bei dem Ausdruck „Call Center Manager/Management“ um eine mittlerweile

eingeführte Berufsbezeichnung, die von den beteiligten Kreisen trotz der englischsprachigen Wortkombination ohne weiteres verstanden würde. Die geringfügige

graphische Ausgestaltung ändere an der Beurteilung der Schutzfähigkeit nichts.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß deren Aufhebung begehrt. Eine Begründung hat er nicht zu den Akten

gereicht.

Der Senat hat den Anmelder in Verbindung mit der Terminsladung auf einige Ermittlungsunterlagen hingewiesen, auf die ergänzend verwiesen wird.

II

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Wortkombination „Call Center Management“ keine Unterscheidungskraft aufweist und auch einem Freihaltungsbedürfnis

für die Mitbewerber des Anmelders unterliegt. Wie die Markenstelle zutreffend

dargelegt hat und dem Anmelder ergänzend auch seitens des Senats mitgeteilt

worden ist, handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen gebräuchlichen Ausdruck im Bereich des Telephonmarketings und insbesondere

- wie auch die Nachweise zeigen - um ein Thema mit wachsender Bedeutung, das

zu allen beanspruchten Dienstleistungen einen unmittelbaren Bezug hat.

Da sich der Anmelder im Beschwerdeverfahren weder sachlich geäußert noch

Anträge gestellt hat, wird zur Begründung im einzelnen ergänzend im wesentlichen auf die Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen.

Winkler

Schwarz-Angele

Dr. Hock

Cl

Abb. 1