Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.06.2001 – 33 W (pat) 123/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 51 796.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen „Werbung; Organisation und Veranstaltung von Messen und Kongressen zu gewerblichen und Werbezwecken sowie für kulturelle und Unterrichtszwecke“ bestimmten Wortbildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
durch den von einem Beamten des höheren Dienstes erlassenen Beschluß der
Markenstelle für Klasse 35 vom 30. Mai 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr. 1 und 2, 37
Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke enthalte lediglich einen unmittelbaren Hinweis darauf, daß die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet des „Call Center Managements“ angeboten
würden. Wie sich unter anderem aus einer Internet-Recherche ergebe, handele es
sich bei dem Ausdruck „Call Center Manager/Management“ um eine mittlerweile
eingeführte Berufsbezeichnung, die von den beteiligten Kreisen trotz der englischsprachigen Wortkombination ohne weiteres verstanden würde. Die geringfügige
graphische Ausgestaltung ändere an der Beurteilung der Schutzfähigkeit nichts.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß deren Aufhebung begehrt. Eine Begründung hat er nicht zu den Akten
gereicht.
Der Senat hat den Anmelder in Verbindung mit der Terminsladung auf einige Ermittlungsunterlagen hingewiesen, auf die ergänzend verwiesen wird.
II
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Wortkombination „Call Center Management“ keine Unterscheidungskraft aufweist und auch einem Freihaltungsbedürfnis
für die Mitbewerber des Anmelders unterliegt. Wie die Markenstelle zutreffend
dargelegt hat und dem Anmelder ergänzend auch seitens des Senats mitgeteilt
worden ist, handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen gebräuchlichen Ausdruck im Bereich des Telephonmarketings und insbesondere
- wie auch die Nachweise zeigen - um ein Thema mit wachsender Bedeutung, das
zu allen beanspruchten Dienstleistungen einen unmittelbaren Bezug hat.
Da sich der Anmelder im Beschwerdeverfahren weder sachlich geäußert noch
Anträge gestellt hat, wird zur Begründung im einzelnen ergänzend im wesentlichen auf die Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen.
Winkler
Schwarz-Angele
Dr. Hock
Cl
Abb. 1