Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.06.2001 – 32 W (pat) 345/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Markenanmeldung F 42135/28 Wz
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 20. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 16. Februar 1993 angemeldete und noch für die Waren und
Dienstleistungen
Spielwaren, Spiele, auch Gesellschaftsspiele, Bekleidungsstücke,
insbesondere Sportbekleidungsstücke, Sportartikel (soweit
in
Klasse 28 enthalten); Schreibwaren, Zeichen- und Malbedarf,
nämlich Farben, Pinsel, Farbstifte, Wachsstifte, Malbücher und
andere gedruckte Malvorlagen; Druckereierzeugnisse, nämlich
Bücher, Broschüren, Hefte und Blocks unterhaltenden und
belehrenden Inhalts; Bastelbögen; Spielkarten; Aufkleber aus
Papier, Folie oder Plastik; Rubbelbilder, Bügelbilder, Abziehbilder
und andere Transferdrucke; Kosmetika, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Parfümerien, Haarwässer und Haarlotionen,
Seifen, Zahnputzmittel; Textilwaren
(soweit
in Klasse 24
enthalten); Regenschirme, Reise- und Handkoffer, Reisetaschen,
Schultaschen, Geldbeutel, Pferdegeschirr; Bestecke, Gabeln und
Löffel; Musikinstrumente; Futtermittel; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte, Biere; alkoholische Getränke, nämlich Weine, Sekte;
Feuerzeuge; Werbung, Werbemittlung; Veranstaltung und
Vermittlung von Reisen; Filmproduktion
beanspruchte Wortzeichen
Drolly Dinos
ist Widerspruch erhoben aus der am 24. Februar 1992 angemeldeten Wort-Bild-
Marke 2 085 948
siehe Abb. 1 am Ende
die seit 24. November 1994 eingetragen ist für:
Parfümerien, ätherische Öle, Desod(or)ierungsmittel
für den
persönlichen Gebrauch, Rasierwasser, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung
der Haare, Haarwässer, Seifen, Zahnputzmittel; Wasch- und
Bleichmittel; Einweich- und Vorwaschmittel, Wäscheweichmacher,
Wäschepflegemittel; Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien,
Teppiche, Polster; Reinigungs- und Pflegemittel (ausgenommen
Öle und Fette) für Leder, Fußbodenreinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Fleck(en)entfernungsmittel, Bügelhilfsmittel, WC-Reinigungsmittel, Schleifmittel.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom
22. März 1999 zurückgewiesen und ausgeführt, im Gesamteindruck kämen sich
die Marken nicht nahe. Zwar sei "Dino" in der jüngeren Marke wesensgleich
enthalten, es könne aber nicht isoliert herausgegriffen werden. Wortsinn sowie
Anlautwiederholung machten "Drolly Dinos" zu einer insgesamt zu beurteilenden
Gesamtheit.
Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf
abstellt, die Waren seien teilweise identisch. In der angegriffenen Marke sei allein
"Dinos" kennzeichnend, weil "Drolly" ein Eigenschaftswort iSv "drollig" sei. "Dino"
sei jedenfalls in der Warenklasse 3 nicht verbraucht. Die Widersprechende
verteidige ihr Zeichen intensiv. Auch aus der Widerspruchsmarke greife der
Verbraucher den Wortbestandteil "Dino" heraus. "Dinos" sei als Pluralform von
"Dino" damit verwechselbar.
Im übrigen sei auch eine assoziative
Verwechslungsgefahr gegeben.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Demgegenüber stellt die Anmelderin den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, "Dinos" sei die Kurzform für "Dinosaurier" und könne daher
nicht als kollisionsbegründend herangezogen werden. Eine Flut von "Dino"-
Marken habe dieses Wort verbraucht. In "Drolly Dinos" verbinde außerdem die
Alliteration beide Wörter so, dass "Dinos" nicht selbständig verwechslungsfördernd
sei.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Marke
ist nicht nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, weil sie der
Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000;
359 - Bayer/BeiChem).
Die angegriffene Marke hält von der Widerspruchsmarke
trotzt
teilweiser
Warenidentität und trotz normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke einen
ausreichenden Abstand ein. Die Marken unterscheiden sich nämlich in ihrer
Gesamtheit vom Bild und vom Klang her deutlich.
Der Verkehr wird sich zwar bei der Widerspruchsmarke am Wortbestandteil "Dino"
orientieren, weil dies die einfachste Form der Bezeichnung ist. Aus dem angegriffenen Zeichen aber kann der Bestandteil "Dinos" nicht selbständig kollisionsbegründend herausgegriffen werden, weil er den Gesamteindruck nicht prägt
(BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze). Gleichgewichtige Teile aber
sind nicht selbständig kollisionsbegründend (BGH GRUR 1996, 777 - JOY/Foot-
Joy). Die Markenstelle hat "Drolly Dinos" zutreffend als Einheit angesehen. Dafür
spricht vor allem, dass "Drolly" nicht unbedingt als Adjektiv verstanden werden
muss. Zwar klingt es ähnlich wie das deutsche "drollig", es ähnelt aber auch
Vornamen, wie Dolly, und wirkt sonst, insbesondere auf den unaufmerksamen
Verbraucher, als Phantasiewort. Hinzu kommt die Verbindung durch den gleichen
Anlaut D.
"Drolly Dinos" spricht sich insgesamt leicht, weil es aus zwei zweisilbigen Wörtern
besteht. Damit besteht kein Bedürfnis nach Vereinfachung und Verkürzung.
"Drolly" ist im Kontext mit den Waren der beiden Marken, die identisch oder gleich
sind, in seiner Kennzeichnungskraft – wenn überhaupt – jedenfalls nicht so geschwächt, dass daneben "Dinos" in den Vordergrund träte.
Somit hat die Markenstelle eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zutreffend
verneint.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "Drolly Dinos"
und der aus Wort und Bild bestehenden Widerspruchsmarke wäre es notwendig,
dass "Drolly Dinos" eine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende
Benennung der Widerspruchsmarke ist (BGH GRUR 1999, 990 - Schlüssel). Das
ist hier nicht der Fall, denn es bietet sich eine ganze Reihe von anderen möglichen
Wörtern zur Bildumschreibung an, wie putzig, nett, lustig etc "Drolly" ist als
englisches Wort ohnehin keine ungezwungene Bezeichnung und durch die
Graphik in keiner Weise vorgegeben.
Es liegt auch keine Verwechslungsgefahr auf Grund gedanklicher Verbindung vor.
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG rechtfertigt es nicht, jede gedankliche Verbindung als
relativen Schutzhindernis anzusehen. Die menschliche Fähigkeit, sprachliche
Assoziationen herzustellen, ist so unbegrenzt und unerschöpflich, dass es dem
Markenanmelder andernfalls unmöglich wäre, vor Anmeldung seiner Marke
Abgrenzungen vorzunehmen (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont/Disclophlogont; vgl auch aaO - Springende Raubkatze).
Keinesfalls liegt eine assoziative Verwechslungsgefahr immer schon dann vor,
wenn die zu vergleichenden Marken ähnliche - aber nicht prägende - Bestandteile
enthalten. Eine andere Beurteilung hätte eine dem Gebot der Rechtssicherheit
zuwiderlaufende Ausdehnung des Begriffs der Verwechslungsgefahr zur Folge.
Hier kann nicht festgestellt werden, dass sich eine gedankliche Verbindung
unmittelbar aufdrängt. Es wären mehrere Gedankenschritte erforderlich, um die
angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke in Verbindung zu bringen. Das
Bild der Widerspruchsmarke müsste mit der Umschreibung "drolliger Dinosaurier"
in der Erinnerung gespeichert sein, und "Dinosaurier" müsste auf "Dino" verkürzt
werden. Zwar ist der graphisch dargestellte Dinosaurier niedlich und putzig, es ist
aber nicht zwingend, dies mit "drollig" zu beschreiben. Hinzu kommt, dass derjenige, der zu einer solchen Bildbeschreibung kommt, zwangsläufig auch das Bild
im Gedächtnis haben müsste, was von einer Verwechslungsgefahr mit einer
reinen Wortmarke noch weiter wegführt.
In "Drolly Dinos" werden die Verbraucher nicht unbedingt die Pluralform
Abkürzung von "Dinosaurier" sehen, sondern möglicherweise einen Namen oder
ein Phantasiewort, was dann eine gedankliche Verbindung verhindert.
Eine Verwechslungsgefahr als Serienzeichen ist ebenfalls nicht gegeben. Die
Widersprechende verfügt nicht über mehrere prioritätsältere Marken, welche einen
Stamm erkennen lassen, aus dem "Drolly Dinos" abgeleitet sein könnte.
Jedenfalls fehlt dazu ein substantiierter Vortrag der Widersprechenden.
Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 Satz 3 MarkenG).
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu
Abb. 1