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BPatG Beschluss vom 20.06.2001 – 32 W (pat) 345/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung F 42135/28 Wz

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 20. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 16. Februar 1993 angemeldete und noch für die Waren und

Dienstleistungen

Spielwaren, Spiele, auch Gesellschaftsspiele, Bekleidungsstücke,

insbesondere Sportbekleidungsstücke, Sportartikel (soweit

in

Klasse 28 enthalten); Schreibwaren, Zeichen- und Malbedarf,

nämlich Farben, Pinsel, Farbstifte, Wachsstifte, Malbücher und

andere gedruckte Malvorlagen; Druckereierzeugnisse, nämlich

Bücher, Broschüren, Hefte und Blocks unterhaltenden und

belehrenden Inhalts; Bastelbögen; Spielkarten; Aufkleber aus

Papier, Folie oder Plastik; Rubbelbilder, Bügelbilder, Abziehbilder

und andere Transferdrucke; Kosmetika, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Parfümerien, Haarwässer und Haarlotionen,

Seifen, Zahnputzmittel; Textilwaren

(soweit

in Klasse 24

enthalten); Regenschirme, Reise- und Handkoffer, Reisetaschen,

Schultaschen, Geldbeutel, Pferdegeschirr; Bestecke, Gabeln und

Löffel; Musikinstrumente; Futtermittel; Fruchtgetränke und

Fruchtsäfte, Biere; alkoholische Getränke, nämlich Weine, Sekte;

Feuerzeuge; Werbung, Werbemittlung; Veranstaltung und

Vermittlung von Reisen; Filmproduktion

beanspruchte Wortzeichen

Drolly Dinos

ist Widerspruch erhoben aus der am 24. Februar 1992 angemeldeten Wort-Bild-

Marke 2 085 948

siehe Abb. 1 am Ende

die seit 24. November 1994 eingetragen ist für:

Parfümerien, ätherische Öle, Desod(or)ierungsmittel

für den

persönlichen Gebrauch, Rasierwasser, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung

der Haare, Haarwässer, Seifen, Zahnputzmittel; Wasch- und

Bleichmittel; Einweich- und Vorwaschmittel, Wäscheweichmacher,

Wäschepflegemittel; Reinigungs- und Pflegemittel für Textilien,

Teppiche, Polster; Reinigungs- und Pflegemittel (ausgenommen

Öle und Fette) für Leder, Fußbodenreinigungsmittel, Geschirrspülmittel, Fleck(en)entfernungsmittel, Bügelhilfsmittel, WC-Reinigungsmittel, Schleifmittel.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen

fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschluss vom

22. März 1999 zurückgewiesen und ausgeführt, im Gesamteindruck kämen sich

die Marken nicht nahe. Zwar sei "Dino" in der jüngeren Marke wesensgleich

enthalten, es könne aber nicht isoliert herausgegriffen werden. Wortsinn sowie

Anlautwiederholung machten "Drolly Dinos" zu einer insgesamt zu beurteilenden

Gesamtheit.

Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf

abstellt, die Waren seien teilweise identisch. In der angegriffenen Marke sei allein

"Dinos" kennzeichnend, weil "Drolly" ein Eigenschaftswort iSv "drollig" sei. "Dino"

sei jedenfalls in der Warenklasse 3 nicht verbraucht. Die Widersprechende

verteidige ihr Zeichen intensiv. Auch aus der Widerspruchsmarke greife der

Verbraucher den Wortbestandteil "Dino" heraus. "Dinos" sei als Pluralform von

"Dino" damit verwechselbar.

Im übrigen sei auch eine assoziative

Verwechslungsgefahr gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Demgegenüber stellt die Anmelderin den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, "Dinos" sei die Kurzform für "Dinosaurier" und könne daher

nicht als kollisionsbegründend herangezogen werden. Eine Flut von "Dino"-

Marken habe dieses Wort verbraucht. In "Drolly Dinos" verbinde außerdem die

Alliteration beide Wörter so, dass "Dinos" nicht selbständig verwechslungsfördernd

sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Marke

ist nicht nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, weil sie der

Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000;

359 - Bayer/BeiChem).

Die angegriffene Marke hält von der Widerspruchsmarke

trotzt

teilweiser

Warenidentität und trotz normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke einen

ausreichenden Abstand ein. Die Marken unterscheiden sich nämlich in ihrer

Gesamtheit vom Bild und vom Klang her deutlich.

Der Verkehr wird sich zwar bei der Widerspruchsmarke am Wortbestandteil "Dino"

orientieren, weil dies die einfachste Form der Bezeichnung ist. Aus dem angegriffenen Zeichen aber kann der Bestandteil "Dinos" nicht selbständig kollisionsbegründend herausgegriffen werden, weil er den Gesamteindruck nicht prägt

(BGH BlPMZ 1996, 180 - Springende Raubkatze). Gleichgewichtige Teile aber

sind nicht selbständig kollisionsbegründend (BGH GRUR 1996, 777 - JOY/Foot-

Joy). Die Markenstelle hat "Drolly Dinos" zutreffend als Einheit angesehen. Dafür

spricht vor allem, dass "Drolly" nicht unbedingt als Adjektiv verstanden werden

muss. Zwar klingt es ähnlich wie das deutsche "drollig", es ähnelt aber auch

Vornamen, wie Dolly, und wirkt sonst, insbesondere auf den unaufmerksamen

Verbraucher, als Phantasiewort. Hinzu kommt die Verbindung durch den gleichen

Anlaut D.

"Drolly Dinos" spricht sich insgesamt leicht, weil es aus zwei zweisilbigen Wörtern

besteht. Damit besteht kein Bedürfnis nach Vereinfachung und Verkürzung.

"Drolly" ist im Kontext mit den Waren der beiden Marken, die identisch oder gleich

sind, in seiner Kennzeichnungskraft – wenn überhaupt – jedenfalls nicht so geschwächt, dass daneben "Dinos" in den Vordergrund träte.

Somit hat die Markenstelle eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zutreffend

verneint.

Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke "Drolly Dinos"

und der aus Wort und Bild bestehenden Widerspruchsmarke wäre es notwendig,

dass "Drolly Dinos" eine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende

Benennung der Widerspruchsmarke ist (BGH GRUR 1999, 990 - Schlüssel). Das

ist hier nicht der Fall, denn es bietet sich eine ganze Reihe von anderen möglichen

Wörtern zur Bildumschreibung an, wie putzig, nett, lustig etc "Drolly" ist als

englisches Wort ohnehin keine ungezwungene Bezeichnung und durch die

Graphik in keiner Weise vorgegeben.

Es liegt auch keine Verwechslungsgefahr auf Grund gedanklicher Verbindung vor.

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG rechtfertigt es nicht, jede gedankliche Verbindung als

relativen Schutzhindernis anzusehen. Die menschliche Fähigkeit, sprachliche

Assoziationen herzustellen, ist so unbegrenzt und unerschöpflich, dass es dem

Markenanmelder andernfalls unmöglich wäre, vor Anmeldung seiner Marke

Abgrenzungen vorzunehmen (BGH GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont/Disclophlogont; vgl auch aaO - Springende Raubkatze).

Keinesfalls liegt eine assoziative Verwechslungsgefahr immer schon dann vor,

wenn die zu vergleichenden Marken ähnliche - aber nicht prägende - Bestandteile

enthalten. Eine andere Beurteilung hätte eine dem Gebot der Rechtssicherheit

zuwiderlaufende Ausdehnung des Begriffs der Verwechslungsgefahr zur Folge.

Hier kann nicht festgestellt werden, dass sich eine gedankliche Verbindung

unmittelbar aufdrängt. Es wären mehrere Gedankenschritte erforderlich, um die

angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke in Verbindung zu bringen. Das

Bild der Widerspruchsmarke müsste mit der Umschreibung "drolliger Dinosaurier"

in der Erinnerung gespeichert sein, und "Dinosaurier" müsste auf "Dino" verkürzt

werden. Zwar ist der graphisch dargestellte Dinosaurier niedlich und putzig, es ist

aber nicht zwingend, dies mit "drollig" zu beschreiben. Hinzu kommt, dass derjenige, der zu einer solchen Bildbeschreibung kommt, zwangsläufig auch das Bild

im Gedächtnis haben müsste, was von einer Verwechslungsgefahr mit einer

reinen Wortmarke noch weiter wegführt.

In "Drolly Dinos" werden die Verbraucher nicht unbedingt die Pluralform

Abkürzung von "Dinosaurier" sehen, sondern möglicherweise einen Namen oder

ein Phantasiewort, was dann eine gedankliche Verbindung verhindert.

Eine Verwechslungsgefahr als Serienzeichen ist ebenfalls nicht gegeben. Die

Widersprechende verfügt nicht über mehrere prioritätsältere Marken, welche einen

Stamm erkennen lassen, aus dem "Drolly Dinos" abgeleitet sein könnte.

Jedenfalls fehlt dazu ein substantiierter Vortrag der Widersprechenden.

Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 Satz 3 MarkenG).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu

Abb. 1