Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.06.2001 – 20 W (pat) 32/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 34 314

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders

sowie

die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung

und

Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Patent 39 34 314 wurde wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit widerrufen.

Die Beschwerdeführerin erklärt in der mündlichen Verhandlung die Teilung des

Patents derart, daß von dem Patent der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 abgetrennt wird.

Sie stellt zuletzt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 lautet nach der Patentschrift wie folgt:

"1. Verfahren zum Steuern eines RDS-Empfängers mit einem

Voreinstellkanalspeicher, der Speicherpositionen für eine

Vielzahl von Frequenzdaten (Alternativfrequenzen AF) für

jeden Voreinstellkanal (m-ch) enthält und der RDS-Rundfunkwellen empfangen kann, die ein Datensignal (PI-Daten)

einschließen, das die Sendefrequenzen einer Senderkette

wiedergibt, wobei

der Empfänger eine voreinstellbare Empfangsfunktion zum

Auslesen von AF-Daten vom Voreinstellkanalspeicher auf

einen Auslesebefehl und zum Empfangen einer Frequenz,

die den ausgelesenen AF-Daten entspricht, und eine Programmnachlauffunktion hat, um die Empfangsfrequenz des

Empfängers auf eine Frequenz einer anderen Rundfunkwelle zu verschieben, die dasselbe Programm, wie die gerade

empfangene Rundfunkwelle überträgt, um den Empfangssignalpegel des Empfängers über einem vorbestimmten

Wert zu halten, dadurch gekennzeichnet, daß ermittelt

wird, ob die Empfangsfrequenz durch die Programmnachlauffunktion während eines vorgegebenen Empfangszeitintervalls geändert worden ist, AF-Daten der Senderkette dadurch ausgelesen werden, daß ein Datensignal aus der

empfangenen geänderten Senderwelle entnommen wird,

wenn die empfangene Senderwelle geändert worden ist,

und die AF-Daten des Voreinstellkanalspeichers durch die

ausgelesenen AF-Daten der Senderkette neu geschrieben

werden, falls die empfangene Senderwelle zur gleichen

Senderkette gehört."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

"1. Verfahren zum Steuern eines RDS-Empfängers mit einem

Voreinstellkanalspeicher, der Speicherpositionen für eine

Vielzahl von Frequenzdaten (Alternativfrequenzen AF) für

jeden Voreinstellkanal (m-ch) enthält und der RDS-Rundfunkwellen empfangen kann, die ein Datensignal enthalten,

das die Sendefrequenzen einer Senderkette wiedergibt, wobei

der Empfänger eine voreinstellbare Empfangsfunktion zum

Auslesen von AF-Daten vom Voreinstellkanalspeicher auf

einen Auslesebefehl und zum Empfangen einer Frequenz,

die den ausgelesenen AF-Daten entspricht, und eine Programmnachlauffunktion hat, um die Empfangsfrequenz des

Empfängers auf eine Frequenz einer anderen Rundfunkwelle zu verschieben, die dasselbe Programm, wie die gerade

empfangene Rundfunkwelle überträgt, um den Empfangssignalpegel des Empfängers über einem vorbestimmten

Wert zu halten, wobei

-

ermittelt wird, ob die Empfangsfrequenz durch die Programmnachlauffunktion während eines vorgegebenen

Empfangszeitintervalls geändert worden ist,

- AF-Daten der Senderkette dadurch ausgelesen werden,

dass ein Datensignal aus der empfangenen, geänderten Senderwelle entnommen wird, wenn die empfangene Senderwelle geändert worden ist, und

-

die AF-Daten in einem Schritt (77) und in einem Schritt

(80) im Voreinstellkanalspeicher durch die ausgelesenen AF-Daten der Senderkette neu geschrieben werden, falls die empfangene Senderwelle zur gleichen

Senderkette gehört, wobei

-

der Voreinstellkanalspeicher eine begrenzte Anzahl von

AF-Daten für einen Voreinstellkanal (m-ch) gegenüber

dem Speicher für die Programmnachlauffunktion hat."

Erörtert wurde ua folgende Entgegenhaltung:

DE 34 48 043 C2.

II

Die Sache ist entscheidungsreif. Davon abgesehen, daß der Patentinhaber in der

mündlichen Verhandlung die Absicht geäußert hat, eine sofortige Entscheidung

über das Stammpatent herbeizuführen, kann unabhängig vom Schicksal der Teilungserklärung nach § 39 Abs 3 PatG entschieden werden (BPatG BlfPMZ 2001,

108 – Basisstation).

Der Gegenstand des Patents ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand ist

dem Fachmann durch DE 34 48 043 C2 nahegelegt.

Nach der Entgegenhaltung (vgl die Zeichnung iVm Sp 3 Z 7 bis 38) enthält das digitale Datensignal einer Rundfunkwelle eine Folge von einzelnen, auf die jeweiligen Sender einer Senderkette optimierten Listen alternativer Frequenzen. Die Betriebsfrequenz der einzelnen Sender der Senderkette steht jeweils am Anfang jeder Liste, maW: am Anfang jeder Liste steht diejenige Frequenz der Zentralstation,

auf welche die Liste speziell zugeschnitten ist.

Der bekannte RDS-Empfänger empfängt und decodiert dieses digitale Datensignal, und es wird diejenige Liste ausgewählt, die für ihn gilt, bei der die erste Frequenz einer Liste mit seiner Abstimmfrequenz übereinstimmt. Diese Liste wird im

Empfänger gespeichert und für die Optimierung der Abstimmung verwendet (Sp 3

Z 49, 50): Die Programmnachlauffunktion kann selbsttätig dann erfolgen, wenn der

augenblicklich empfangene Sender nicht mehr empfangswürdig ist. Es wird selbsttätig auf eine in der Liste enthaltene alternative Frequenz abgestimmt und dabei

diejenige ausgesucht, die den bestmöglichen Empfang liefert.

Es liegt im Bereich fachmännischen Handelns, ein Autoradio mit Stationstasten

und folglich mit einem Voreinstellkanalspeicher auszustatten. Dann wird man bei

der Kanalwahl stets die Liste abspeichern, die für den momentan abgestimmten

Sender gültig ist, dh deren erste Frequenz der Abstimmfrequenz entspricht, und

diese Liste zum Optimieren der Abstimmung heranziehen. Da beim Optimieren auf

eine alternative Frequenz umgeschaltet wird, wenn der momentan eingestellte

Sender nicht mehr empfangswürdig ist, wird die im Voreinstellkanalspeicher abgespeicherte Liste in der Regel nicht mehr mit der AF-Liste der neu empfangenen

Sendestation, dh mit der nunmehr eingestellten Zentralstation, übereinstimmen.

Dann muß aber zur Optimierung die AF-Liste dieser AF-Frequenz selektiert und

im Voreinstellkanalspeicher neu abgespeichert werden. Dabei beachtet man in der

Regel vorgeschriebene Zeitintervalle, damit nicht schon eine relativ kurzzeitige

Verschlechterung der Empfangsqualität zu einem Senderwechsel führt. Das Abspeichern läuft im einzelnen wie folgt ab:

Zum Ausführen der Programmnachlauffunktion benötigt der Empfänger die Folge

der einzelnen, auf die jeweiligen Sender einer Senderkette optimierten Listen alternativer Frequenzen. Wenn der Rundfunkempfänger im On-Line-Betrieb arbeitet

(Entgegenhaltung Sp 3 Z 46 bis 49), so wird der Fachmann dabei zum Optimieren

des Empfangs die Folge der Listen decodieren und abspeichern (Schritt 77), um

aus den abgespeicherten Listen diejenige herauszusuchen, und in den Voreinstellkanalspeicher zu schreiben (Schritt 80), deren erste Frequenz mit der augenblicklichen Abstimmfrequenz übereinstimmt.

Da im Einzelfall die Anzahl von alternativen Frequenzen einer Liste erheblich unter

den maximal zulässigen 25 Frequenzen liegt (Sp 3 Z 27 bis 32), so genügt es,

wenn im Voreinstellspeicher nur eine begrenzte Anzahl von AF-Daten gespeichert

wird.

Ob man für jedes voreinstellbare Rundfunkprogramm eine eigene Liste abspeichert, mithin einen eigenen Voreinstellkanalspeicher anlegt, ist lediglich eine

Frage des Speicheraufwandes.

2. Auf den Hauptantrag braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, weil sein

Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit umfaßt und

daher aus den gleichen Gründen nicht rechtsbeständig ist.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Mr/Be