Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 26.06.2001 – 1 Ni 7/00
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 26. Juni 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 40 06 188
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Hacker
als
Vorsitzenden
sowie
der
Richter
Dr.-Ing. Barton,
Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Dipl.-Phys. Dr. W. Maier und Schramm
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 20.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. Februar 1990 angemeldeten
deutschen Patents 40 06 188 (Streitpatent), das einen Transportkasten aus Kunststoff betrifft und 4 Ansprüche umfasst.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist, die im Randbereich
eine zweite umlaufende Bodenfläche tragen, die mit dem
Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet,
dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Bodenfläche (5)
an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg
nach oben verlaufenden Abschnitt (7) aufweist.
Die Patentansprüche 2 bis 4 kennzeichnen Ausgestaltungen des Transportkastens nach Patentanspruch 1.
Mit der Klage wird das Streitpatent in vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der Gegenstand des
Streitpatents beruhe gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Sie verweist hierzu auf die vorveröffentlichten Druckschriften
D1: DE 81 37 907 U1
D2: DE 89 03 430 U1
D3: DE 85 21 497 U1 und
D5: US 3 312 320
sowie auf die offenkundige Vorbenutzung eines Kunststoffkastens der Deutschen
Bundespost aus dem Jahr 1987 von dem ein Muster als Anlage 7 in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde.
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend
gemacht wird, ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 einen
Transportkasten mit folgenden Merkmalen:
M1 Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden;
M2 der Boden ist an seiner Unterseite mit Rippen versehen;
M3 die Rippen tragen im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche;
M4 diese zweite Bodenfläche bildet mit dem Boden und den Rippen seitlich
offene Taschen.
Ein solcher Transportkasten
ist beispielsweise aus der Druckschrift D2
(DE 89 03 430 U1) bekannt. Nach den Ausführungen zu der Beschreibung des
Streitpatents (Sp 1 Z 13 ff) wurde bei diesen Kästen beobachtet, dass sie bei sehr
schwerer mittiger Beladung auf Röllchenbahnen nicht so stoßfrei liefen wie mittig
nicht so schwer beladene Kästen.
Dem Streitpatent ist daher die Aufgabe zugrundegelegt worden (Sp 1 Z 54-58),
den bekannten Transportkasten so zu gestalten, dass auch bei schwerer mittiger
Beladung der Lauf des Transportkastens auf Röllchenbahnen stoßfrei erfolgt.
Diese Aufgabe wird durch den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 entsprechend dem Merkmal M5 gelöst:
M5 die zweite Bodenfläche (5) weist an ihrem der Kastenmitte zugewandten
Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt (7) auf.
Hierdurch wird erreicht, dass bei schwer mittiger Beladung des Transportkastens
nicht die Kante der zweiten umlaufenden Bodenfläche 5 auf die Röllchen der
Transportbahn aufläuft, sondern die neu geschaffene Schrägfläche. Dies bewirkt
ein sanftes Auflaufen der zweiten Bodenfläche auf die Röllchen (vgl Sp 1 Z 62-67
der Streitpatentschrift).
II.
Der Transportkasten nach Anspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig.
1. Er ist unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu. Keiner der bekannt
gewordenen Transportkästen ist entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal M5 so ausgebildet, dass eine zweite Bodenfläche 5 an ihrem der Kastenmitte
zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt 7 aufweist.
2. Der Transportkasten nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Nächstkommender Stand
der
Technik
ist
die Druckschrift D2
(DE 89 03 430 U1). Diese Schrift vermochte aus sich heraus dem Fachmann
- einem Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung
in Fördertechnik und Kunststoffverarbeitung - keinen Hinweis in Richtung auf das
kennzeichnende Merkmal M5 zu geben.
Um Bodenauswölbungen (als Folge schwerer Belastung) besser auffangen zu
können, ohne dass sich der Boden 5 über die Ebene der Unterfläche der Fußleisten 6 erstreckt, wird dort (vgl D2, S 3, Abs 2 le Satz) vorgeschlagen, die Bodenunterfläche zwischen den Fußleisten 6 mit Rippen 7, 8 zu versehen, deren Unterkante nach oben gewölbt ist (vgl D2, Fig 1 und Anspruch 3). Diese Maßnahme zur
Erhöhung der Steifigkeit des Bodens 5 weist ersichtlich nicht auf eine nach oben
verlaufende Abschrägung der zweiten Bodenfläche (Fußleiste 6) an ihrem der
Kastenmitte zugewandten Rand hin.
b) Auch
das
nicht
gattungsgemäße
deutsche Gebrauchsmuster
DE 85 21 497 U1 (D3), das einen Transportkasten ohne zweite umlaufende
Bodenfläche beschreibt, vermag keinen entscheidenden Hinweis auf die mit dem
Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Weiterbildung zu liefern.
Röllchenbahnen als Transportmittel für die beschriebenen Transportkästen werden in dieser Druckschrift nicht explizit angesprochen, sondern nur Rollenbahnen
(vgl S 4 Z 2, 16 u 27; S 5 Z 18; S 6 Z 30 und S 8 Z 18). Allenfalls aus der aufgezeigten Problematik mit ua infolge größerer Belastung durchhängenden Kastenböden (vgl S 3 le Abs bis S 4 Abs 1), aus dem Hinweis, dass Versteifungsstreben
insoweit ungeeignet sind (vgl S 4 Abs 3), sowie aus den Ausführungen hinsichtlich
einer guten, geradlinigen Führung auf Rollenbahnen bei einer eben bleibenden
Auflagefläche des Behälters (vgl S 5 Abs 2 und S 6 Z 29ff) und aus dem weiteren
Hinweis (vgl S 8 Z 17-19), dass eine größere (breitere) Auflage bei Rollenbahnen
günstig sei, wird der Fachmann schließen, dass in dieser Druckschrift mit Rollenbahnen auch Röllchenbahnen gemeint sein können. Für diese ist nämlich eine im
wesentlichen ebene bzw plane und nicht zu schmale Fußleiste erforderlich (vgl
dazu D2 S 6 Abs 2 u. 3).
Der weitere Inhalt der Druckschrift D3 befaßt sich ausschließlich mit dem Problem,
wie ein Durchdrücken des Bodens im Belastungsfall vermieden (S 4 le Abs) und
eine plane Auflage des Transportkastens auf der Rollenbahn sichergestellt werden
kann (vgl insb S 5 Z 13 bis 20, S 6 Z 29 bis 32). Hierzu wird in erster Linie vorgeschlagen, den Boden 1 in Form einer Kuppel 4 nach oben gewölbt auszubilden
(vgl zB Anspruch 1 sowie S 5 Z 4 bis 7). Im Belastungsfall wird die kuppelartige
Wölbung gestaucht, wogegen der restliche verbliebene ebene Teil des Bodens im
wesentlichen eben bleiben wird, wodurch die Auflagefläche des Behälters als im
wesentlichen eben angesehen werden kann (S 5 Z 7 bis 17).
In einer Weiterbildung ist vorgesehen, daß die Fußleiste an ihrer inneren Seite
eine Wölbung nach innen aufweist, so dass eine im Vergleich zur Hauptkuppel 4
flachere Nebenkuppel 6 entsteht (vgl Anspruch 3). Bei dieser Ausführungsform
wird bei sehr hoher Belastung zuerst die flache Nebenkuppel eingedrückt (S 6
Abs 2).
Um einer Verformung der Fußleiste bzw der planen Auflagefläche entgegenzuwirken, wird des weiteren vorgeschlagen, in den kuppelartigen Wölbungen Verstrebungen anzubringen (S 6 Abs 3 u. S 8 le Abs).
Alle diese Maßnahmen führen dazu, dass die lichte Höhe 14 zwischen Innenboden 12 und Fußleisten 5 bei einer Verformung durch Belastung nicht überschritten
wird (S 9 Abs 2). Die Ausbildung einer Kuppel bzw Doppelkuppel ggf in Verbindung mit Streben dient erklärterweise zur Versteifung des Behälterbodens (S 6
Z 26ff und S 8 Z 27ff). Erreicht wird dadurch, dass die umlaufende Fußleiste auch
bei ggf sehr hoher Belastung im wesentlichen eben bleibt (S 5 Abs 2, S 6 Abs 2
und 4).
In der Druckschrift D3 wird damit weder das streitpatentgemäße Problem erkannt
noch vermag die Schrift Hinweise zur Lösung dieses Problems zu vermitteln. Dies
gilt insbesondere auch für die in D3 vorgeschlagene Nebenkuppel 6 im Übergang
von der Fußleiste 5, 7 zur Hauptkuppel 4. Diese Maßnahme dient, wie ausgeführt,
ausschließlich dazu, Bodenverformungen aufzunehmen und zur Versteifung beizutragen. Eine Auflaufkante im Sinne des Merkmals M5 kann darin nicht gesehen
werden. Eine andere Deutung dieser Schrift beruht auf Kenntnis der streitpatentgemäßen Lehre.
c) Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eines Transportkastens
der Deutschen Bundespost, welche von der Beklagten nicht bestritten wird, geht in
ihrem Offenbarungsgehalt nicht über den Stand der Technik nach der D3-Schrift
(vgl dort insb die Figuren 2 und 4) hinaus. Durch die an dem vorgelegten Muster
(Anlage 7) insbesondere an den beiden Längsseiten deutlich erkennbare Abstufung zwischen den ebenen Fußleisten und der sich daran anschließenden Kuppel
liegt dieser Stand der Technik im Hinblick auf die streitpatentgemäß verfolgte Problemlösung weiter entfernt, weil durch die Stufung gerade kein stoßfreier Lauf auf
Röllchenbahnen erzielt werden kann.
d) Einen Hinweis zur Lösung des hier vorliegenden Problems konnte der Fachmann auch der US 3 312 320 (D5) nicht entnehmen. Dort handelt es sich schon
bei dem Transportmittel nicht um eine Röllchenbahn, sondern um eine Rollenbahn
und es geht auch nicht darum, Transportkästen bei schwerer mittiger Beladung
einen möglichst stoßfreien Lauf zu ermöglichen, sondern beladene Paletten in
ihrem Lauf über eine abschüssige Rollenbahn abzubremsen. Zu diesem Zweck
werden in dieser Rollenbahn einzelne Bremsrollen 40, die mit einem Elastomer-
Überzug 44 ausgestattet sind, so federgelagert integriert, dass sie über die nicht
gebremsten Rollen der Rollenbahn überstehen (vgl Fig 1 iVm Sp 4 Z 53-56). Die
nicht weiter beschriebenen Auflaufschrägen der Palettenkufen 31 der Palette 12
(vgl Fig 1) dienen ersichtlich dazu, die Bremsrollen entgegen der Federwirkung in
ihrer Lagerung auf das Niveau der anderen Rollen abzusenken, wobei gleichzeitig
der Bremsmechanismus durch gute kraftschlüssige Reibanlage infolge der Federwirkung die Palette abbremst. Die Auflaufschrägen der Kufen 31 erfüllen somit
eine Aufgabe, die in keinem Zusammenhang mit der streitpatentgemäßen Problemlösung steht.
e) Schließlich
vermochte
auch
das
deutsche Gebrauchsmuster
DE 81 37 907 U1 (D1), das in der Streitpatentschrift in Spalte 1 ab Zeile 31
zutreffend gewürdigt ist, keinen Hinweis in Richtung auf die streitpatentgemäße
Lösung zu geben. Der dort unter den innenseitig ebenen Boden des Transportkastens angeformte Versteifungsrahmen 8 bildet über eine vorbestimmte Schenkelbreite 9 hinweg durch die Stege 13´, 13´´ und 13´´´ des Gitterwerkes 13 eine auf
gleicher Ebene liegende planparallele Stütz- und/oder Lauffläche aus. Im Bereich
des Bodenmittelfeldes 10 sind die Stege 14´, 14´´ konkav nach einwärts gewölbt
und bilden so einen Freiraum, der eine (mittige) Durchbiegung des Behälterbodens 2 erlauben soll, ohne dass hierdurch die Ebenheit bzw Planparallelität der
Stütz- und/oder Laufflächen im Bereich des Versteifungsrahmens 8 beeinträchtigt
werden soll (vgl Fig 2 und 3 iVm S 10 Abs 4). Hieraus gewinnt der Fachmann wiederum allenfalls die Erkenntnis, eine ebene und planparallele Lauffläche durch die
Anordnung von Versteifungsorganen zu erwirken und auf einen Freiraum in der
Mitte zu achten. Dies ist aber nicht die in Patentanspruch 1 des Streitpatents
beanspruchte Lösung, wonach die als zweite Bodenfläche ausgebildete Lauffläche
an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist.
f)
In dem zu berücksichtigenden einschlägigen Stand der Technik wurde somit
die Lauffähigkeit der beschriebenen Transportkästen durchwegs durch Erhöhung
der Gestaltsfestigkeit, zumindest im Bereich der Laufflächen, mittels Versteifungsorganen bewirkt. Im Gegensatz dazu hat das Streitpatent einen neuen, durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegten Weg bestritten, der eine gewisse
Schrägstellung der Laufflächen in Kauf nimmt, aber die daraus resultierenden hörbaren Folgen durch einen schräg nach innen und oben verlaufenden Randabschnitt mindert.
Wenn ein Sachverständiger in einem parallelen Verletzungsstreit die beanspruchte Ausbildung möglicherweise in den Rahmen fachmännischen Handelns
stellt, wie es die Klägerin unter Hinweis auf den von Seite 7 auf Seite 8 überleitenden Absatz der von ihr eingereichten Anlage 4 interpretiert, so geschieht dies
offensichtlich in Kenntnis der Streitpatentschrift, also unzulässig rückblickend.
Der Patentanspruch 1 hat damit Bestand.
3. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen und ebenfalls angegriffenen Ansprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Transportkastens nach
Anspruch 1 und haben mit diesem Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm
Dr. Hacker
Dr. Barton
Dr. Henkel
Dr. Maier
Schramm
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