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BPatG Beschluss vom 28.06.2001 – 25 W (pat) 48/01

25. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 60 468.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 1999 wird aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

IT-ONE

Die Bezeichnung

ist am 17. Dezember 1997 für die Waren und Dienstleistungen "Programmdokumentationen, Handbücher, Druckschriften; Dienstleistungen eines Anbieters im Internet; Einrichtung und Betrieb eines Helpdesks im Internet; Vermittlung von Waren im Internet" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung durch Beschluß vom 29. September 1999 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. "IT-

ONE" stelle zwar eine Wortneubildung dar. Diese sei aber sprachüblich gebildet

und für die einschlägigen Verkehrskreise erkennbar aus den Wörtern "IT" und

"ONE" zusammengesetzt. "IT" sei die lexikalisch nachweisbare und den angesprochenen Verkehrskreisen im Bereich der Datenverarbeitung und Telekommunikation geläufige Abkürzung für "Informationstechnologie" bzw "Informationstechnik".

"ONE" stelle die zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörende, dem

weit überwiegenden Teil des deutschen Verkehrs bekannte Bezeichnung für die

Zahl "eins" dar. "IT-ONE" werde deshalb vom Verkehr nur im Sinne von "Nummer

Eins im Bereich der Informationstechnologie" verstanden werden und vermittle keinen über diese bloße Sachangabe hinausgehenden, hinreichend phantasievollen

Gesamteindruck. Es fehle deshalb an jeglicher Eignung zur individuellen betrieblichen Herkunftskennzeichnung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle des DPMA aufzuheben.

Die Annahme, daß "IT-ONE" als "die Nummer Eins im Bereich der Informationstechnologie" verstanden werde, sei nicht naheliegend. Das neu gebildete Wort

vermittle keinen eindeutig beschreibenden und klaren Inhalt, der einen Rückschluß auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen zulasse. Das Verständnis

bleibe vielmehr mehrdeutig und diffus. Die Begriffsbildung "IT-ONE" sei in der

deutschen und der englischen Sprache unüblich. "One" werde nur in der Kombination "Number one" als Wertangabe, sonst aber als Zahlenangabe oder Ordnungsziffer wie zB Formel 1, 1. Edition, 1. Auflage usw verstanden. Auch könne kein

schutzwürdiges Interesse von Mitbewerbern an einer Benutzung gerade dieser angemeldeten Wortkombination festgestellt werden. Das Zeichen verfüge auch über

einen Phantasieüberschuß und damit über eine Eignung, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Form zu beeinflussen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "IT-ONE"

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung läßt sich weder lexikalisch belegen noch konnte der Senat aufgrund einer zusätzlich durchgeführten Recherche im Internet eine Verwendung als Sachbezeichnung feststellen.

Wenn dies auch der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht zwingend entgegensteht (st Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere

Welt; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 74, 104), so kann vorliegend

gleichwohl weder ein Interesse an einer aktuellen noch zukünftigen Verwendung

der konkret angemeldeten Gesamtbezeichnung festgestellt werden (vgl hierzu

BGH MarkenG 2001, 209, 211 – Test it; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8

Rdn 74, 75 mit weiteren Hinweisen).

Auch der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein Wortzeichen mit dem Begriffsgehalt wie "Nummer Eins im Bereich der Informationstechnologie" sich jedenfalls im

Zusammenhang mit einzelnen der vorstehend beanspruchten Waren oder Dienstleistungen noch als eine hinreichend konkrete beschreibende Sachaussage erweisen würde, deren Eintragung die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstünden (vgl hierzu Althammer/Ströbele

MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142; zu Art 7 Abs 1 Buchst. B und c GMV HABM MarkenR 2001, 85 - TELE AID; HABM MarkenR 2001, 82, 84 – CARCARD). Dies

kann jedoch dahingestellt bleiben.

Denn nach Auffassung des Senats wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung "IT-ONE" bereits nicht ohne weiteres und nicht in der für eine Verwendung

als Sachbegriff erforderlichen schnellen Erfaßbarkeit und Eindeutigkeit als beschreibende Kurzbezeichnung für "Nummer Eins im Bereich der Informationstechnologie" aufnehmen (vgl auch PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 29 W (pat) 223, 99 -

Team One). Der Aussagegehalt von "IT-ONE" bleibt vielmehr vage oder sogar unklar, was insbesondere darauf beruht, daß der Bestandteil "One" dem vorangestellten "IT" durch einen Bindestrich unmittelbar angeschlossen ist und kein erläuternder Zusatz wie zB "Nr" usw ein Verständnis als Hinweis auf eine Spitzenstellung (Marktführerschaft) nach Umsatz, Qualität, Vielfältigkeit des Angebots oder

dergleichen unbedingt nahe legt. Anders als verallgemeinernde Angaben, wie zB

bei Sammelbezeichnungen, welche sich durchaus als treffende Sachbegriffe eignen können (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere

Welt) - läßt sich dem Begriff "IT-ONE" keine aus sich heraus sinngebende Aussage entnehmen, die schlagwortartig eine Merkmalsangabe oder sonstige konkrete

Umstände in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen umschreibt. Dem Freihaltebedürfnis unterfallen aber nur hinreichend konkrete beschreibende Angaben (vgl zur ständige Rspr des BGH vgl zB MarkenG 2001, 209,

211 – Test it – Eindeutigkeit fordernd).

Selbst wenn man der angemeldeten Bezeichnung jedoch im Zusammenhang mit

einzelnen von der Anmelderin beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einen

derartigen, unmißverständlich beschreibenden Sinngehalt im Sinne von "Nummer

Eins im Bereich der Informationstechnologie" zuordnen könnte, stünde dies einer

Eintragung nicht zwingend entgegen, da die gewählte Sprachform ungewöhnlich

und deshalb geeignet ist, kennzeichnend zu wirken. Hiermit korrespondiert, daß

die konkret beanspruchte Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der

Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke maßgebend ist (vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142 auf die "konkrete Eigenprägung des

Gesamtausdrucks" hinweisend), sondern daß - wie die Anmelderin bereits ausgeführt hat - die angemeldete Bezeichnung auch nur insoweit Schutz genießt und

deshalb andere Mitbewerber nicht an der (beschreibenden) Verwendung einzelner

Wortelemente oder inhaltsgleicher Angaben in anderer Form gehindert sind (vgl

auch HABM MarkenR 2000, 296, 299, Ziff 22 – MEGATOURS).

Der angemeldeten Bezeichnung kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren

oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist. Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eher fern, wenn es

sich - wie hier - bei der Gesamtbezeichnung nicht um einen allgemein gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten fremden Sprache handelt,

sondern um eine in eher ungewöhnlicher Sprachform gebildete, interpretationsbedürftig oder mehrdeutig bleibende Wortneuschöpfung (vgl BGH MarkenR 2000,

420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), für die deshalb auch aus

der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck eines beschreibenden

Begriffsgehalts nicht deutlich im Vordergrund steht (vgl auch EuG MarkenR 2001,

181, 183 Ziff 31 – EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst c MV; Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51). Es ist deshalb auch hier davon auszugehen, daß

der Verkehr "IT-ONE" als eine betriebsbezogene Information auffassen wird und

der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen

ist, ohne daß es eines weiteren Phantasieüberschusses oder sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten bedürfte (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst c

GMV EuG MarkenR 2001, 181, 184 Ziff 39 und Ziff 40 – EASYBANK).

Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Kliems

Brandt

Engels