Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 05.03.2024 – 26 W (pat) 69/20
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:050324B26Wpat69.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
05.03.2024
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 108 959.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Kortge, des Richters Kätker und der Richterin kraft Auftrags Wagner
ECLI:DE:BPatG:2024:050324B26Wpat69.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Wortzeichen
G r ü n d e
I.
1-Click
ist am 30. September 2016 unter der Nummer 30 2016 108 959.8 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet
worden für Waren der
Klasse 21: Vom Tier betätigte Tränke; Tränkgefäße für Tiere; Saugventile
als Bestandteil von Tränken oder Tränkgefäßen; vorgenannte
Waren insbesondere für die Aufzucht von Kälbern, Lämmern,
Ziegen und Fohlen.
Mit Beschlüssen vom 13. November 2017 und 6. August 2020, von denen letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des
DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das
angemeldete Wortzeichen sei aus der Ziffer „1“ und dem englischsprachigen Begriff
„click“ zusammengesetzt. Der dem deutschen „Klick“ entsprechende zweite
Bestandteil bezeichne als Interjektion lautmalerisch ein an ein Knacken, Einschnappen oder Einrasten erinnerndes Geräusch. Er werde aber auch zur Bezeichnung
der technischen Funktion oder Aktion verwendet, die das Geräusch verursache, wie
z. B. der Mausklick. In vielen Bereichen, insbesondere in der Bau- und Einrichtungsbranche weise „click“ auf eine Technik hin, durch die eine Montage, ein Zusammenbau, eine Befestigung u. ä. lediglich mittels Zusammenstecken oder -klemmen der
Einzelteile erfolge, ohne dass etwa ein Verkleben, Verschrauben usw. erforderlich
wäre. In diesem Sinne würden Begriffe wie „Klick-Befestigung(ssystem)“ oder
„Klick-System“ verwendet. Die Bedeutung des sprachüblich gebildeten Gesamtbegriffs „1-Click“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im
Sinne von „ein Klick“ erfasst und damit lediglich als Sachangabe für eine einfache
Befestigungs- oder Montagetechnik dahingehend verstanden, dass für die Befestigung, Montage oder Bedienung der beanspruchten Waren nur ein Klick erforderlich
sei. Hierbei müsse der Klick nicht ein Mausklick oder elektronisch gesteuert sein,
sondern könne auch ein einfacher Hebel sein, der von einem Tier durch Anstoßen
mit dem Maul oder der Schnauze in Gang gesetzt werde. Damit sei das Anmeldezeichen nur ein unmittelbar beschreibender Sachhinweis auf Art und Funktionsweise der angemeldeten Produkte. Vergleichbare Begriffe wie „Klickfliesen“, „Glas-
Frischhaltedosen klick-it“ und „Klickbricks“ würden bereits verwendet, so dass die
angemeldete Bezeichnung nicht zwingend auf die Anmelderin hinweise. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass nur eine Institution Waren anbiete, die zur
Installation oder Bedienung durch einen Klick geeignet seien. Vergleichbare Anmeldungen wie „CLICK PATCH“ (HABM R 324/2012-2), „Click`n Fix“ (BPatG 30 W (pat)
92/03), „EASYCLICK“ (HABM R 1180/2009-1), „KLICK“ (BPatG 24 W (pat) 516/10);
„KLICK“ (HABM R 119/2012-1), „KLICK-ON“ (HABM R 618/2001-4), „ONE CLICK“
(HABM R 1533/2006-4), „Prima-Click“ (BPatG 33 W (pat) 196/02), „DIY mit einem
Klick“ (30 2018 019 924), „(M)ein Klick fürs Leben“ (30 2010 061 866) und „One
Click Book“ (30 2019 102 568) hätten ebenfalls nicht zu einer Eintragung geführt.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die nach dem ersten
gerichtlichen Hinweis vom 20. Juni 2022 ihr Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt hat:
Klasse 21: Saugventile für elastische Sauger als Bestandteil von Tränken
oder Tränkgefäßen; vorgenannte Waren für die Aufzucht von
Kälbern, Lämmern, Ziegen und Fohlen.
Sie ist der Ansicht, aufgrund der Beschränkung auf junge landwirtschaftliche Nutztiere würden nur noch Fachkreise angesprochen. Das lautmalerische Verb „klicken“
bedeute laut Duden u. a. „einen kurzen, feinen, metallisch klingenden Ton von sich
geben; ein klickendes Geräusch verursachen“. Allerdings sei für ein solches
Geräusch das Aufeinanderschlagen oder Einrasten harter, nicht notwendig metallischer Komponenten erforderlich. Im Gegensatz dazu sei der Sauger, der mit dem
Ventil zusammenwirke, aus elastischem Material, das für das saugende Jungtier die
weiche Muttertierzitze imitiere. Ein derart weiches Material sei keinesfalls in der
Lage, mit dem Ventil einen kurzen, feinen, metallisch klingenden Ton zu generieren,
was dem Fachverkehr bekannt sei. Die Erzeugung solcher plötzlich auftretenden,
kurzen, hohen Laute sei bei Tränkvorrichtungen zudem abwegig, da Klicklaute die
Jungtiere erschrecken, stören oder stressen könnten. Eine derartig gestörte Nahrungsaufnahme wäre für den Aufzuchterfolg der Jungtiere kontraproduktiv.
Schnappverbindungen wie bei der Parkett- oder Fliesenmontage seien auf dem
Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zudem völlig fremd, zumal solche
Schnappverbindungen konstruktivbedingt nicht flüssigkeitsdicht bzw. auslaufsicher
seien und damit für Saugventile nicht in Betracht kämen. Auch die Quantifizierung
des Klicks sei angesichts seiner unklaren Bedeutung für die angemeldeten Waren
ungewöhnlich. Sowohl bei den Tränkesystemen anderer Anbieter als auch beim
System der Beschwerdeführerin, das 2016 als Patent angemeldet worden sei,
müssten zur Anbringung des Saugventils an das Tränkgefäß mehrere Verbindungsschritte ausgeführt werden. Mit nur einem einzigen Handgriff bzw. nur einem Klick
sei dies nicht möglich. Das wisse auch der Fachverkehr, so dass er erst nach einer
unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise zu einer beschreibenden Bedeutung des Anmeldezeichens gelangen könne. Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung überreichten aktuellen Angebote von Tränkevorrichtungen und Saugern
für Jungtiere, die über ein 1-Click-Ventil bzw. einen 1-Click-Anschluss verfügen,
gingen auf die Anmelderin bzw. deren Lizenz- und/oder Vertriebspartner zurück. Für
ein Verständnis als Herkunftshinweis spreche auch die Eintragung der inzwischen
abgelaufenen Unionswortmarke „CLICK BRICKS“ (004 039 781) für Spielzeug,
Bausteine und Baukästen aus Kunststoff.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des DPMA vom
13. November 2017 und 6. August 2020 aufzuheben.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 20. Juni 2022 und 16. August 2022 ist die
Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1
bis 3, Bl. 21 – 73R GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „1-Click“ als Marke für die noch
beanspruchten Waren der Klasse 21 stehen die Schutzhindernisse der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung
daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,
der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder
mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,
von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten,
frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. – Black
Friday; GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen
Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723
Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – Black
Friday; GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des
Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum
Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 19 – Black Friday; a. a. O.
- Stadtwerke Bremen).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die
Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem
Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die
Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,
eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR
2010, 534 Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146
Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina
Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O.
Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das angemeldete Wortzeichen „1-Click“
aus Sicht der angesprochenen inländischen Fachverkehrskreise schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 30. September 2016, eine unmittelbar beschreibende und daher
freihaltebedürftige Angabe für die beschwerdegegenständlichen Waren der
Klasse 21 gewesen.
aa) Die noch beanspruchten Saugventile für elastische Sauger als Bestandteil von
Tränken oder Tränkgefäßen für die Aufzucht junger landwirtschaftlicher Nutztiere,
nämlich Kälber, Lämmer, Ziegen und Fohlen, richten sich an Fachkreise, nämlich
an den Fachhandel für Tier(zucht)bedarf, Landwirte sowie Tierzüchter und -halter
der vorgenannten Großtiere.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus der Zahlenangabe „1“ und dem Bestandteil
„Click“ zusammen, die durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind.
aaa) Das erste Zeichenelement ist die Grundzahl „1“. Zahlen fehlt nicht von Haus
aus die Schutzfähigkeit. Vielmehr ist eine auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezogene Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen
Branchenverhältnisse erforderlich. Nicht schutzfähig sind Zahlen, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, z. B. als Preis-, Maß- oder Mengenangaben,
eine beschreibende Bedeutung haben (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 29 – 1000;
BGH GRUR 2002, 970, 971 – Zahl 1; BPatG 26 W (pat) 18/17 – 51°). Die Zahl „1“
enthält als solche auch noch keine Wertaussage, Qualitätseinstufung oder Größenangabe (BPatG 33 W (pat) 82/01 – BANK ONE; 25 W (pat) 48/01 – IT-ONE;
29 W (pat) 223/99 – Team One; 30 W (pat) 552/13 – ADAPTOR1; 28 W (pat) 69/12
–
).
bbb) Das englische Substantiv „click“ wird mit „Knack(-geräusch), Klicken, Knipsen,
Hemmung“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/click, Anlage zum Erstbeschluss des DPMA). Als Verb bedeutet es „klicken, knacken, klappern,
(ein-/zu-)schnappen“ (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/click; Anlage zum Erstbeschluss des DPMA).
(1) Auch wenn das Wort „click“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, wird
es vom Verkehr ohne Weiteres als englische oder modern geschriebene Form des
gleichbedeutenden deutschen Wortes „Klick“ verstanden. Neben der klanglichen
Identität liegt dies auch wegen des in der deutschen Sprache nicht seltenen Austauschs des Konsonanten „K“ durch „C“ nahe (BPatG 33 W (pat) 196/02 – Prima-
Click), weil nach dem im Inland herrschenden Sprachempfinden die Buchstaben „c“
und „k“ häufig als gleichwertig wahrgenommen werden (vgl. „Cousine/Kousine“,
„Cord/Kord“
oder
„Calcium/Kalzium“,
BPatG
28 W
(pat)
15/16
– INJEX/INJEKT/INJEKT). Jedenfalls beeinflusst der Austausch dieser Buchstaben
regelmäßig nicht das Wortverständnis (vgl. „Creme/Kreme“ oder „Clown/Klown“,
BPatG 28 W (pat) 15/16 – INJEX/INJEKT/INJEKT).
(2) Dem deutschen Nomen „Klick“ kommen die Bedeutungen „Schnalzlaut“ und
„Kurzform für Mausklick“ zu. Als Interjektion „klick“ wird es „lautmalend für ein
klickendes Geräusch“ verwendet. Das Tätigkeitswort „klicken“ bedeutet „einen
kurzen, feinen, metallisch klingenden Ton von sich geben“, „ein klickendes
Geräusch verursachen“ und in der EDV „auf der Benutzeroberfläche mithilfe der
Maus markieren oder anwählen“ oder „sich durchklicken“ (Duden, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl. 1999, Band 5, S. 2145;
Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, S. 844, Anlagenkonvolut 1; BPatG
30 W (pat) 20/21 – OCT One Click Trading; 25 W (pat) 576/17 – 1click4cast;
33 W (pat) 100/05 – KLICK-Katalog; 30 W (pat) 140/99 – Klick!; 27 W (pat) 120/99
– Berlin auf einen Klick). Klick hat damit eine doppelte Bedeutung, nämlich sowohl
die lautmalerische Wiedergabe eines Geräusches als auch den Vorgang der
Auswahl einer Option auf einer Benutzeroberfläche mit der Maus. Da es sich bei
den Saugventilen um mechanische Teile handelt, tritt die Bedeutung im EDV-
Bereich in den Hintergrund.
(3) Bereits vor dem Anmeldetag, dem 30. September 2016, ist das Wort „Klick“ aber
auch als Hinweis auf eine bestimmte Art von Befestigungs-, Verbindungs-,
Öffnungs- und Schließmechanismen verstanden worden, mit denen zwei Elemente
durch einen Steck-, Aufsteck- oder Klemmverschluss verbunden werden. Meist aus
Kunststoff oder Metall gefertigt, sind derartige Steckverschlüsse in verschiedenen
Ausführungen in zahlreichen Produktkategorien verwendet und als „Klicksystem“,
„Klickverbindung“ oder „Klickvorrichtung“ zum An- und Abstecken von Geräteteilen,
bei der „schraubenlosen“ oder „leimfreien“ Befestigung von Möbeln und Bodenbelägen (BPatG 33 W (pat) 196/02 – Prima-Click; HABM R 119/2012-1 – KLICK),
kieferorthopädischen Apparaturen, Lawinenschaufeln, Spielelementen oder Werkzeugen bezeichnet worden (Anlagenkonvolut 2a). Sie zeichnen sich dadurch aus,
dass ihr Zusammenbau einfach ist und beim Ein- und Ausrasten der Befestigungs-
bzw. Schließvorrichtung ein charakteristisches kurzes, feines, metallisch klingendes
Geräusch entsteht (BPatG 24 W (pat) 516/10 – KLICK; HABM R 119/2012-1
– KLICK).
(4) Den Ein- und Ausbau vereinfachende und beschleunigende Klicksysteme sind
vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch bei Vorrichtungen zum Füttern
und/oder Tränken von Tieren eingesetzt worden (Anlagenkonvolut 2c):
- „… Rundtröge aus Kunststoff … FU 100 Modell AP-Click-Maxi-Trog …
Inhalt 9 Liter, 10 Fressplätze … FU 110 Modell AP-Click-Maxi-Trog mit
Trichter, Inhalt 22 Liter, 10 Fressplätze …“ (Katalog HORN Tierzuchtgeräte
UG,
Ausgabe
2014/15,
S.
73;
https://www.horn-tierzuchtgeraete.de/media/24/fd/07/1606001415/katalog.pdf);
- „… Klick und fest - Die Zusatzdosierung kann durch ein neues flexibles
Verschlusssystem bequem und mit einem Griff am Fliegengitter angebracht
und entfernt werden. Damit geht die Beifütterung von Zusatzstoffen noch
schneller und einfacher. …“ (Katalog GEA DairyFeed J Automatische
Kälberfütterung, 06. 2013, S. 4);
- Kerbl FixClip-Ventil für Kälber-Tränken mit praktischem Klemmverschluss –
Die A… K… GmbH zeigt mit dem FixClip auf der EuroTier 2014 ein
innovatives Ventil für Kälber-Tränken, das den Ein- und Ausbau des
Tränke-Ventils vereinfachen und beschleunigen soll. … (18.10.2014,
https://www.landtechnikmagazin.de/Hof-und-Stalltechnik-Artikel-Kerbl-
FixClip-Ventil-fuer-Kaelber-Traenken-mit-praktischem-Klemmverschluss-
51...).
cc) In der Gesamtheit hat das beanspruchte Wortzeichen „1-Click“ die Bedeutungen
„ein Klick“, „ein klickendes Geräusch“, „einmal einrasten“ oder „einmal verbinden“.
aaa) Diesen Gesamtausdruck, bei dem die vorangestellte Zahl „1“ die Anzahl der
erforderlichen Klicks auf einen einzigen reduziert, versteht der Verkehr im Sinne von
„nur ein Klick“ und damit als Hinweis auf eine einfache und schnelle Bedienungsweise (vgl. auch HABM R 1533/2006-4 – ONE CLICK). Denn je weniger Klicks notwendig sind, um einen Vorgang zu bewerkstelligen, desto einfacher und schneller
kann er durchgeführt werden. Dementsprechend sind bei der Computer- und Smartphonebedienung Begriffe wie „One-Click-Tools“, „One Click Solutions“, „One-Click-
Bewerbung“, „One Click Installer“, One-Click-Cleaner“, „1-Click-Button“, „1-Click-
Bestellung“, „1-Click Zahlung“ etc. verbreitet, die suggerieren, dass die Anwendung
nur einen Klick benötigt und dementsprechend einfach und zügig funktioniert.
bbb) Aber auch außerhalb des EDV-Bereichs, im – hier relevanten – Bereich
mechanischer Verbindungen sind die Kombinationen „1-Klick“, „1-Click“ oder „One-
Click“ schon vor dem 30. September 2016 verwendet worden, wie z. B. bei Foto-
Schnellwechselplatten, Stechhilfen für Diabetiker, Lautsprechern (Subwoofer),
Schnellkupplungssystemen, Röntgenanlagen und Uhrenarmbändern, um darauf
hinzuweisen, dass eine Bedienung oder Verbindung schnell, einfach, problemlos,
ohne Werkzeug, bequem oder mit nur einem (Tasten-)Klick erfolgen kann
(Anlagenkonvolut 3).
dd) Das Anmeldezeichen ist daher vom angesprochenen inländischen Fachverkehr
bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 30. September 2016, ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als schlagwortartiger, werblich
anpreisender und unmittelbar beschreibender Hinweis verstanden worden, dass die
so gekennzeichneten Saugventile für elastische Sauger auf einfache und schnelle
Weise, nämlich mit nur einem einzigen Klick bzw. Handgriff, an den Tränken oder
Tränkgefäßen für die Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere befestigt bzw. montiert
werden können.
aaa) Gegen die Wahrnehmung als warenbeschreibenden Hinweis auf eine einfache
und schnelle Art der Steckverbindung spricht auch nicht die von der Anmelderin
behauptete konstruktiv bedingte Undichtigkeit von Klickverbindungen gegen Flüssigkeitsdurchtritt, weil Klick-Verschlüsse oder -anschlüsse auch für Waren belegbar
sind, bei denen es um die Aufbewahrung oder Durchleitung von Flüssigkeiten geht,
wie z. B. Thermobecher, Vorrichtungen für die Gartenbewässerung oder Kaffeeautomaten (Anlagenkonvolut 2b). Denn bei entsprechend verformbaren Kontaktflächen an einer kräftigen Schnappverbindung kann durchaus ein brauchbarer
Schutz gegen Flüssigkeitsaustritt entstehen. Im Übrigen muss eine Klickverbindung
nicht unbedingt die eigentlich flüssigkeitsführenden Teile miteinander verbinden,
sondern kann auch an daran angebrachten außenliegenden Befestigungsvorrichtungen vorhanden sein (Anlagenkonvolut 2b). Bei Tiertränken werden ebenfalls
Klick-Anschlüsse zur Befestigung von flüssigkeitsführenden Teilen verwendet
(Anlagenkonvolut 2c):
„KERBL Schwimmerventil für Langtränke … Zudem punktet das Schwimmerventil durch eine einfache und schnelle Installation, dank einer Klick-Kupplung
wird der Wasserschlauch nur an den ½“ Anschluss angesteckt und schon kann
das Wasser laufen. …“ (https://www.weidezaun.info/kerbl-schwimmerventilfuer-langtraenke.html).
bbb) Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist ein klickendes Geräusch, das beim
Einrasten der Verbindungskomponenten entsteht, nicht ausgeschlossen, auch
wenn das Saugventil und der elastische Sauger beim Zusammenbau nicht klicken,
denn ein solches Klickgeräusch kann noch beim bestimmungsgemäßen Anbringen
des aus Kunststoff oder Metall bestehenden Ventils mit dem Sauger an der Tränke
bzw. dem Tränkgefäß entstehen, die ebenfalls aus Metall oder Kunststoff bestehen
können.
ccc) Aber auch unabhängig von der Entstehung eines wahrnehmbaren Klick-
Geräuschs wird der Fachverkehrsteilnehmer den Ausdruck „1-Click“ als beschreibenden Hinweis auf eine einfache und schnelle Art der Steckverbindung auffassen,
bei dem die Verbindung zum Sauger oder zur Tränke mit einem einzigen Handgriff,
z. B. mit einem einmaligen Einstecken oder Einsetzen, hergestellt wird.
ddd) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind angesichts der Recherchelage für dieses Verständnis als Hinweis auf eine einfache und schnelle Art der
Handhabung oder Bedienung nicht mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich. Hierbei ist es auch nicht maßgebend, ob es derzeit überhaupt Saugventilsysteme gibt, die tatsächlich die Anbringung des Saugventils mit nur einem Klick
ermöglichen, was die Anmelderin auch in Bezug auf ihr eigenes Produkt in Abrede
stellt. Denn der hier angesprochene Fachverkehr ist in den verschiedensten Warenbereichen an Klickverbindungen und Ausdrücke wie „One-Klick“, „1-Click“, „1-Klick“
usw. zur Bezeichnung und werblichen Hervorhebung einer einfachen, mit nur einem
Klick bzw. Handgriff zu bewerkstelligenden Verbindung gewöhnt. Da es auf den
Durchschnittsadressaten der angesprochenen Fachkreise ankommt (BPatG 26 W
(pat) 12/18 – STONE BREWING), dem nicht unterstellt werden kann, dass er mit
allen technischen Einzelheiten der verschiedenen Tränkesysteme auf dem Markt
vertraut ist, wird er bei der Bezeichnung „1-Click“ im Zusammenhang mit Saugventilen für elastische Sauger als Bestandteil von Tränken oder Tränkgefäßen für die
Aufzucht von Großtieren davon ausgehen, dass das so gekennzeichnete Produkt
entweder tatsächlich eine Anbringung mit nur einem Klick ermöglicht, oder dass
zumindest der zentrale Verbindungsschritt eines aus mehreren Teilschritten erfolgenden Verbindungsvorgangs mit einem Klick bewerkstelligt werden kann.
eee) Sollte der Fachverkehrsteilnehmer dann bei näherer Betrachtung bzw. bei der
Anwendung des konkreten Produkts in seiner Erwartung auf eine einfache, mit nur
einem Klick erfolgende Anbringung enttäuscht werden und sich nunmehr Gedanken
über Sinn und Hintergrund der Kennzeichnung „1-Click“ machen, so könnte dies
ggfls. eine wettbewerbsmäßige Relevanz haben, hätte aber keinen Einfluss auf den
beschreibenden Aussagegehalt des Anmeldezeichens.
c) Der Umstand, dass sich eine Verwendung des angemeldeten Wortzeichens „1-
Click“ im Bereich der Saugventile für Aufzuchttränken und -gefäße vor dem Anmeldetag nicht hat feststellen lassen, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die
betroffenen Waren. Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf
es für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises,
dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke als beschreibende Angabe
bereits bekannt gewesen oder verwendet worden ist. Es genügt, wie sich schon aus
dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass das Zeichen diesem Zweck
dienen kann. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch dann vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine
solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010,
534 Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rdnr. 32
– Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina Melkunie
[BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O. Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen).
Da einfache und schnelle Steckverbindungen in zahlreichen Warenbereichen schon
lange vor dem Anmeldezeitpunkt mit „One-Klick“, „1-Click“ oder „1-Klick“ bezeichnet
worden sind, liegt im Rahmen fortschreitender technischer Weiterentwicklung unter
Einsparung von Bauteilen eine entsprechende beschreibende Verwendung des
Anmeldezeichens auch bei Saugventilen für elastische Sauger als Bestandteil von
Tränken oder Tränkgefäßen für die Aufzucht von Großtieren in der Zukunft nicht
außerhalb der Wahrscheinlichkeit.
d) Hierbei vermag auch die Tatsache, dass offen bleibt, in welcher Weise das Ventil
an den Sauger oder das Ventil zusammen mit dem Sauger an die Tränken und
Tränkgefäße mit einem Klick oder Handgriff befestigt werden, nichts an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt
nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich
damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem
beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das
Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint];
GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau
[BIOMILD]; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569
Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten; BPatG
26 W (pat) 525/20 – GreenClean).
e) Dem Anmeldezeichen fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder
semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH GRUR
2004, 428 Rdnr. 98 - 100 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
[Postkantoor]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie/Benelux-
Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World).
aa) Selbst wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelte, was die Recherchebelege des Senats widerlegen, fehlte es an einer ungewöhnlichen Änderung, die
hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 -
41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World), weil das Anmeldezeichen sprachüblich gebildet ist und eine sinnvolle Gesamtaussage trifft.
bb) Die Verwendung eines Bindestrichs stellt keine Besonderheit, sondern vielmehr
ein werbeübliches Gestaltungsmittel dar (BPatG 29 W (pat) 521/22 – PIZZ-A-BOX;
29 W (pat) 545/20 – To-Relax-Liste; 30 W (pat) 518/13 – rheuma-liga-nds;
29 W (pat) 548/16 – Yes!-Changemanagement; 29 W (pat) 121/11 – der-Alltagshelfer; 28 W (pat) 578/11 – Königsberger-Taler; 26 W (pat) 8/07 – Comfort-Panel;
28 W (pat) 87/05 – billiger-ist-nicht).
cc) Die Schreibweise des englischen Wortes „Click“ mit großem Anfangsbuchstaben entspricht den englischen Regeln, wenn man von einer Überschrift ausgeht.
Im Übrigen ist der inländische Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung
gewöhnt (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 25 W (pat) 69/17
– digitale zimmermappe; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17
– EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB;
26 W (pat) 2/09 – LINKRANK; 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid;
29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).
2. Dem Anmeldezeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
a) Denn die angesprochenen inländischen Fachkreise haben ihm wegen seiner
Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren schon zum
Anmeldezeitpunkt keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen entnommen.
b) Aber selbst wenn das angemeldete Wortzeichen keine Merkmale der beanspruchten Waren angäbe, würde es vom angesprochenen Fachverkehr „nur als
solches“ und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst. Eine Bezeichnung verfügt nicht schon allein deshalb über Unterscheidungskraft, weil sie nicht waren- oder dienstleistungsbeschreibend ist (BGH GRUR 2010,
935 Rdnr. 11 – Die Vision; GRUR 1988, 211, Juris-Tz. 9 – Wie hammas denn?;
GRUR 1976, 587, 588 – Happy). Sie muss vielmehr geeignet sein, auf die Herkunft
einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Diese
Eignung fehlt dem Anmeldezeichen, weil der Ausdruck „1-Click“ für eine einfache
und schnelle Funktions- oder Bedienungsweise schon lange vor dem maßgeblichen
Anmeldetag in vielen Produktbereichen inflationär verwendet worden ist.
3. Die von der Anmelderin angeführte Unionsmarke rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Abgesehen davon, dass die am 27. Juli 2006 registrierte Eintragung der Unionswortmarke „CLICK BRICKS“ (004 039 781) u. a. für Spielzeug, Bausteine und Baukästen aus Kunststoff mangels Verlängerung am 16. September 2014 und damit
fast zwei Jahre vor der hiesigen Anmeldung abgelaufen ist, sind die im Ausland, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung
getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in
anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 – Henkel;
GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten
(BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 – Willkommen
im Leben). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes System, das vom
nationalen Recht unabhängig
ist
(EuGH GRUR 2018, 1146 Rdnr. 72
– Neuschwanstein).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
5.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Kätker
Wagner
…