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BPatG Beschluss vom 05.03.2024 – 26 W (pat) 69/20

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:050324B26Wpat69.20.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

05.03.2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 108 959.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Kortge, des Richters Kätker und der Richterin kraft Auftrags Wagner

ECLI:DE:BPatG:2024:050324B26Wpat69.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Wortzeichen

G r ü n d e

I.

1-Click

ist am 30. September 2016 unter der Nummer 30 2016 108 959.8 zur Eintragung in

das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet

worden für Waren der

Klasse 21: Vom Tier betätigte Tränke; Tränkgefäße für Tiere; Saugventile

als Bestandteil von Tränken oder Tränkgefäßen; vorgenannte

Waren insbesondere für die Aufzucht von Kälbern, Lämmern,

Ziegen und Fohlen.

Mit Beschlüssen vom 13. November 2017 und 6. August 2020, von denen letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des

DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1,

8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das

angemeldete Wortzeichen sei aus der Ziffer „1“ und dem englischsprachigen Begriff

„click“ zusammengesetzt. Der dem deutschen „Klick“ entsprechende zweite

Bestandteil bezeichne als Interjektion lautmalerisch ein an ein Knacken, Einschnappen oder Einrasten erinnerndes Geräusch. Er werde aber auch zur Bezeichnung

der technischen Funktion oder Aktion verwendet, die das Geräusch verursache, wie

z. B. der Mausklick. In vielen Bereichen, insbesondere in der Bau- und Einrichtungsbranche weise „click“ auf eine Technik hin, durch die eine Montage, ein Zusammenbau, eine Befestigung u. ä. lediglich mittels Zusammenstecken oder -klemmen der

Einzelteile erfolge, ohne dass etwa ein Verkleben, Verschrauben usw. erforderlich

wäre. In diesem Sinne würden Begriffe wie „Klick-Befestigung(ssystem)“ oder

„Klick-System“ verwendet. Die Bedeutung des sprachüblich gebildeten Gesamtbegriffs „1-Click“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im

Sinne von „ein Klick“ erfasst und damit lediglich als Sachangabe für eine einfache

Befestigungs- oder Montagetechnik dahingehend verstanden, dass für die Befestigung, Montage oder Bedienung der beanspruchten Waren nur ein Klick erforderlich

sei. Hierbei müsse der Klick nicht ein Mausklick oder elektronisch gesteuert sein,

sondern könne auch ein einfacher Hebel sein, der von einem Tier durch Anstoßen

mit dem Maul oder der Schnauze in Gang gesetzt werde. Damit sei das Anmeldezeichen nur ein unmittelbar beschreibender Sachhinweis auf Art und Funktionsweise der angemeldeten Produkte. Vergleichbare Begriffe wie „Klickfliesen“, „Glas-

Frischhaltedosen klick-it“ und „Klickbricks“ würden bereits verwendet, so dass die

angemeldete Bezeichnung nicht zwingend auf die Anmelderin hinweise. Der Verkehr werde nicht davon ausgehen, dass nur eine Institution Waren anbiete, die zur

Installation oder Bedienung durch einen Klick geeignet seien. Vergleichbare Anmeldungen wie „CLICK PATCH“ (HABM R 324/2012-2), „Click`n Fix“ (BPatG 30 W (pat)

92/03), „EASYCLICK“ (HABM R 1180/2009-1), „KLICK“ (BPatG 24 W (pat) 516/10);

„KLICK“ (HABM R 119/2012-1), „KLICK-ON“ (HABM R 618/2001-4), „ONE CLICK“

(HABM R 1533/2006-4), „Prima-Click“ (BPatG 33 W (pat) 196/02), „DIY mit einem

Klick“ (30 2018 019 924), „(M)ein Klick fürs Leben“ (30 2010 061 866) und „One

Click Book“ (30 2019 102 568) hätten ebenfalls nicht zu einer Eintragung geführt.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die nach dem ersten

gerichtlichen Hinweis vom 20. Juni 2022 ihr Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt hat:

Klasse 21: Saugventile für elastische Sauger als Bestandteil von Tränken

oder Tränkgefäßen; vorgenannte Waren für die Aufzucht von

Kälbern, Lämmern, Ziegen und Fohlen.

Sie ist der Ansicht, aufgrund der Beschränkung auf junge landwirtschaftliche Nutztiere würden nur noch Fachkreise angesprochen. Das lautmalerische Verb „klicken“

bedeute laut Duden u. a. „einen kurzen, feinen, metallisch klingenden Ton von sich

geben; ein klickendes Geräusch verursachen“. Allerdings sei für ein solches

Geräusch das Aufeinanderschlagen oder Einrasten harter, nicht notwendig metallischer Komponenten erforderlich. Im Gegensatz dazu sei der Sauger, der mit dem

Ventil zusammenwirke, aus elastischem Material, das für das saugende Jungtier die

weiche Muttertierzitze imitiere. Ein derart weiches Material sei keinesfalls in der

Lage, mit dem Ventil einen kurzen, feinen, metallisch klingenden Ton zu generieren,

was dem Fachverkehr bekannt sei. Die Erzeugung solcher plötzlich auftretenden,

kurzen, hohen Laute sei bei Tränkvorrichtungen zudem abwegig, da Klicklaute die

Jungtiere erschrecken, stören oder stressen könnten. Eine derartig gestörte Nahrungsaufnahme wäre für den Aufzuchterfolg der Jungtiere kontraproduktiv.

Schnappverbindungen wie bei der Parkett- oder Fliesenmontage seien auf dem

Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zudem völlig fremd, zumal solche

Schnappverbindungen konstruktivbedingt nicht flüssigkeitsdicht bzw. auslaufsicher

seien und damit für Saugventile nicht in Betracht kämen. Auch die Quantifizierung

des Klicks sei angesichts seiner unklaren Bedeutung für die angemeldeten Waren

ungewöhnlich. Sowohl bei den Tränkesystemen anderer Anbieter als auch beim

System der Beschwerdeführerin, das 2016 als Patent angemeldet worden sei,

müssten zur Anbringung des Saugventils an das Tränkgefäß mehrere Verbindungsschritte ausgeführt werden. Mit nur einem einzigen Handgriff bzw. nur einem Klick

sei dies nicht möglich. Das wisse auch der Fachverkehr, so dass er erst nach einer

unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise zu einer beschreibenden Bedeutung des Anmeldezeichens gelangen könne. Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung überreichten aktuellen Angebote von Tränkevorrichtungen und Saugern

für Jungtiere, die über ein 1-Click-Ventil bzw. einen 1-Click-Anschluss verfügen,

gingen auf die Anmelderin bzw. deren Lizenz- und/oder Vertriebspartner zurück. Für

ein Verständnis als Herkunftshinweis spreche auch die Eintragung der inzwischen

abgelaufenen Unionswortmarke „CLICK BRICKS“ (004 039 781) für Spielzeug,

Bausteine und Baukästen aus Kunststoff.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des DPMA vom

13. November 2017 und 6. August 2020 aufzuheben.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 20. Juni 2022 und 16. August 2022 ist die

Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1

bis 3, Bl. 21 – 73R GA) auf die Schutzunfähigkeit des Anmeldezeichens hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „1-Click“ als Marke für die noch

beanspruchten Waren der Klasse 21 stehen die Schutzhindernisse der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung

daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes,

der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder

mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben,

von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten,

frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem

Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – Agencja

Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. – Black

Friday; GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen

Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723

Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – Black

Friday; GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des

Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum

Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 19 – Black Friday; a. a. O.

- Stadtwerke Bremen).

Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die

Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem

Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die

Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist,

eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR

2010, 534 Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146

Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina

Melkunie/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O.

Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das angemeldete Wortzeichen „1-Click“

aus Sicht der angesprochenen inländischen Fachverkehrskreise schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 30. September 2016, eine unmittelbar beschreibende und daher

freihaltebedürftige Angabe für die beschwerdegegenständlichen Waren der

Klasse 21 gewesen.

aa) Die noch beanspruchten Saugventile für elastische Sauger als Bestandteil von

Tränken oder Tränkgefäßen für die Aufzucht junger landwirtschaftlicher Nutztiere,

nämlich Kälber, Lämmer, Ziegen und Fohlen, richten sich an Fachkreise, nämlich

an den Fachhandel für Tier(zucht)bedarf, Landwirte sowie Tierzüchter und -halter

der vorgenannten Großtiere.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus der Zahlenangabe „1“ und dem Bestandteil

„Click“ zusammen, die durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind.

aaa) Das erste Zeichenelement ist die Grundzahl „1“. Zahlen fehlt nicht von Haus

aus die Schutzfähigkeit. Vielmehr ist eine auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezogene Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen

Branchenverhältnisse erforderlich. Nicht schutzfähig sind Zahlen, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, z. B. als Preis-, Maß- oder Mengenangaben,

eine beschreibende Bedeutung haben (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 29 – 1000;

BGH GRUR 2002, 970, 971 – Zahl 1; BPatG 26 W (pat) 18/17 – 51°). Die Zahl „1“

enthält als solche auch noch keine Wertaussage, Qualitätseinstufung oder Größenangabe (BPatG 33 W (pat) 82/01 – BANK ONE; 25 W (pat) 48/01 – IT-ONE;

29 W (pat) 223/99 – Team One; 30 W (pat) 552/13 – ADAPTOR1; 28 W (pat) 69/12

).

bbb) Das englische Substantiv „click“ wird mit „Knack(-geräusch), Klicken, Knipsen,

Hemmung“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/click, Anlage zum Erstbeschluss des DPMA). Als Verb bedeutet es „klicken, knacken, klappern,

(ein-/zu-)schnappen“ (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/click; Anlage zum Erstbeschluss des DPMA).

(1) Auch wenn das Wort „click“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, wird

es vom Verkehr ohne Weiteres als englische oder modern geschriebene Form des

gleichbedeutenden deutschen Wortes „Klick“ verstanden. Neben der klanglichen

Identität liegt dies auch wegen des in der deutschen Sprache nicht seltenen Austauschs des Konsonanten „K“ durch „C“ nahe (BPatG 33 W (pat) 196/02 – Prima-

Click), weil nach dem im Inland herrschenden Sprachempfinden die Buchstaben „c“

und „k“ häufig als gleichwertig wahrgenommen werden (vgl. „Cousine/Kousine“,

„Cord/Kord“

oder

„Calcium/Kalzium“,

BPatG

28 W

(pat)

15/16

– INJEX/INJEKT/INJEKT). Jedenfalls beeinflusst der Austausch dieser Buchstaben

regelmäßig nicht das Wortverständnis (vgl. „Creme/Kreme“ oder „Clown/Klown“,

BPatG 28 W (pat) 15/16 – INJEX/INJEKT/INJEKT).

(2) Dem deutschen Nomen „Klick“ kommen die Bedeutungen „Schnalzlaut“ und

„Kurzform für Mausklick“ zu. Als Interjektion „klick“ wird es „lautmalend für ein

klickendes Geräusch“ verwendet. Das Tätigkeitswort „klicken“ bedeutet „einen

kurzen, feinen, metallisch klingenden Ton von sich geben“, „ein klickendes

Geräusch verursachen“ und in der EDV „auf der Benutzeroberfläche mithilfe der

Maus markieren oder anwählen“ oder „sich durchklicken“ (Duden, Das große

Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl. 1999, Band 5, S. 2145;

Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006, S. 844, Anlagenkonvolut 1; BPatG

30 W (pat) 20/21 – OCT One Click Trading; 25 W (pat) 576/17 – 1click4cast;

33 W (pat) 100/05 – KLICK-Katalog; 30 W (pat) 140/99 – Klick!; 27 W (pat) 120/99

– Berlin auf einen Klick). Klick hat damit eine doppelte Bedeutung, nämlich sowohl

die lautmalerische Wiedergabe eines Geräusches als auch den Vorgang der

Auswahl einer Option auf einer Benutzeroberfläche mit der Maus. Da es sich bei

den Saugventilen um mechanische Teile handelt, tritt die Bedeutung im EDV-

Bereich in den Hintergrund.

(3) Bereits vor dem Anmeldetag, dem 30. September 2016, ist das Wort „Klick“ aber

auch als Hinweis auf eine bestimmte Art von Befestigungs-, Verbindungs-,

Öffnungs- und Schließmechanismen verstanden worden, mit denen zwei Elemente

durch einen Steck-, Aufsteck- oder Klemmverschluss verbunden werden. Meist aus

Kunststoff oder Metall gefertigt, sind derartige Steckverschlüsse in verschiedenen

Ausführungen in zahlreichen Produktkategorien verwendet und als „Klicksystem“,

„Klickverbindung“ oder „Klickvorrichtung“ zum An- und Abstecken von Geräteteilen,

bei der „schraubenlosen“ oder „leimfreien“ Befestigung von Möbeln und Bodenbelägen (BPatG 33 W (pat) 196/02 – Prima-Click; HABM R 119/2012-1 – KLICK),

kieferorthopädischen Apparaturen, Lawinenschaufeln, Spielelementen oder Werkzeugen bezeichnet worden (Anlagenkonvolut 2a). Sie zeichnen sich dadurch aus,

dass ihr Zusammenbau einfach ist und beim Ein- und Ausrasten der Befestigungs-

bzw. Schließvorrichtung ein charakteristisches kurzes, feines, metallisch klingendes

Geräusch entsteht (BPatG 24 W (pat) 516/10 – KLICK; HABM R 119/2012-1

– KLICK).

(4) Den Ein- und Ausbau vereinfachende und beschleunigende Klicksysteme sind

vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt auch bei Vorrichtungen zum Füttern

und/oder Tränken von Tieren eingesetzt worden (Anlagenkonvolut 2c):

- „… Rundtröge aus Kunststoff … FU 100 Modell AP-Click-Maxi-Trog …

Inhalt 9 Liter, 10 Fressplätze … FU 110 Modell AP-Click-Maxi-Trog mit

Trichter, Inhalt 22 Liter, 10 Fressplätze …“ (Katalog HORN Tierzuchtgeräte

UG,

Ausgabe

2014/15,

S.

73;

https://www.horn-tierzuchtgeraete.de/media/24/fd/07/1606001415/katalog.pdf);

- „… Klick und fest - Die Zusatzdosierung kann durch ein neues flexibles

Verschlusssystem bequem und mit einem Griff am Fliegengitter angebracht

und entfernt werden. Damit geht die Beifütterung von Zusatzstoffen noch

schneller und einfacher. …“ (Katalog GEA DairyFeed J Automatische

Kälberfütterung, 06. 2013, S. 4);

- Kerbl FixClip-Ventil für Kälber-Tränken mit praktischem Klemmverschluss –

Die A… K… GmbH zeigt mit dem FixClip auf der EuroTier 2014 ein

innovatives Ventil für Kälber-Tränken, das den Ein- und Ausbau des

Tränke-Ventils vereinfachen und beschleunigen soll. … (18.10.2014,

https://www.landtechnikmagazin.de/Hof-und-Stalltechnik-Artikel-Kerbl-

FixClip-Ventil-fuer-Kaelber-Traenken-mit-praktischem-Klemmverschluss-

51...).

cc) In der Gesamtheit hat das beanspruchte Wortzeichen „1-Click“ die Bedeutungen

„ein Klick“, „ein klickendes Geräusch“, „einmal einrasten“ oder „einmal verbinden“.

aaa) Diesen Gesamtausdruck, bei dem die vorangestellte Zahl „1“ die Anzahl der

erforderlichen Klicks auf einen einzigen reduziert, versteht der Verkehr im Sinne von

„nur ein Klick“ und damit als Hinweis auf eine einfache und schnelle Bedienungsweise (vgl. auch HABM R 1533/2006-4 – ONE CLICK). Denn je weniger Klicks notwendig sind, um einen Vorgang zu bewerkstelligen, desto einfacher und schneller

kann er durchgeführt werden. Dementsprechend sind bei der Computer- und Smartphonebedienung Begriffe wie „One-Click-Tools“, „One Click Solutions“, „One-Click-

Bewerbung“, „One Click Installer“, One-Click-Cleaner“, „1-Click-Button“, „1-Click-

Bestellung“, „1-Click Zahlung“ etc. verbreitet, die suggerieren, dass die Anwendung

nur einen Klick benötigt und dementsprechend einfach und zügig funktioniert.

bbb) Aber auch außerhalb des EDV-Bereichs, im – hier relevanten – Bereich

mechanischer Verbindungen sind die Kombinationen „1-Klick“, „1-Click“ oder „One-

Click“ schon vor dem 30. September 2016 verwendet worden, wie z. B. bei Foto-

Schnellwechselplatten, Stechhilfen für Diabetiker, Lautsprechern (Subwoofer),

Schnellkupplungssystemen, Röntgenanlagen und Uhrenarmbändern, um darauf

hinzuweisen, dass eine Bedienung oder Verbindung schnell, einfach, problemlos,

ohne Werkzeug, bequem oder mit nur einem (Tasten-)Klick erfolgen kann

(Anlagenkonvolut 3).

dd) Das Anmeldezeichen ist daher vom angesprochenen inländischen Fachverkehr

bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 30. September 2016, ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als schlagwortartiger, werblich

anpreisender und unmittelbar beschreibender Hinweis verstanden worden, dass die

so gekennzeichneten Saugventile für elastische Sauger auf einfache und schnelle

Weise, nämlich mit nur einem einzigen Klick bzw. Handgriff, an den Tränken oder

Tränkgefäßen für die Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere befestigt bzw. montiert

werden können.

aaa) Gegen die Wahrnehmung als warenbeschreibenden Hinweis auf eine einfache

und schnelle Art der Steckverbindung spricht auch nicht die von der Anmelderin

behauptete konstruktiv bedingte Undichtigkeit von Klickverbindungen gegen Flüssigkeitsdurchtritt, weil Klick-Verschlüsse oder -anschlüsse auch für Waren belegbar

sind, bei denen es um die Aufbewahrung oder Durchleitung von Flüssigkeiten geht,

wie z. B. Thermobecher, Vorrichtungen für die Gartenbewässerung oder Kaffeeautomaten (Anlagenkonvolut 2b). Denn bei entsprechend verformbaren Kontaktflächen an einer kräftigen Schnappverbindung kann durchaus ein brauchbarer

Schutz gegen Flüssigkeitsaustritt entstehen. Im Übrigen muss eine Klickverbindung

nicht unbedingt die eigentlich flüssigkeitsführenden Teile miteinander verbinden,

sondern kann auch an daran angebrachten außenliegenden Befestigungsvorrichtungen vorhanden sein (Anlagenkonvolut 2b). Bei Tiertränken werden ebenfalls

Klick-Anschlüsse zur Befestigung von flüssigkeitsführenden Teilen verwendet

(Anlagenkonvolut 2c):

„KERBL Schwimmerventil für Langtränke … Zudem punktet das Schwimmerventil durch eine einfache und schnelle Installation, dank einer Klick-Kupplung

wird der Wasserschlauch nur an den ½“ Anschluss angesteckt und schon kann

das Wasser laufen. …“ (https://www.weidezaun.info/kerbl-schwimmerventilfuer-langtraenke.html).

bbb) Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist ein klickendes Geräusch, das beim

Einrasten der Verbindungskomponenten entsteht, nicht ausgeschlossen, auch

wenn das Saugventil und der elastische Sauger beim Zusammenbau nicht klicken,

denn ein solches Klickgeräusch kann noch beim bestimmungsgemäßen Anbringen

des aus Kunststoff oder Metall bestehenden Ventils mit dem Sauger an der Tränke

bzw. dem Tränkgefäß entstehen, die ebenfalls aus Metall oder Kunststoff bestehen

können.

ccc) Aber auch unabhängig von der Entstehung eines wahrnehmbaren Klick-

Geräuschs wird der Fachverkehrsteilnehmer den Ausdruck „1-Click“ als beschreibenden Hinweis auf eine einfache und schnelle Art der Steckverbindung auffassen,

bei dem die Verbindung zum Sauger oder zur Tränke mit einem einzigen Handgriff,

z. B. mit einem einmaligen Einstecken oder Einsetzen, hergestellt wird.

ddd) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind angesichts der Recherchelage für dieses Verständnis als Hinweis auf eine einfache und schnelle Art der

Handhabung oder Bedienung nicht mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich. Hierbei ist es auch nicht maßgebend, ob es derzeit überhaupt Saugventilsysteme gibt, die tatsächlich die Anbringung des Saugventils mit nur einem Klick

ermöglichen, was die Anmelderin auch in Bezug auf ihr eigenes Produkt in Abrede

stellt. Denn der hier angesprochene Fachverkehr ist in den verschiedensten Warenbereichen an Klickverbindungen und Ausdrücke wie „One-Klick“, „1-Click“, „1-Klick“

usw. zur Bezeichnung und werblichen Hervorhebung einer einfachen, mit nur einem

Klick bzw. Handgriff zu bewerkstelligenden Verbindung gewöhnt. Da es auf den

Durchschnittsadressaten der angesprochenen Fachkreise ankommt (BPatG 26 W

(pat) 12/18 – STONE BREWING), dem nicht unterstellt werden kann, dass er mit

allen technischen Einzelheiten der verschiedenen Tränkesysteme auf dem Markt

vertraut ist, wird er bei der Bezeichnung „1-Click“ im Zusammenhang mit Saugventilen für elastische Sauger als Bestandteil von Tränken oder Tränkgefäßen für die

Aufzucht von Großtieren davon ausgehen, dass das so gekennzeichnete Produkt

entweder tatsächlich eine Anbringung mit nur einem Klick ermöglicht, oder dass

zumindest der zentrale Verbindungsschritt eines aus mehreren Teilschritten erfolgenden Verbindungsvorgangs mit einem Klick bewerkstelligt werden kann.

eee) Sollte der Fachverkehrsteilnehmer dann bei näherer Betrachtung bzw. bei der

Anwendung des konkreten Produkts in seiner Erwartung auf eine einfache, mit nur

einem Klick erfolgende Anbringung enttäuscht werden und sich nunmehr Gedanken

über Sinn und Hintergrund der Kennzeichnung „1-Click“ machen, so könnte dies

ggfls. eine wettbewerbsmäßige Relevanz haben, hätte aber keinen Einfluss auf den

beschreibenden Aussagegehalt des Anmeldezeichens.

c) Der Umstand, dass sich eine Verwendung des angemeldeten Wortzeichens „1-

Click“ im Bereich der Saugventile für Aufzuchttränken und -gefäße vor dem Anmeldetag nicht hat feststellen lassen, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die

betroffenen Waren. Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf

es für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden

Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises,

dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke als beschreibende Angabe

bereits bekannt gewesen oder verwendet worden ist. Es genügt, wie sich schon aus

dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass das Zeichen diesem Zweck

dienen kann. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch dann vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010,

534 Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rdnr. 32

– Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina Melkunie

[BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O. Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen).

Da einfache und schnelle Steckverbindungen in zahlreichen Warenbereichen schon

lange vor dem Anmeldezeitpunkt mit „One-Klick“, „1-Click“ oder „1-Klick“ bezeichnet

worden sind, liegt im Rahmen fortschreitender technischer Weiterentwicklung unter

Einsparung von Bauteilen eine entsprechende beschreibende Verwendung des

Anmeldezeichens auch bei Saugventilen für elastische Sauger als Bestandteil von

Tränken oder Tränkgefäßen für die Aufzucht von Großtieren in der Zukunft nicht

außerhalb der Wahrscheinlichkeit.

d) Hierbei vermag auch die Tatsache, dass offen bleibt, in welcher Weise das Ventil

an den Sauger oder das Ventil zusammen mit dem Sauger an die Tränken und

Tränkgefäße mit einem Klick oder Handgriff befestigt werden, nichts an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn die Annahme einer beschreibenden Bedeutung setzt

nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich

damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem

beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das

Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint];

GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42 – Campina Melkunie/Benelux-Merkenbureau

[BIOMILD]; BGH GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569

Rdnr. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten; BPatG

26 W (pat) 525/20 – GreenClean).

e) Dem Anmeldezeichen fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder

semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten (EuGH GRUR

2004, 428 Rdnr. 98 - 100 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau

[Postkantoor]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie/Benelux-

Merkenbureau [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World).

aa) Selbst wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelte, was die Recherchebelege des Senats widerlegen, fehlte es an einer ungewöhnlichen Änderung, die

hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 -

41 – BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World), weil das Anmeldezeichen sprachüblich gebildet ist und eine sinnvolle Gesamtaussage trifft.

bb) Die Verwendung eines Bindestrichs stellt keine Besonderheit, sondern vielmehr

ein werbeübliches Gestaltungsmittel dar (BPatG 29 W (pat) 521/22 – PIZZ-A-BOX;

29 W (pat) 545/20 – To-Relax-Liste; 30 W (pat) 518/13 – rheuma-liga-nds;

29 W (pat) 548/16 – Yes!-Changemanagement; 29 W (pat) 121/11 – der-Alltagshelfer; 28 W (pat) 578/11 – Königsberger-Taler; 26 W (pat) 8/07 – Comfort-Panel;

28 W (pat) 87/05 – billiger-ist-nicht).

cc) Die Schreibweise des englischen Wortes „Click“ mit großem Anfangsbuchstaben entspricht den englischen Regeln, wenn man von einer Überschrift ausgeht.

Im Übrigen ist der inländische Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung

gewöhnt (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; BPatG 25 W (pat) 69/17

– digitale zimmermappe; 30 W (pat) 562/17 – TRAVELNEWS; 26 W (pat) 528/17

– EASYQUICK; 24 W (pat) 8/14 – KIDZ ONLY; 30 W (pat) 56/12 – IRLAB;

26 W (pat) 2/09 – LINKRANK; 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid;

29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).

2. Dem Anmeldezeichen fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG.

a) Denn die angesprochenen inländischen Fachkreise haben ihm wegen seiner

Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren schon zum

Anmeldezeitpunkt keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen entnommen.

b) Aber selbst wenn das angemeldete Wortzeichen keine Merkmale der beanspruchten Waren angäbe, würde es vom angesprochenen Fachverkehr „nur als

solches“ und nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst. Eine Bezeichnung verfügt nicht schon allein deshalb über Unterscheidungskraft, weil sie nicht waren- oder dienstleistungsbeschreibend ist (BGH GRUR 2010,

935 Rdnr. 11 – Die Vision; GRUR 1988, 211, Juris-Tz. 9 – Wie hammas denn?;

GRUR 1976, 587, 588 – Happy). Sie muss vielmehr geeignet sein, auf die Herkunft

einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Diese

Eignung fehlt dem Anmeldezeichen, weil der Ausdruck „1-Click“ für eine einfache

und schnelle Funktions- oder Bedienungsweise schon lange vor dem maßgeblichen

Anmeldetag in vielen Produktbereichen inflationär verwendet worden ist.

3. Die von der Anmelderin angeführte Unionsmarke rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Abgesehen davon, dass die am 27. Juli 2006 registrierte Eintragung der Unionswortmarke „CLICK BRICKS“ (004 039 781) u. a. für Spielzeug, Bausteine und Baukästen aus Kunststoff mangels Verlängerung am 16. September 2014 und damit

fast zwei Jahre vor der hiesigen Anmeldung abgelaufen ist, sind die im Ausland, in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung

getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in

anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 – Henkel;

GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten

(BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 – Willkommen

im Leben). Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes System, das vom

nationalen Recht unabhängig

ist

(EuGH GRUR 2018, 1146 Rdnr. 72

– Neuschwanstein).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

5.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kortge

Kätker

Wagner