Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.06.2001 – 32 W (pat) 193/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 17 833 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 28. Juni 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Eintragung der ua für „Parfüm, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“

angemeldeten Wortmarke

BUZZ

ist am 30. Oktober 1997 veröffentlicht worden. Gegen die Eintragung ist am

29. Januar 2001 Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 395 31 280

BUZ

die seit 3. Januar 1996

für „Putz-, Polier-, Reinigungs- und Pflegemittel,

chemische Erzeugnisse zum Reinigen und Pflegen von Fahrzeugen, Maschinen,

Metallen, Holz, Stein, Glas, Porzellan, Leder und Kunststoff; Wichse; Schuhcreme;

Duftöle, Raumsprays als Duftsprays; chemische Erzeugnisse für gewerbliche

Zwecke, insbesondere Bautenschutzmittel, Schalöle, Schalwachse, Mittel zum

Haltbar- und Wasserdichtmachen

für Zement;

technische Öle und Fette,

Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel“ eingetragen ist.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle die

Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke für „Parfüm, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ mit Beschluss vom 3. Mai 2000 gelöscht und im übrigen den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde insoweit eingelegt, als ihre Marke gelöscht wurde. Zur Begründung trägt

sie vor, Warenähnlichkeit sei nicht gegeben; Parfüm und Duftöle würden auf den

Körper unterschiedlich wirken und einander negativ beeinflussen. Es bestünden

auch getrennte Vertriebswege.

Dass die Widerspruchsmarke bekannt sein solle, werde bestritten.

BUZZ werde wegen des doppelten Z schneller als BUZ ausgesprochen. Als

englisches Wort werde BUZZ zudem [bass] gesprochen. Im übrigen genüge eine

phonetische Übereinstimmung alleine nicht, Verwechslungsgefahr anzunehmen.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 15. Juni 2000 macht sie „gemäß § 43 MarkenG die

Einrede mangelnder Benutzung durch die Widerspruchsführerin, insbesondere für

Duftöle weiterhin geltend“.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, für eine Warenähnlichkeit sprächen die gleichen Kundenkreise

und Vertriebswege

(Drogerien). Raumsprays und Parfüm hätten gleiche

Verwendungszwecke.

Angesichts der Warenidentität bzw engen Warenähnlichkeit sowie dem hohen

Bekanntheitsgrad von BUZ, das auch im Firmennamen BUZIL vorkomme, bestehe

Verwechslungsgefahr.

Die formularmäßig wiederholte Einrede mangelnder Benutzung sei gegenstandslos.

Die Marken seien nicht verwechselbar, weil der Unterschied zwischen zwei Z und

einem nur im Schriftbild zu Tage trete. Auch da genüge die Verdoppelung des

letzten Buchstabens aber nicht, die Marken zu unterscheiden. Hinsichtlich der

Aussprache sei auf die deutschen Verkehrskreise abzustellen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angegriffene

Marke ist nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, weil wegen

ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfassten Waren für das Publikum hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, der Kennzeichnungskraft der

prioritätsälteren Marke sowie der Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl BGH MarkenR 2000; 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke ist nicht zulässig, denn

die seit 3. Januar 1996 eingetragene Widerspruchsmarke war am Tag der

Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke, dem 30. Oktober 1997,

noch nicht fünf Jahre im Register eingetragen (§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG).

Es wurde keine Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG

erhoben. Dies kann erst dann geschehen, wenn die Benutzungsschonfrist nach

Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke endet. Sie endete

vorliegend am 3. Januar 2001. Die Einrede wurde aber bereits davor, nämlich mit

Beschwerdeschriftsatz vom 15. Juni 2000, erhoben. Nach Fristablauf wurde sie

weder neu gestellt noch ausdrücklich aufrechterhalten. Eine verfrüht erhobene

Einrede wird aber nicht automatisch durch Fristablauf nachträglich zulässig (vgl

BPatGE 43, 8 ff).

Die Markenstelle hat hinsichtlich der gelöschten Waren zutreffend Warenähnlichkeit festgestellt. Hierfür kommt es wesentlich darauf an, ob der Verkehr

erwarten kann, dass die beiderseitigen Waren unter der Kontrolle desselben

Unternehmens hergestellt werden, das für ihre Qualität verantwortlich ist, ob die

Waren in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem

gleichen oder einem sich ergänzenden Verwendungszweck dienen oder ob sie

beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (BGH GRUR 1999, 496 – Tiffany;

1999, 245 – Libero; EuGH GRUR 1998, 922 - CANON).

Dies ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren Parfüm, Mittel zur Körper-

und Schönheitspflege gegenüber Duftölen, Raum- und Duftsprays der Fall. Sie

haben das Verbreiten von Wohlgerüchen ebenso gemeinsam, wie stoffliche

Bestandteile, Vertriebswege und Kundenkreise. Der unterschiedliche Einsatz im

Raum bzw am Körper ergibt zwar einen niedrigeren Grad an Warenähnlichkeit,

schließt diese aber nicht zur Gänze aus (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von

Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 257).

Selbst bei einem geringeren Grad an Warenähnlichkeit und bei erhöhter Aufmerksamkeit, die der Verbraucher beim Erwerb von Parfüm und Kosmetika aufbringt,

unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Wörter weder klanglich

noch vom Schriftbild her ausreichend.

Das zusätzliche Z in BUZZ verändert das Wortbild nicht besonders auffällig; die

markante Form des Z tritt auch in BUZ am Wortende in Erscheinung.

Klanglich sind BUZZ und BUZ identisch. Das zusätzliche Z in BUZZ führt keinen

neuen Laut ein.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden BUZZ nicht in einem solchen Umfang

entsprechend den Regeln des Englischen [bass] aussprechen, dass die deutsche

Sprechweise vernachlässigt werden könnte. Die englische Bedeutung „summen“

ist nicht allgemein bekannt und bietet sich im gegebenen Warenbereich auch nicht

an.

Zu einer Kostenauferlegung gem § 71 Abs 1 Satz 3 MarkenG bestand kein Anlass.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Hu