Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 28 W (pat) 39/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

Verfahrensbevollmächtigte: Rechts- und Patentanwälte Reble & Klose,

Bereich Patente & Marken, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim,

betreffend die Markenanmeldung B 97 810/29 Wz

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts – Markenstelle für

Klasse 29 Wz – vom 7. März 1997 und vom 7. Oktober 1999 sind

wirkungslos, soweit die markenrechtliche Übereinstimmung der

angemeldeten Marke mit der Marke 2 101 373 festgestellt wurde

und die angemeldete Marke zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 7. März 1997 hat das Deutsche Patentamt – Markenstelle für

Klasse 29 Wz – ua die markenrechtliche Übereinstimmung der angemeldeten

Marke B 97 810/29 Wz mit der Widerspruchsmarke 2 101 373 festgestellt und die

angemeldete Marke zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 hat es

die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Anmelderin B 97 810/29 Wz form- und fristgerecht Beschwerde

eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Kunze

Martens

Bb