Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 28 W (pat) 39/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
Verfahrensbevollmächtigte: Rechts- und Patentanwälte Reble & Klose,
Bereich Patente & Marken, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim,
betreffend die Markenanmeldung B 97 810/29 Wz
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patentamts – Markenstelle für
Klasse 29 Wz – vom 7. März 1997 und vom 7. Oktober 1999 sind
wirkungslos, soweit die markenrechtliche Übereinstimmung der
angemeldeten Marke mit der Marke 2 101 373 festgestellt wurde
und die angemeldete Marke zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 7. März 1997 hat das Deutsche Patentamt – Markenstelle für
Klasse 29 Wz – ua die markenrechtliche Übereinstimmung der angemeldeten
Marke B 97 810/29 Wz mit der Widerspruchsmarke 2 101 373 festgestellt und die
angemeldete Marke zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 hat es
die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Anmelderin B 97 810/29 Wz form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Kunze
Martens
Bb