Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.07.2001 – 24 W (pat) 46/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 04 622

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Wort-Bild-Marke 396 04 622

ist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren:

"Reinigungs-, Putz- und Poliermittel für Haushaltszwecke, für

Kraftfahrzeugzwecke sowie für Oberflächen aus Metall,

Kunststoff, Stein, Porzellan, Emaille, Glas und Keramik, insbesondere Fliesen, Kacheln, Fußboden- und Wandbeläge;

Konservierungsmittel, soweit in Klasse 2 enthalten; Konservierungsmittel, soweit in Klasse 1 enthalten."

Diese Eintragung ist am 30. September 1996 veröffentlicht worden.

Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 43 997

Ori,

die seit dem 26. Mai 1900 in dem Register eingetragen ist für die folgenden

Waren:

"Arzneimittel, Verbandstoffe, pharmazeutische Präparate,

Harze, Fette für technische Zwecke, fette und ätherische

Öle, Wachs, Erden, Metalloxyde, Alkaloide, Säuren, Alkohole, Äther, Glyzerin, aufsaugende Materialien, nämlich Kieselgur, Zellulose jeder Art und in jeder Bearbeitung, Duftessenzen, Mittel für die Körper-, Haut- und Kopfpflege, Tier-

und Pflanzenvertilgungsmittel, Konservierungsmittel

für

Lebensmittel, Desinfektionsmittel, Seifen und andere alkalische Waschmittel, Putz- und Poliermittel, Parfümerien, Toilettemittel".

Der Markeninhaber hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 die Einrede der

Nichtbenutzung erhoben und diese Einrede mit Schriftsätzen vom 5. März 1999

und vom 21. Januar 2000 uneingeschränkt aufrechterhalten.

Die Widersprechende hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der

Widerspruchsmarke für eine Handwaschpaste vorgelegt, ua auch ein Prospektblatt zur Präsentation von "ORI Handwaschpaste".

Für den weiteren Inhalt der für die Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten

Unterlagen wird Bezug genommen auf die Akten.

Mit Beschluß vom 26. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 43 997 zurückgewiesen

mit der Begründung, daß zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Zwar seien sich die Vergleichswaren

teilweise ähnlich, die Markenähnlichkeit sei jedoch schon deshalb zu verneinen,

weil keine Prägung der angegriffenen Marke durch den Markenbestandteil "Dri"

anzunehmen sei. Außerdem seien "Dri" und "Ori" auch nicht verwechselbar.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

meint, daß es sich bei der Handwaschpaste, für die die Widerspruchsmarke

benutzt worden sei, eher um ein allgemeines Reinigungsmittel der Warenklasse 3

als um ein Hautpflegemittel handele. Daraus schließt die Widersprechende auf

eine deutliche Ähnlichkeit zwischen den Vergleichswaren. Sie meint, "Seifen"

seien den "Putzmitteln" und "Reinigungsmittel" den "Mitteln für Körper- und Schönheitsmittel" ähnlich. Weiter vertritt die Widersprechende die Auffassung, daß

zumindest bedeutende Anteile der angesprochenen Verkehrskreise den ersten

Wortbestandteil der angegriffenen Marke als "Ori" – und nicht als "Dri" – lesen

würden. Zumindest in diesen Fällen läge aus dem Blickwinkel des Betrachters der

markenmäßige Schwerpunkt der angegriffenen Marke auf diesem Bestandteil.

Denn die weiteren Wortbestandteile "clean 'n GUARD" könnten nur als reine

Warenbeschreibung verstanden werden.

Die Widersprechende stellt den Antrag (sinngemäß),

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. März 2000 aufzuheben

und wegen des Widerspruchs aus der Marke 43 997 die

Löschung der Marke 396 04 622 anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Er vertritt ua die Meinung, daß es keinen sachlichen Anhaltspunkt für eine Lesart

des ersten Wortbestandteils der angegriffenen Marke im Sinne von "Ori" anstelle

von "Dri" gebe.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, weil eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu verneinen ist.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, inwieweit die zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke eingereichten

Unterlagen eine Berücksichtigung der im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG rechtfertigen. Auch

wenn zugunsten der Widersprechenden insoweit jedenfalls von einer teilweisen

Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren sowie von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen wird, ist die für die

Annahme der Verwechslungsgefahr erforderliche Markenähnlichkeit auszuschließen.

Dies gilt auch für die von der Widersprechenden als möglich erachtete Fallkonstellation, daß sich maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise bei der

angegriffenen Marke vornehmlich an dem graphisch hervorgehobenen ersten

Wortbestandteil orientieren. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird

dieser Markenteil nämlich nicht mehr von entscheidungserheblichen Teilen des

Publikums als "Ori" verstanden und wiedergegeben werden. Vielmehr kommt

lediglich eine Deutung im Sinne von "Dri" in Betracht. Hierbei ist davon auszugehen, daß für die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht auf

den flüchtigen und völlig unaufmerksamen Betrachter, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd", BGH GRUR

2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 158, 160 "Drei-Streifen-

Kennzeichnung"). Außerdem sind beim Vergleich zweier Marken vor allem deren

dominante und gegenüber der anderen Marke unterscheidenden Elemente zu

berücksichtigen (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 390 "Sabél/Puma"; GRUR Int 1999,

734, 736 "Lloyd"). Der entscheidende Unterschied zwischen den Buchstaben "D"

und "O" liegt darin, daß das "O" ausschließlich aus Rundungen besteht, während

das "D" aus einer Geraden und einer Rundform zusammengesetzt ist. Diese

wesentliche, weil alleinige Differenzierung zwischen beiden Buchstaben ist bei

dem betreffenden Bestandteil der angegriffenen Marke unübersehbar. Das gilt um

so mehr, als der gerade Aufstrich in dem Markenwort "Dri" besonders auffällt, weil

die handschriftlich wiedergegebene Wortfolge "Dri clean" ansonsten kaum eckige

Ansätze aufweist, sondern durch eine flüssige abgerundete Form bestimmt wird.

Innerhalb dieser Schreibschrift stellt sich somit der erste Buchstabe zwanglos und

naheliegend nur als Wiedergabe eines "D" dar, während eine Deutung als "O" mit

einem ausnahmsweise geraden Balken im Gesamtbild der gewählten Schriftart als

aus dem Rahmen fallend angesehen werden müßte. Wenn somit dem ersten

Bestandteil der angegriffenen Marke lediglich die Bedeutung des Wortes "Dri"

zukommt, sind Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke "Ori" in jeder Hinsicht

ausgeschlossen. Klangliche Verwechslungen zwischen "Dri" und "Ori" sind angesichts der Kürze beider Wörter wegen der deutlichen Unterschiede in der Vokalfolge und der Silbenzahl nicht ernstlich zu befürchten. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ist bereits deshalb zu verneinen, weil in diesem Zusammenhang ohnehin nur die angegriffene Kombinationsmarke in ihrer Gesamtheit zu

berücksichtigen ist, nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, daß sich

der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wortbildmarke ausschließlich an einem einzelnen Wort orientiert (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions").

Demnach ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Werner

Fa