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BPatG Beschluss vom 23.07.2001 – 30 W (pat) 216/00

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 12 863.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

Gründe§

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

als Kennzeichnung für die Waren

elektrische und elektronische Steuer-, Regelgeräte, nämlich Vorschaltgeräte für elektrische Verbraucher, Spartransformatoren,

elektronische Geräte zum Primär-Schutz und Sekundär-Schutz

von elektrischen Verbrauchern.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Markenamts) hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie dem Bestehen eines

Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination sei eine unmittelbar beschreibende

Sachangabe dahingehend, daß die damit gekennzeichneten Waren für "Ökolicht,

ökologisches Licht" geeignet seien und insbesondere der ökologischen Steuerung

von Lichtquellen dienten. Eine derartige beschreibende Sachangabe sei nicht

schutzfähig.

Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß

das Warenverzeichnis keinen Hinweis auf die Steuerung und Regelung von Lichtquellen gebe, sondern auf Steuer- und Regelgeräte für elektrische Verbraucher

gerichtet sei. Die Bewertung der Markenstelle basiere auf einer unzulässigen Änderung und Interpretation des Warenverzeichnisses.

Der Anmelder hat keinen förmlichen Antrag gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG) in der

Sache jedoch unbegründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zurecht wegen

Bestehen eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

Von der Eintragung als Marke sind solche Kennzeichnungen ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen

können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Regelung gebietet die Versagung der

Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe zwar noch

nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (stRspr zB BGH MarkenR 2001, 209 - Test it). Davon ist hier auszugehen. Bei der Bewertung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, ist es in seiner Gesamtheit

mit all seinen Bestandteilen zu betrachten, denn so tritt es dem Verkehr gegenüber (stRspr, zB BGH, MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION). Diese Gesamtbetrachtung kann bewirken, daß eine Marke zwar

in ihren Einzelbestandteilen schutzunfähig wäre, die Schutzhindernisse des § 8

Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG aber allein wegen der - eigentümlichen - Kombination überwindet. Andererseits kann es gerade die Kombination der Markenbestandteile sein, die die Marke in ihrer Gesamtaussage eindeutig, beschreibend

und damit schutzunfähig macht. Letzteres liegt hier vor.

Daß eco von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise und den Fachkreisen in seiner Bedeutung als öko erkannt und verstanden wird, hat der Anmelder

nicht in Abrede gestellt (vgl auch PAVIS PROM, Knoll BPatG – ECO, ECO LIFT

und ecoLINE). Ebenso wenig ist ernsthaft anzuzweifeln, daß light im Hinblick auf

die beanspruchten Waren als Licht und nicht im Sinne von leicht verstanden werden wird (im Elektrohandel gibt es Begriffe wie Lightstyle, HIGHLIGHTS, vgl Elektromarkt, 10/2000, S 4,10). Durch den Zeichenbestandteil ENERGIE-SPAREN

MIT SYSTEM wird "Ökolicht" dahingehend konkretisiert, daß ein Sparlicht oder

eine sparsame Beleuchtung gemeint ist, die damit gekennzeichneten Waren also

zur Energieeinsparung dienen (daß diese ökonomische Beleuchtung auch ökologisch sinnvoll ist, bedeutet dabei keinen Widerspruch). Eine Internet-Recherche

mit dem Suchbegriff eco ergab die kennzeichnende und beschreibende Verwendung dieses Begriffes auf den unterschiedlichsten Warengebieten, so zB ein ECO

- SYSTEM und ECO BAU (als Hinweis auf ökologisches Bauen und Wohnen),

eine ECO-CARD und einen ECO Shop (für den Einkauf von ökologischen Produkten), eine Tagung der evangelischen Akademie, genannt eco-campus (für die

umweltgerechte Gestaltung von Hochschulen), sowie vieles andere mehr. In Bezug auf Energie wird Eco, ebenso wie vom Anmelder selbst, ganz überwiegend

iSv ökonomisch und sparen gebraucht. Eine ergänzend durchgeführte Internet-

Recherche (auf die es für die Entscheidung nicht ankommt) hat ua folgende Treffer erbracht: einen Schalter, genannt Eco-Modus, der bei dem Pkw Lupo ein

Treibstoff armes Fahren ermöglicht; ein Modell des Pkw Opel Astra genannt Eco

Spar-Diesel; ein System zur Waschmitteleinsparung mittels Recycling von Spülwasser, genannt Eco-Spar-Plus; ein Meßgerät fürs Auto, zum Benzin sparen, genannt eco-loc. Die Gesamtmarke hat demnach die Aussage "Sparlicht Energie

sparen mit System".

Für alle beanspruchten Waren ist dies unmittelbar und eindeutig beschreibend.

Bei den "Vorschaltgeräten für elektrische Verbraucher" kann es sich zB um Vorschaltgeräte für Energiesparlampen oder Energiesparröhren handeln. Die "Spartransformatoren" können zur Beeinflussung der Spannung dergestalt gedacht

sein, daß sie die Spannung absenken und so zB bei Leuchtmitteln zu einem geringeren Stromverbrauch führen. Die "elektronischen Geräte zum Primär- und Sekundärschutz von elektrischen Verbrauchern" schließlich können dem Schutz dieser Verbraucher vor Übertemperatur und Spannungsspitzen (beim Einsatz von

Spartransformatoren) dienen. Alle Waren also können für eine sparsame Beleuchtung bestimmt sein. Mitbewerbern der Anmelderin darf die Möglichkeit, derartige Waren mit der Markenkombination zu benennen nicht genommen werden,

so daß eine Monopolisierung dieses Begriffs gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht

möglich ist.

Ob das Zeichen auch dann beschreibend ist, wenn es im Zusammenhang mit anderen Energieverbrauchern als Lichtquellen verwendet wird, ist ohne Belang.

Maßgebend ist, ob sich die beschreibende Bedeutung bei der Verbindung mit den

Waren (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE) als (gegebenenfalls spezieller)

Einsatzzweck erkennen läßt. Das ist der Fall.

Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

prö

Abb. 1