Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.07.2001 – 30 W (pat) 216/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 12 863.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
Gründe§
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung für die Waren
elektrische und elektronische Steuer-, Regelgeräte, nämlich Vorschaltgeräte für elektrische Verbraucher, Spartransformatoren,
elektronische Geräte zum Primär-Schutz und Sekundär-Schutz
von elektrischen Verbrauchern.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Markenamts) hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie dem Bestehen eines
Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination sei eine unmittelbar beschreibende
Sachangabe dahingehend, daß die damit gekennzeichneten Waren für "Ökolicht,
ökologisches Licht" geeignet seien und insbesondere der ökologischen Steuerung
von Lichtquellen dienten. Eine derartige beschreibende Sachangabe sei nicht
schutzfähig.
Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß
das Warenverzeichnis keinen Hinweis auf die Steuerung und Regelung von Lichtquellen gebe, sondern auf Steuer- und Regelgeräte für elektrische Verbraucher
gerichtet sei. Die Bewertung der Markenstelle basiere auf einer unzulässigen Änderung und Interpretation des Warenverzeichnisses.
Der Anmelder hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG) in der
Sache jedoch unbegründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zurecht wegen
Bestehen eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Von der Eintragung als Marke sind solche Kennzeichnungen ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen
können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Regelung gebietet die Versagung der
Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe zwar noch
nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (stRspr zB BGH MarkenR 2001, 209 - Test it). Davon ist hier auszugehen. Bei der Bewertung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, ist es in seiner Gesamtheit
mit all seinen Bestandteilen zu betrachten, denn so tritt es dem Verkehr gegenüber (stRspr, zB BGH, MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Diese Gesamtbetrachtung kann bewirken, daß eine Marke zwar
in ihren Einzelbestandteilen schutzunfähig wäre, die Schutzhindernisse des § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG aber allein wegen der - eigentümlichen - Kombination überwindet. Andererseits kann es gerade die Kombination der Markenbestandteile sein, die die Marke in ihrer Gesamtaussage eindeutig, beschreibend
und damit schutzunfähig macht. Letzteres liegt hier vor.
Daß eco von den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise und den Fachkreisen in seiner Bedeutung als öko erkannt und verstanden wird, hat der Anmelder
nicht in Abrede gestellt (vgl auch PAVIS PROM, Knoll BPatG – ECO, ECO LIFT
und ecoLINE). Ebenso wenig ist ernsthaft anzuzweifeln, daß light im Hinblick auf
die beanspruchten Waren als Licht und nicht im Sinne von leicht verstanden werden wird (im Elektrohandel gibt es Begriffe wie Lightstyle, HIGHLIGHTS, vgl Elektromarkt, 10/2000, S 4,10). Durch den Zeichenbestandteil ENERGIE-SPAREN
MIT SYSTEM wird "Ökolicht" dahingehend konkretisiert, daß ein Sparlicht oder
eine sparsame Beleuchtung gemeint ist, die damit gekennzeichneten Waren also
zur Energieeinsparung dienen (daß diese ökonomische Beleuchtung auch ökologisch sinnvoll ist, bedeutet dabei keinen Widerspruch). Eine Internet-Recherche
mit dem Suchbegriff eco ergab die kennzeichnende und beschreibende Verwendung dieses Begriffes auf den unterschiedlichsten Warengebieten, so zB ein ECO
- SYSTEM und ECO BAU (als Hinweis auf ökologisches Bauen und Wohnen),
eine ECO-CARD und einen ECO Shop (für den Einkauf von ökologischen Produkten), eine Tagung der evangelischen Akademie, genannt eco-campus (für die
umweltgerechte Gestaltung von Hochschulen), sowie vieles andere mehr. In Bezug auf Energie wird Eco, ebenso wie vom Anmelder selbst, ganz überwiegend
iSv ökonomisch und sparen gebraucht. Eine ergänzend durchgeführte Internet-
Recherche (auf die es für die Entscheidung nicht ankommt) hat ua folgende Treffer erbracht: einen Schalter, genannt Eco-Modus, der bei dem Pkw Lupo ein
Treibstoff armes Fahren ermöglicht; ein Modell des Pkw Opel Astra genannt Eco
Spar-Diesel; ein System zur Waschmitteleinsparung mittels Recycling von Spülwasser, genannt Eco-Spar-Plus; ein Meßgerät fürs Auto, zum Benzin sparen, genannt eco-loc. Die Gesamtmarke hat demnach die Aussage "Sparlicht Energie
sparen mit System".
Für alle beanspruchten Waren ist dies unmittelbar und eindeutig beschreibend.
Bei den "Vorschaltgeräten für elektrische Verbraucher" kann es sich zB um Vorschaltgeräte für Energiesparlampen oder Energiesparröhren handeln. Die "Spartransformatoren" können zur Beeinflussung der Spannung dergestalt gedacht
sein, daß sie die Spannung absenken und so zB bei Leuchtmitteln zu einem geringeren Stromverbrauch führen. Die "elektronischen Geräte zum Primär- und Sekundärschutz von elektrischen Verbrauchern" schließlich können dem Schutz dieser Verbraucher vor Übertemperatur und Spannungsspitzen (beim Einsatz von
Spartransformatoren) dienen. Alle Waren also können für eine sparsame Beleuchtung bestimmt sein. Mitbewerbern der Anmelderin darf die Möglichkeit, derartige Waren mit der Markenkombination zu benennen nicht genommen werden,
so daß eine Monopolisierung dieses Begriffs gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht
möglich ist.
Ob das Zeichen auch dann beschreibend ist, wenn es im Zusammenhang mit anderen Energieverbrauchern als Lichtquellen verwendet wird, ist ohne Belang.
Maßgebend ist, ob sich die beschreibende Bedeutung bei der Verbindung mit den
Waren (vgl BGH GRUR 1994, 730 - VALUE) als (gegebenenfalls spezieller)
Einsatzzweck erkennen läßt. Das ist der Fall.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
prö
Abb. 1