Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.02.2003 – 33 W (pat) 339/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 63 144.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. November 1998 die Wortmarke
ECOMADE
für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere
Grund-, Roh-, Hilfs- und Wirkstoffe auf der Basis von Naturstoff-
Konzentraten bzw. Naturstoff-Hochkonzentraten zur Herstellung
von medizinischen und kosmetischen Präparaten;
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische
Öle, Seifen, Zahnputzmittel;
Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege, diätetische Lebensmittel
für medizinische
Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel
für medizinische Zwecke,
Pflaster und Verbandmaterial".
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
5. Januar 2000, bestätigt durch Erinnerungsbeschluß vom 10. Juli 2002, gemäß
sie ausgeführt, daß sich für die völlig sprachüblich gebildete Kombination den
Verkehrskreisen in Verbindung mit den beanspruchten Waren die Aussage
"ökologisch, umweltverträglich hergestellt" aufdränge. Dem Kunden solle vermittelt werden, daß die betreffenden Produkte umweltsicher und umweltgeprüft
seien. Der angesprochene Verkehr werde deshalb die angemeldete Bezeichnung
nur als Kurzinformation im Hinblick auf eine bestimmte Qualität verstehen und in
ihr keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft sehen.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß der Markenbestandteil "ECO" im Sinne von "ökonomisch" oder
"ökologisch" verstanden werden könne, so daß insoweit von einer Mehrdeutigkeit
der Anmeldemarke auszugehen sei. Dies werde auch durch die Rechtsprechung
des Bundespatentgerichts bestätigt. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Marken mit dem Begriff "ECO" in Alleinstellung bzw in
Verbindung mit anderen Markenbestandteilen, die vom Deutschen Patent- und
Markenamt, vom HABM und von nationalen europäischen Markenämtern eingetragen worden seien.
Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom 10. Dezember 2002 Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihren Terminsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung
"ECOMADE" hinsichtlich der beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat
die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR
2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach
einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr
BGH aaO - marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen "eco" und "made" zusammengesetzt. "made" gehört zum einfachsten
Grundwortschatz der englischen Sprache, und ist daher den angesprochenen
Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum aus Formulierungen wie "made
in germany" bekannt. Aber auch das Wort "eco", das
im Englischen
- entsprechend dem deutschen Ausdruck "Öko" - als Abkürzung für Ökologie gebräuchlich und in dieser Bedeutung in einer großen Zahl von Wortverbindungen
enthalten ist (zB ecopolice, ecosystem, ecofreak - v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Band 1, Seite 585 ff.) hat im Zuge der heute nahezu
alle Lebensbereiche erfassenden Ökowelle schon in beachtlichem Umfang Eingang in die inländische Werbung gefunden. Mit dem Attribut "öco" oder dessen
beliebter englischer Form "eco" werden u.a. sowohl umweltfreundliche schadstoffarme Geräte und Maschinen bezeichnet (Öko-Motor, Öko-Waschmaschine), als
auch ohne chemische Zusatzstoffe erzeugte Lebensmittel wie beispielsweise
Ökobrot, Ökowein, Ökoanbau, Ökoladen
(vgl
zur
umfänglichen
"Eco"-Rechtsprechung u.a. HABM R0333/00-2 - ECO TOURS; HABM, R0609/99-
3 - ECOFRESH; BPatG 33 W (pat) 182/96 - ECO-LEATHER; 30 W (pat) 216/00
- ECOLIGHT).
Unter diesen Umständen faßt der deutsche Verkehr die Bezeichnung "Öko" (bzw
"Eco") wenn er ihr in Verbindung mit den hier einschlägigen Waren begegnet, als
rein beschreibende Sachinformation für ein von der Herstellung oder Anwendung
her umweltfreundliches Produkt auf. Die Anmelderin selbst bringt in ihrem Warenverzeichnis in der Klasse 1 zum Ausdruck, daß die von ihr produzierten Produkte
auf der Basis von Naturstoff-Konzentraten hergestellt werden.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin erhält die Wortkombination "ECOMADE"
auch nicht dadurch den Charakter einer mehrdeutig phantasievollen Bezeichnung,
daß der Bestandteil "ECO" von einem Teil des deutschen Verkehrs auch als Abkürzung der englischen Wörter "economic, economy" verstanden werden könne.
Zwar kann "Eco", wie die Anmelderin zutreffend unter Berufung auf entsprechende
Entscheidungen des Bundespatentgerichts ausführt, auch die Bedeutung von
"wirtschaftlich" haben. Im Zusammenhang mit den hier einschlägigen Waren steht
jedoch der Bedeutungsinhalt "ökologisch" derartig im Vordergrund, daß andere
Bedeutungsmöglichkeiten nicht näher in Betracht kommen.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke
daher in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren in ihrem beschreibenden
Gehalt als "ökologisch hergestellt" erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.
Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Begriff
"ECO" in Alleinstellung oder im Zusammensetzung mit anderen Markenbestandteilen - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamtes führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH
GRUR 1989, 420 - K-SÜD). Gleiches gilt für die von der Anmelderin angesprochenen Eintragungen des Harmonisierungsamtes bzw anderer europäischer nationaler Markenämter.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem
beschreibenden Gesamtbegriff "ECOMADE" was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
Baumgärtner
Dr. Hock
Cl