Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 29 W (pat) 82/00
29. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 70 822.3
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 25. Juli 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 1999 insoweit aufgehoben, als
der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren und
Dienstleistungen "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigetafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rundfunk-
und Fernsehübertragungsdienstleistungen; Unterhaltung" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Wortmarke
"First Business Card"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild
und Daten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Anrufbeantworter,
Bildtelefone, Buchungsmaschinen, Computersoftware, elektronische Anzeigetafeln, Datenträger, Datenverarbeitungsanlagen, Telefondrähte,
Empfangsgeräte, Entstörgeräte (Elektrizität), Sender (Telekommunikation), Signale, Telefonapparate, Zähler, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Fernsprechapparate, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen, elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente, magnetische oder
optische Datenaufzeichnungsgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten);
Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere: Briefpapier, Broschüren, Buchbindeartikel, Formulare, graphische Darstellungen, Diagramme, Rundschreiben, Schilder, kodierte Telefonkarten;
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten,
insbesondere: Aktualisierung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Daten in Computerdatenbanken, Dateienverwaltung mittels
Computer, Öffentlichkeitsarbeit, Telefonwortdienst, Versandwerbung und
Verteilung von Werbematerial, Herausgabe von Werbetexten, Werbung
durch Werbeschriften, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
Wartung und Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Telekommunikation und Telefonen;
Telekommunikation:
Fernsprechdienst, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienst, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung
von Nachrichten, elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von
Geräten zur Nachrichtenübertragung und Telekommunikation, Personenruf, Auskünfte über Telekommunikation, Telefondienst, Telekommunikationsdienstleistungen, Informationsdienstleistungen für die vorgenannten
Dienstleistungen: Übertragung von Informationen aus dem Internet,
Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen, Nachrichtenübermittlungs- und Funkdienstleistungen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Telefonen, Übertragungs-, Empfangs- und
Schaltgeräte für Telekommunikation, Vermittlung und Durchführung von
Telekommunikation in Wort, Bild und Sprache;
Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung der
Zugriffszeit zu Datenbanken, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen, Computern und Computersoftware, Aktualisieren von Computersoftware, Druckarbeiten, technische Projektplanung, Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 10. November 1999 für sämtliche Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke sei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Es handle
sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Sachangabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wortfolge "First Business Card" weise lediglich darauf hin, dass die
so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die besten Geschäftskarten
seien oder die besten Geschäftskarten zum Gegenstand haben. Die englischen
Wortbestandteile seien breiten deutschen Verkehrskreisen geläufig und es sei in
Deutschland üblich, mit englischsprachigen Sachangaben zu werben. Auch wenn
die angemeldete Wortfolge noch nicht nachweisbar sei, so sei sie doch als eindeutige, sprachlich korrekt formulierte, rein beschreibende Angabe breiten Verkehrskreisen verständlich und werde von den Konkurrenten der Anmelderin zur
Beschreibung ihrer Produkte benötigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Kennzeichnung könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, weil
die angemeldete Wortfolge nicht als Ganzes Eingang in die Umgangssprache gefunden habe, die Kombination keine Bedeutung in der deutschen Umgangssprache erlangt habe und weder in der englischen Sprache noch in wörtlicher deutscher Übersetzung einen eindeutigen Sinngehalt aufweise. Auch seien die vergleichbaren Marken "First TV", "Firstoy" und "First Radio" registriert worden. Ein
konkretes Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor, denn eine beschreibende Verwendung der angemeldeten Wortfolge sei nicht nachweisbar und es gebe auch
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Obwohl schon seit langer Zeit Begriffe aus dem Englischen in die deutsche Sprache übernommen worden seien, habe die angemeldete Wortkombination keinen Eingang in den Sprachgebrauch in Deutschland gefunden. Auch ergebe die Übersetzung "erste Geschäftskarte" und die Interpretation von "erste" als
"beste" in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen
beschreibenden Sinn. Derartige Wörter und Wortkombinationen unklaren Begriffsinhalts seien schutzfähig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren und Dienstleistungen "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigetafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser,
Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen; Unterhaltung" von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der
Marke jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der genannten jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37
Abs. 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortzusammensetzung dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber als beschreibende Angabe für
viele der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibende Angabe
verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG).
Zwar ist die angemeldete Wortkombination noch nicht allgemein gebräuchlich.
Entgegen der Meinung des Anmelders können aber auch lexikalisch noch nicht
belegbare Wortneuschöpfungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw.
nicht unterscheidungskräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres verständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im
Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME
DEPOT"; BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY";
BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH"; BPatGE 37, 190, 192 "FERRO-
BRAUSE";
vgl.
BGH WRP
2000,
95,
97,
"FÜNFER";
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26
m. Nachw.). Dies ist hier der Fall. Wie bereits die Markenstelle belegt hat, setzt
sich die angemeldete Kennzeichnung aus den englischen Wörtern "first" (erste(r,s), zuerst, zum ersten Mal, der/die/das Erste) und "business card" (Visiten)karte) bzw. wörtlich übersetzt "Geschäftskarte" zusammen (vgl. Pons
Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, 1999; Duden
Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl., jeweils Stichwörter "first" und "business card"). Aus lexikalischen Nachweisen ergibt sich auch, dass "first" in der
Bedeutung von "führend, hervorragend, von besonders hoher Qualität" verwendet wird (vgl. Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch,
1999; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl.; The Concise Oxford
Dictionary, 10. Aufl.; Webster's Encyclopedic Unabridged Dictionary of the English Language, jeweils Stichwort "first"). So gibt es Ausdrücke wie "to travel first"
(erster Klasse reisen), "they did a first job" (sie haben ausgezeichnete Arbeit
geleistet) (Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch,
1999, S. 1334). Da es sich bei den Markenwörtern um auch in Deutschland bekannte, weit verbreitete englische Wörter handelt und "erster, erste" in der
deutschen Sprache manchmal auf ähnliche Weise als Hinweis für die Qualität
verwendet wird, wird der deutsche Verkehr diese Wortfolge ohne weiteres als
"erstklassige Visitenkarte" oder "erstklassige Geschäftskarte" verstehen.
Anders als die Anmelderin meint, handelt es sich nicht um eine begriffliche
Neubildung mit mehrdeutigem, unklarem begrifflichem Inhalt. Die o.g. Bedeutungen der sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung drängen sich vielmehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme von "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigetafeln, Telefondrähte,
Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen; Unterhaltung" auf.
In der Bedeutung "erstklassige Visitenkarte" ist für einen Teil der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen eine Sachangabe zu sehen. Es gibt bestimmte Geräte zur Herstellung von Visitenkarten, zu denen neben speziellen Druckern und
Datenverarbeitungsgeräten auch Automaten, wie sie etwa in Kaufhäusern aufgestellt sind, gehören. Die beanspruchten Waren der Klasse 16 können Visitenkarten darstellen oder zu deren Herstellung dienen, ebenso wie die Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen Visitenkarten betreffen kann. Auch
kann man nach Mustern aus dem Internet sich Visitenkarten selbst gestalten
und per Internet bestellen und es gibt fertige Vorlagen im Internet. Dies bedingt
die entsprechenden Datenbanken. Werbung kann durch Geschäftskarten als
Werbeträger erfolgen. Büroarbeiten wie die Aktualisierung von Werbematerial
oder das Erstellen und Verteilen von Werbematerial sowie die Vorbereitungsarbeiten dazu können Geschäftskarten zum Gegenstand haben.
Die angemeldete Wortzusammensetzung wird von markenrechtlich erheblichen
Teilen des Verkehrs auch in der Bedeutung "erstklassige Geschäftskarte" verstanden werden, wobei der Begriff der Geschäftskarte heute auch Karten umfasst, die elektronische Speicherfunktionen, eine Kreditkartenfunktion oder eine
Telefonkartenfunktion enthalten. So bieten verschiedene Kreditkarten- und
Bankunternehmen Kredit- oder Scheckkarten als "Business Card" oder "Geschäftskarte" an. Auch Geschäftskarten in Form einer CD-ROM, die alle wichtigen Informationen über den Karteninhaber bzw. dessen Betrieb in audiovisueller Form enthält, sind im Handel. In dieser Bedeutung sieht der Verkehr daher
in Verbindung mit Telekommunikationsdienstleistungen, Geräten wie Geldautomaten oder Lesern für der artige Magnetstreifen oder Chipkarten und Nachrichtenübermittlung eine beschreibende Bedeutung.
Für manche Waren und Dienstleistungen wie z.B. "Datenverarbeitungsgeräte
und Computer, Buchungsmaschinen Datenverarbeitungsanlagen, Sender und
den großen Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, Wartung und Reparatur und Installation von Einrichtungen für die Telekommunikation" sowie
weitere Waren und Dienstleistungen liegt jedoch ein sich aufdrängender, ganz
konkreter, fest umrissener, beschreibender Begriffsinhalt nicht ganz so nahe, so
dass es fraglich sein kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese
angemeldeten Dienstleistungen und Waren vorliegt, und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche beanspruchten Waren
und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigetafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen;
Unterhaltung" jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann
einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder
handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168
"YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION"). Auch bei Wortfolgen (wie etwa bei Werbesprüchen) ist zu
prüfen, ob diese einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt haben oder
ihnen über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist daher bei Werbeslogans lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner
Art auszugehen (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 321, 322 "Radio von hier"; BGH
GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH GRUR 2000, 720, 721
"Unter uns"; BGH I ZB 55/98 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; vgl.
auch BGH BlPMZ 2001, 242, 243 "Test it."). Dies trifft hier auch für die Waren
und Dienstleistungen zu, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden,
weil zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein sehr enger sachlicher
Bezug besteht. So sind Telekommunikationsdienstleistungen mit der Fernabfrage von Datenbanken, wie sie etwa bei einer Bezahlung mit Scheck- oder
Kreditkarte erfolgt, unabdingbar verbunden. Solche Dienstleistungen können
mittels multifunktionaler Geräte wie Computern und mit Hilfe von technischen
Einrichtungen wie Sendeanlagen in Anspruch genommen werden, auch wenn
dies in der Regel keine ganz speziellen Eigenschaften dieser Apparate und Geräte erfordern mag. Deshalb wird der Verkehr der Marke in Verbindung mit
manchen der beanspruchten und im Tenor des Beschlusses zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen zwar nicht eine unmittelbar beschreibende Bedeutung entnehmen, auf die der Verkehr zur Beschreibung dieser Waren und
Dienstleistungen angewiesen ist. Die Kennzeichnung wirkt jedoch für sämtliche
dieser Waren und Dienstleistungen als eine rein sachbezogene Aussage nicht
als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist der Werbesprache und umfassenderen Oberbegriffen wie dem hier
angemeldeten immanent, macht diese aber nicht zwangsläufig unterscheidungskräftig (vgl. BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt").
3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung und die markenrechtliche
Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei
der Marke - anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen -
um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare,
unmissverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt) schutzunfähig.
Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand von Entscheidungen
über Drittzeichen, die mit dem hier zu beurteilenden Zeichen keine Gemeinsamkeit aufweisen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421
"KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
4. In Bezug auf die Dienstleistungen "Anrufbeantworter, elektronische Anzeigetafeln, Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser,
Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen;
Unterhaltung" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit
jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt
insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf
eine hinreichend eng mit den Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar benötigt ein Unternehmen, das erstklassige Visiten- oder Geschäftskarten vertreibt, eine Geschäftsführung und Verwaltung sowie Anrufbeantworter. Auch werden Telefondrähte, Entstörgeräte (Elektrizität), Signale, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel, Leitungen in Verbindung
mit der Herstellung oder Verwendung von Business Cards verwendet und benötigt. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass diese Waren und
Dienstleistungen speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich unterscheiden und für die eine Beschreibung mit "First Business Card" denkbar ist. Die Waren und Dienstleistungen "elektronische Anzeigetafeln; Rundfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen; Unterhaltung" haben keinen erkennbaren engeren Bezug zu Geschäftskarten. Die angemeldete Kennzeichnung weist darum insoweit nicht auf
verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als
reine Sachangabe verstanden werden.
Baumgärtner
Pagenberg
Guth
Cl