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BPatG Beschluss vom 25.07.2001 – 32 W (pat) 229/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 659 688

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November 1997 und vom

31. Mai 2000 abgeändert.

Der IR-Marke 659 688 wird der Schutz für die Bundesrepublik

Deutschland für die Waren "pain croustillant; biscottes, pâtisserie

et confiserie" versagt.

G r ü n d e

I.

Um Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für

30 Café, thé, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succédanés du

café;

farines et préparations

faites de céréales, pain

croustillant, biscottes, pâtisserie et confiserie, glaces

comestibles; miel, sirop de mélasse; levure, poudre pour

faire lever; sel, moutarde; vinaigre, sauces (condiments);

épices, glace à rafraîchir.

ersucht die am 30. August 1996 mit Priorität vom 25. Juni 1996 eingetragene IR-

Marke

LANDKRONE

Es ist Widerspruch erhoben aus der seit 11. Juni 1993 für

Back- und Konditorwaren, insbesondere Brot und Kuchen, einschließlich Diätbrot und anderer diätetischer Backwaren, auch für

medizinische Zwecke; backfertige Brot- und Kuchenmischungen;

Paniermehl; Backhefe; Zucker- und Schokoladewaren

eingetragenen Wortmarke 2 038 107

KRONE.

Die Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat

den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich zwar

teilweise identische und teilweise wirtschaftlich nahestehende Waren gegenüber

stünden, der Markenabstand jedoch ausreichend sei. Die Marken seien sich insgesamt nicht unmittelbar ähnlich. Auch ein gedankliches Inverbindungbringen der

Marken liege wegen der Kennzeichnungsschwäche von "Krone" (beschreibend für

krönende Eigenschaften) nicht vor.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die Verwendung der Widerspruchsmarke als Serienzeichen eine assoziative Verwechslungsgefahr mit ihren Marken

"BAUERNKRONE",

"DOPPELKRONE",

"ELBKRONE",

"ERNTEKRONE",

"FRÜCHTEKRONE", "FÜRSTENKRONE", "KAISERKRONE", "KÖNIGSKRONE",

"KONDITORKRONE",

"KORNKRONE",

"KUCHENKRONE",

"MALZKRONE",

"MÜRBEKRONE",

"ROGGENKRONE",

"SACHSENKRONE"

und

"WAPPENKRONE" bestehe. Durch diese

intensive Benutzung der Widerspruchsmarke in den verschiedensten Varianten käme trotz ursprünglich schwächerer Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils "KRONE" der Gesamtmarke

ein Hinweis auf die Widersprechende zu.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse vom 17. November 1997 und vom 31. Mai 2000

aufzuheben und der IR-Marke für "pain croustillant, biscottes,

pâtisserie et confiserie" den Schutz für die Bundesrepublik

Deutschland zu versagen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die Benutzung der Widerspruchsmarke und ist der Auffassung, dass

wenn überhaupt, eine Benutzung nur für die Waren Mehrkornbrot, Roggenmischbrot und Butterstuten gegeben sei. Zudem sei die Benutzung der Marke "KRONE"

in Alleinstellung nicht nachgewiesen. Die Waren Mehrkornbrot, Roggenmischbrot

und Butterstuten der Widerspruchsmarke seien mit denen der jüngeren Marke

nicht ähnlich. Eine Verkürzung der IR-Marke auf "KRONE" nehme der Verkehr

nicht vor, da "KRONE" infolge vieler Drittmarken verbraucht sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 107, 122 MarkenG iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist einer international registrierten Marke der Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen

Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung

gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung

zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359,

360 - Beyer/BeiChem).

Die sich gegenüber stehenden Waren sind hochgradig ähnlich. Die Benutzung der

Widerspruchsmarke ist durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und Etikettkopien glaubhaft gemacht für Brot (KRONE Mehrkornbrot, ROGGEN KRONE)

und für Kuchen (KRONE Butterweck - Butterstuten mit Mandeln). Das durch die

Widerspruchsmarke geschützte Brot ist bei der Ähnlichkeitsbetrachtung der Waren

"pain croustillant" (Knäckebrot) und "biscottes" (= Zwieback), Kuchen den Waren

"pâtisserie" (= feine Backwaren) und "confiserie" (= Süßwaren) gegenüberzustellen.

Waren sind als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte

vorhanden sind, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus dem selben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Dabei ist die

höchste Kennzeichnungskraft und damit der größte Schutzbereich der älteren

Marke zu unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 41). Bei

Brot und Knäckebrot und Zwieback sowie bei Kuchen, feinen Backwaren und

Süßwaren decken sich die regelmäßigen Herstellungsstätten. Es sind nach der

Anschauung des Verkehrs Bäckereien bzw Konditoreien oder - auch bei industrieller Fertigung - die entsprechenden Lebensmittelbetriebe. Dies allein sind im

Bereich der Backwaren schon so enge Bezüge, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen müssen, dass die jeweiligen Produkte zumindest unter

Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder vertrieben werden, wenn

sie ein identisches Zeichen an den jeweiligen Waren angebracht sehen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Die von der

IR-Markeninhaberin behauptete Kennzeichnungsschwäche von "KRONE" wegen

einer Vielzahl anderer, nicht zum Unternehmen der Widersprechenden gehörender "Krone"-Marken kann nicht festgestellt werden. Eine Schwächung einer Marke

kann nur durch benutzte Drittmarken erfolgen; hierzu hat die Widersprechende in

der mündlichen Verhandlung - unwidersprochen - vorgetragen, dass es nur noch

zwei "Krone"-Marken im Bereich der Backwaren gebe. Eine davon werde für Mehl

benutzt; über die Benutzung der anderen sei nichts bekannt. Somit ist von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Die Marken sind nicht unmittelbar ähnlich. Schon wegen der unterschiedlichen

Wortlänge besteht kein Grund zum Verhören oder Verschreiben. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht

werden. Beide Marken stimmen in dem Bestandteil "KRONE" überein. Das Vorhandensein eines übereinstimmenden Bestandteils in beiden Marken reicht noch

nicht zu einem gedanklichen Inverbindungbringen durch mittelbare Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass diesem Bestandteil ein

Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Dies ist hier dadurch der Fall, dass der Markeninhaber den Verkehr bereits durch die Benutzung

mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an den Stammbestandteil "KRONE" gewöhnt hat. Die Widersprechende verfügt über eine Vielzahl von

"KRONE"-Marken. Diese können nach ihrer Systematik in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. "LANDKRONE" fügt sich in die Serie der Widersprechenden "ERNTEKRONE" und "BAUERNKRONE" ein, weil "LAND-" zu "ERNTE-" und

"BAUERN-" als ebenfalls dem ländlichen Bereich zuzuordnende Begriffe paßt.

Dies wird dadurch verstärkt, dass "KRONE" auch im Firmennamen der Widersprechenden "K… KG M…" vorkommt. Die Widersprechende hat

unwidersprochen vorgetragen, dass sie der drittgrößte Brothersteller Deutschlands

sei. In einem solchen Fall, wenn also einer der bedeutendsten Brothersteller

Deutschlands am Beginn seiner Firma "Kronenbrot" verwendet und eine Vielzahl

von "KRONE"-Marken besitzt, ist davon auszugehen, dass der Stammbestandteil

"KRONE" im Backwarenbereich auf ihn hinweist. Eine Fehlzuordnung der schutzsuchenden IR-Marke "LANDKRONE" zum Betrieb der Widersprechenden ist damit

nicht auszuschließen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu