Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 32 W (pat) 256/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 07 229.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. April 1998 und vom

28. Dezember 1998 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet ist für die Waren

Armaturen

für Wasserleitungs-, Warmwasserbereitungs-,

Bade-, Brause- und Waschanlagen, nämlich manuell, thermostatisch und berührungslos geregelte Mischbatterien,

Mischventile, Regelventile, Absperrventile; Brausen, Brausehalterungen, Brauseschläuche; Wassereinläufe, Wasserausläufe; Kartuschen und Oberteile für Sanitärarmaturen;

mechanische Sicherheitsventile und daraus im wesentlichen

bestehende Sicherheitsgruppen für Sanitärinstallationen

die farbige Bildmarke

Die Markenstelle

für Klasse 11 hat die Anmeldung mit Beschluss vom

6. April 1998 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom

28. Dezember 1998 zurückgewiesen, weil es sich bei der Marke um die naturgetreue Abbildung einer handelsüblichen Steuereinheit für wasserführende Armaturen handle. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die farbige Abbildung zeige nur die tatsächliche Ausgestaltung des Produkts. Die Kunststofftechnik

erlaube vielfältige farbliche Gestaltungen, und es sei üblich, dies zu nutzen.

Darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, nur für

Kartuschen zeige die als Marke angemeldete Abbildung die Ware selbst. § 3

Abs 1 MarkenG erkenne aber die Form der Ware als markenfähig an. Die abgebildete Kartusche sei nicht handelsüblich.

Sie habe im Anmeldeantrag „farbige Eintragung“ angekreuzt. Eine Beschreibung

sei nicht notwendig gewesen. Die aus vier Farben bestehende Kombination sei

weder üblich noch technisch bedingt. Viele Produkte könnten verschiedenfarbig

gestaltet werden; dies spreche nicht gegen Unterscheidungskraft. Die beanspruchten Waren kaufe der Verbraucher nicht nach dem Aussehen, so dass die

Farben keine gefällige Ausstattung seien. Damit entfalle auch das Freihaltungsbedürfnis. Für alle übrigen Waren gelte dies noch mehr.

Die Anmelderin legte Prospekte von Wettbewerbern vor und führte dazu aus, einige Hersteller böten Kartuschen in herstellungsbedingten Farben an, wobei nur

die Dichtungen farblich abgesetzt seien. Zunehmend gingen die Hersteller aber

dazu über, Farben als betriebliche Herkunftshinweise zu verwenden. Die Prospekte zeigten eine solche Fülle unterschiedlicher Farbkombinationen.

Ein Teil ihrer Waren beinhalte zwar Kartuschen; diese seien aber nicht sichtbar.

Ein weiterer Teil enthalte nicht einmal Kartuschen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patentamts vom 6. April 1998

und 28. Dezember 1998 aufzuheben,

hilfsweise, die Beschlüsse für folgende Waren aufzuheben:

Armaturen

für Wasserleitungs-, Warmwasserbereitungs-,

Bade-, Brause- und Waschanlagen, nämlich manuell, thermostatisch und berührungslos geregelte Mischbatterien,

Mischventile, Regelventile, Absperrventile; Brausen, Brausehalterungen, Brauseschläuche; Wassereinläufe, Wasserausläufe; mechanische Sicherheitsventile und daraus im wesentlichen bestehende Sicherheitsgruppen

für Sanitärinstallationen

nächsthilfsweise, die Beschlüsse für folgende Waren aufzuheben: Brausen, Brausehalterungen, Brauseschläuche;

Wassereinläufe, Wasserausläufe; mechanische Sicherheitsventile und daraus im wesentlichen bestehende Sicherheitsgruppen für Sanitärinstallationen

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Hauptantrag Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das

einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden.

Gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass einer Marke und ihrer farblichen Gestaltung eine für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung zugeordnet werden kann, die der angesprochene Kundenkreis – etwa wegen einer entsprechenden technischen Verwendung - nicht als

Unterscheidungsmittel versteht, so ist Unterscheidungskraft gegeben (vgl BGH

GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren fehlt.

Die Gestalt der Steuerpatrone in Form einer handelsüblichen Kartusche ist allerdings nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl BGH

GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), denn sie weist nur technisch bedingte

Gestaltungsmerkmale auf, die nicht geeignet sind, herkunftshinweisend zu wirken

(vgl BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge).

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die farbliche Gestaltung der

Steuerpatrone ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnet. Die Farbe einer Ware

ist nur dann ohne jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie erkennbar technisch

oder funktional bedingt ist oder dazu dient, ein ästhetisch ansprechendes Aussehen zu verleihen. Diese Zwecke werden hier mit der grünen Farbe aber ersichtlich

nicht verfolgt. Es war nicht feststellbar, dass die grüne Farbe technisch oder funktional bedingt ist. Sie ist auch kein bloßes Schmuckelement, denn anders als etwa

im Badezimmerbereich, in dem auch Sanitärteile gerne farblich an das Ambiente

angepasst werden, handelt es sich hier um Einbauteile, die nicht sichtbar sind und

daher nicht auf die Farbe von Fliesen, Sanitärartikeln oder Armaturen abgestimmt

werden. Vielmehr dient die Farbgebung hier dem Fachmann zur Unterscheidung

der Patrone hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft. Auf dem einschlägigen

Warengebiet bedienen sich die Hersteller farblicher Gestaltungen als Unterscheidungsmittel („Hausfarbe“) gegenüber den Produkten der Mitbewerber. Das

hat für den Fachmann, etwa für den zur Reparatur bestellten Installateur, den

Vorteil, dass er mit einem Blick erkennt, von welchem Hersteller ein Ersatzteil

stammen muss.

Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da die grüne Farbe nach den Feststellungen des Senats

nicht zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Ware dienen kann.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Cl