Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 32 W (pat) 256/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 07 229.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. April 1998 und vom
28. Dezember 1998 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist für die Waren
Armaturen
für Wasserleitungs-, Warmwasserbereitungs-,
Bade-, Brause- und Waschanlagen, nämlich manuell, thermostatisch und berührungslos geregelte Mischbatterien,
Mischventile, Regelventile, Absperrventile; Brausen, Brausehalterungen, Brauseschläuche; Wassereinläufe, Wasserausläufe; Kartuschen und Oberteile für Sanitärarmaturen;
mechanische Sicherheitsventile und daraus im wesentlichen
bestehende Sicherheitsgruppen für Sanitärinstallationen
die farbige Bildmarke
Die Markenstelle
für Klasse 11 hat die Anmeldung mit Beschluss vom
6. April 1998 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom
28. Dezember 1998 zurückgewiesen, weil es sich bei der Marke um die naturgetreue Abbildung einer handelsüblichen Steuereinheit für wasserführende Armaturen handle. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die farbige Abbildung zeige nur die tatsächliche Ausgestaltung des Produkts. Die Kunststofftechnik
erlaube vielfältige farbliche Gestaltungen, und es sei üblich, dies zu nutzen.
Darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, nur für
Kartuschen zeige die als Marke angemeldete Abbildung die Ware selbst. § 3
Abs 1 MarkenG erkenne aber die Form der Ware als markenfähig an. Die abgebildete Kartusche sei nicht handelsüblich.
Sie habe im Anmeldeantrag „farbige Eintragung“ angekreuzt. Eine Beschreibung
sei nicht notwendig gewesen. Die aus vier Farben bestehende Kombination sei
weder üblich noch technisch bedingt. Viele Produkte könnten verschiedenfarbig
gestaltet werden; dies spreche nicht gegen Unterscheidungskraft. Die beanspruchten Waren kaufe der Verbraucher nicht nach dem Aussehen, so dass die
Farben keine gefällige Ausstattung seien. Damit entfalle auch das Freihaltungsbedürfnis. Für alle übrigen Waren gelte dies noch mehr.
Die Anmelderin legte Prospekte von Wettbewerbern vor und führte dazu aus, einige Hersteller böten Kartuschen in herstellungsbedingten Farben an, wobei nur
die Dichtungen farblich abgesetzt seien. Zunehmend gingen die Hersteller aber
dazu über, Farben als betriebliche Herkunftshinweise zu verwenden. Die Prospekte zeigten eine solche Fülle unterschiedlicher Farbkombinationen.
Ein Teil ihrer Waren beinhalte zwar Kartuschen; diese seien aber nicht sichtbar.
Ein weiterer Teil enthalte nicht einmal Kartuschen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patentamts vom 6. April 1998
und 28. Dezember 1998 aufzuheben,
hilfsweise, die Beschlüsse für folgende Waren aufzuheben:
Armaturen
für Wasserleitungs-, Warmwasserbereitungs-,
Bade-, Brause- und Waschanlagen, nämlich manuell, thermostatisch und berührungslos geregelte Mischbatterien,
Mischventile, Regelventile, Absperrventile; Brausen, Brausehalterungen, Brauseschläuche; Wassereinläufe, Wasserausläufe; mechanische Sicherheitsventile und daraus im wesentlichen bestehende Sicherheitsgruppen
für Sanitärinstallationen
nächsthilfsweise, die Beschlüsse für folgende Waren aufzuheben: Brausen, Brausehalterungen, Brauseschläuche;
Wassereinläufe, Wasserausläufe; mechanische Sicherheitsventile und daraus im wesentlichen bestehende Sicherheitsgruppen für Sanitärinstallationen
II.
Die zulässige Beschwerde hat im Hauptantrag Erfolg.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das
einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden.
Gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass einer Marke und ihrer farblichen Gestaltung eine für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung zugeordnet werden kann, die der angesprochene Kundenkreis – etwa wegen einer entsprechenden technischen Verwendung - nicht als
Unterscheidungsmittel versteht, so ist Unterscheidungskraft gegeben (vgl BGH
GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren fehlt.
Die Gestalt der Steuerpatrone in Form einer handelsüblichen Kartusche ist allerdings nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl BGH
GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper), denn sie weist nur technisch bedingte
Gestaltungsmerkmale auf, die nicht geeignet sind, herkunftshinweisend zu wirken
(vgl BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge).
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die farbliche Gestaltung der
Steuerpatrone ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnet. Die Farbe einer Ware
ist nur dann ohne jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie erkennbar technisch
oder funktional bedingt ist oder dazu dient, ein ästhetisch ansprechendes Aussehen zu verleihen. Diese Zwecke werden hier mit der grünen Farbe aber ersichtlich
nicht verfolgt. Es war nicht feststellbar, dass die grüne Farbe technisch oder funktional bedingt ist. Sie ist auch kein bloßes Schmuckelement, denn anders als etwa
im Badezimmerbereich, in dem auch Sanitärteile gerne farblich an das Ambiente
angepasst werden, handelt es sich hier um Einbauteile, die nicht sichtbar sind und
daher nicht auf die Farbe von Fliesen, Sanitärartikeln oder Armaturen abgestimmt
werden. Vielmehr dient die Farbgebung hier dem Fachmann zur Unterscheidung
der Patrone hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft. Auf dem einschlägigen
Warengebiet bedienen sich die Hersteller farblicher Gestaltungen als Unterscheidungsmittel („Hausfarbe“) gegenüber den Produkten der Mitbewerber. Das
hat für den Fachmann, etwa für den zur Reparatur bestellten Installateur, den
Vorteil, dass er mit einem Blick erkennt, von welchem Hersteller ein Ersatzteil
stammen muss.
Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da die grüne Farbe nach den Feststellungen des Senats
nicht zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Ware dienen kann.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Cl