Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.09.2001 – 30 W (pat) 44/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 399 48 408.6

hat der 30 Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Februar 2000 und vom 4. Juli 2000 aufgehoben,

soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren der Klasse 7 zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung

in das Markenregister angemeldet

ist die Bezeichnung

VARIO MAX 2000. In dem vom Patentamt herausgegebenen Formblatt für die

Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist in der Rubrik "Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen" unter "Klasse" angegeben worden: "6, 7, 8".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung beanstandet, weil im Verzeichnis der Waren lediglich die Klassen genannt seien und den Anmelder zur Einzelbenennung der Waren aufgefordert.

Nachdem die von der Markenstelle zur Behebung des genannten Mangels gesetzte Frist von einem Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die

Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben, da der Anmelder auch im

Erinnerungsverfahren die festgestellten Mängel nicht beseitigt hat.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und ein Warenverzeichnis unter Einzelbenennung von Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11 und 37 vorgelegt.

Eine Abhilfe durch die Markenstelle ist nicht erfolgt.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren

und Dienstleistungen enthalten. Ein solches Verzeichnis stellt die Angabe der Warenklasse nicht dar (vgl BPatGE 31, 168f). Nachdem der Anmelder im Beschwerdeverfahren das als unvollständig beanstandete Warenverzeichnis durch Angabe

einzelner Waren zur in der Anmeldung genannten Warenklasse 7 konkretisiert und

präzisiert hat, stehen insoweit der Anmeldung Mängel gemäß § 32 Abs 2 Nr 3

MarkenG iVm §§ 14, 15 MarkenV nicht mehr entgegen. Die Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung sind inoweit entfallen, was zur Folge hat, daß die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben sind und das Eintragungsverfahren fortzusetzen ist.

Zu den in der Anmeldung genannten Warenklassen 6 und 8 hat der Anmelder

auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht und damit die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Die Anmeldung genügt insoweit nach wie vor nicht den

Erfordernissen von § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG. Insoweit ist die Beschwerde daher

ohne Erfolg.

Die die im einzelnen genannten Waren/Dienstleistungen zu den Klassen 11 und

37 können hier nicht berücksichtigt werden; diese Warenklassen sind in der Anmeldung nicht angegeben worden mit der Folge, daß eine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen vorliegt.

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu