Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.09.2001 – 30 W (pat) 44/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 399 48 408.6
hat der 30 Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Februar 2000 und vom 4. Juli 2000 aufgehoben,
soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren der Klasse 7 zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung
in das Markenregister angemeldet
ist die Bezeichnung
VARIO MAX 2000. In dem vom Patentamt herausgegebenen Formblatt für die
Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist in der Rubrik "Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen" unter "Klasse" angegeben worden: "6, 7, 8".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung beanstandet, weil im Verzeichnis der Waren lediglich die Klassen genannt seien und den Anmelder zur Einzelbenennung der Waren aufgefordert.
Nachdem die von der Markenstelle zur Behebung des genannten Mangels gesetzte Frist von einem Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die
Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung ist erfolglos geblieben, da der Anmelder auch im
Erinnerungsverfahren die festgestellten Mängel nicht beseitigt hat.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und ein Warenverzeichnis unter Einzelbenennung von Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 11 und 37 vorgelegt.
Eine Abhilfe durch die Markenstelle ist nicht erfolgt.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen enthalten. Ein solches Verzeichnis stellt die Angabe der Warenklasse nicht dar (vgl BPatGE 31, 168f). Nachdem der Anmelder im Beschwerdeverfahren das als unvollständig beanstandete Warenverzeichnis durch Angabe
einzelner Waren zur in der Anmeldung genannten Warenklasse 7 konkretisiert und
präzisiert hat, stehen insoweit der Anmeldung Mängel gemäß § 32 Abs 2 Nr 3
Zu den in der Anmeldung genannten Warenklassen 6 und 8 hat der Anmelder
auch im Beschwerdeverfahren keine Angaben gemacht und damit die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Die Anmeldung genügt insoweit nach wie vor nicht den
Erfordernissen von § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG. Insoweit ist die Beschwerde daher
ohne Erfolg.
Die die im einzelnen genannten Waren/Dienstleistungen zu den Klassen 11 und
37 können hier nicht berücksichtigt werden; diese Warenklassen sind in der Anmeldung nicht angegeben worden mit der Folge, daß eine unzulässige Erweiterung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen vorliegt.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu