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BPatG Beschluss vom 18.09.2001 – 27 W (pat) 123/00

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 32 581.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung des Richters

Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für

"elektrische, elektronische, magnetische und optische Nachrichten-, Bild-, Text-, Sprach- und Datenerfassungs-, -aufnahme-, verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher-

und -ausgabegeräte, einschließlich EDV-Hardware; elektrische

Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Teile der

vorgenannten Geräte, Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; mit EDV-Programmen und Datenbanken versehene maschinenlesbare Datenträger; Speichermedien, soweit in

Klasse 9 enthalten; Computer-Software einschließlich EDV-Programmen und Datenbanken, soweit in Klasse 9 enthalten;

Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Drucksachen,

insbesondere auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Computer-

Software, soweit in Klasse 16 enthalten;

Erstellen und Warten (Verbesserung und Aktualisierung) von

Computer-Software einschließlich EDV-Programmen und Datenbanken, sowie deren Vermietung oder Überlassung in Form von

besonderen Vertragsverhältnissen (lizenzweise Überlassung); Erstellen von EDV-Systemanalysen sowie Prüfung von EDV-Systemen; Datenerfassung sowie Verarbeitung von maschinell erfaßten

Daten für andere; technische Beratung, gutachterliche Tätigkeit

sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Programmierers, jeweils auf dem Gebiet der EDV; Vermietung von EDV-Anlagen"

angemeldet ist

ROBO

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung "ROBO" stelle eine häufig

verwendete Kurzform für "Roboter" dar, so daß die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus sich heraus

verständlich als bestimmungs- und inhaltsbeschreibender Sachhinweis für diese

angesehen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintragung der Marke anzuordnen, hilfsweise unter Zugrundelegung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit

dem Zusatz: "sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht für oder

im Zusammenhang mit Robotern".

Sie meint, "ROBO" werde, wie aus den von der Markenstelle genannten Belegen

ersichtlich sei, nicht in Alleinstellung, sondern jeweils in Verbindung mit einem die

Funktion des Roboters kennzeichnenden Wort verwendet. Roboter und deren Teile seien im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nicht enthalten.

Ein Bezug zwischen Robotern und EDV-Hardware, EDV-Software und Dienstleistungen der Datenverarbeitung sei ebenso wenig belegt wie eine beschreibende

Verwendung des Begriffs "ROBO" in Alleinstellung. Daß die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Roboter-Systemen Verwendung finden könnten, reiche für eine Zurückweisung nicht aus, wie sich aus der Entscheidung "THE HOME DEPOT" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1996, 771) ersehen

lasse. Die angemeldete Marke sei daher unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen

daher die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die

Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs 1 MarkenG).

Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in erster Linie um technisch interessierte und/oder technisch vorgebildete Verbraucher handelt, verstehen den Begriff "ROBO" als Kurzwort für "Roboter" (ähnlich wie "Auto" für "Automobil"). Hierfür sprechen zunächst die von der Markenstelle bereits im angegriffenen Beschluß zitierten Verwendungsbeispiele, weiter der bekannte Filmtitel "Robocop". Der Senat hat darüber hinaus eine Internet-Recherche durchgeführt, die

zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Diese hat weitere

Belege dafür ergeben, daß es durchaus üblich ist, anstelle des Wortes "Roboter"

das Kurzwort "Robo" sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit einem

anderen Wort zu verwenden.

So findet sich in einem Internet-Artikel über eine "RoboTour 99 – Europe" unter

der Überschrift "Robo goes X-treme" ein Bericht über einen Lego-Roboter

(http://www.legomindstorms.com/home/robotour99/101499g.html); auf einer anderen Internet-Seite (http://www.colognearts.de/hdesign/code/robo.html) wird unter

der Überschrift "Robo" ein Metallroboter auf Acrylfuß angeboten; auf Internet-Seiten von "Vorarlberg Online" finden sich Berichte über einen "Robo-Affen" und über

einen "Robo-Dog"; "Berlin Online" zeigt aus dem Textarchiv des Berliner Kuriers

einen Artikel "Robo-Doc assistiert"; auf weiteren Internet-Seiten werden Spiele mit

den Bezeichnungen "Robo Club" ("... Roboter mit bestimmten Fähigkeiten aus vorgegebenen Elementen zusammenzubauen"), "RoboChallenge" ("... Logik-Spiel,

bei dem Du einen Roboter vom Startpunkt ab unversehrt ans Ziel befördern

mußt"), "Robo Rally" ("Roboter bewegen sich ... in einer menschenleeren Fabrik")

und "Robo Rumble Trainer" angeboten bzw beschrieben. Weiter finden sich mehrere Berichte über einen sogenannten "Robo-Cup" (Roboter Weltmeisterschaft für

Cyber-Fußballteams), ein hierfür bestimmter Fußball-Roboter wurde im "Robo-

Lab" des Instituts für Computerwissenschaften der Uni Salzburg entwickelt usw.

All diese Beispiele zeigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise "Robo" als

Kurzwort mit der Bedeutung "Roboter" verstehen, und zwar sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Wörtern. Damit ist das Kurzwort "Robo"

hinsichtlich der Schutzfähigkeit ebenso zu beurteilen, wie es das Wort "Roboter"

wäre.

Sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen können

für einen bzw in einem Roboter, also einem Automaten Verwendung finden, der

ferngesteuert, nach Sensorsignalen oder einprogrammierten Befehlsfolgen anstelle eines Menschen bestimmte mechanische Tätigkeiten verrichtet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001). Damit ist das zur Eintragung angemeldete Wort hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen, für das es beansprucht wird, geeignet, zur Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmung zu dienen, so zB als Bauteil zur Verwendung in einem Roboter, als (auf

einem Datenträger gespeicherte) Software zur Programmierung oder Steuerung

eines Roboters, als Titel zur Bezeichnung des Inhalts bzw Themas der Druckschrift, als Schlagwort zur bestimmenden Beschreibung der angebotenen Dienstleistung zB der Wartung oder der Begutachtung eines Roboters, von dessen Komponenten oder dessen Steuerungssoftware. "ROBO" weist allgemein verständlich

immer darauf hin, daß die entsprechende Ware oder Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit Robotern erbracht wird und ist damit als beschreibende

und zur freien Verwendung durch Mitbewerber freizuhaltende Angabe von der Registrierung als Marke ausgeschlossen.

An dieser objektiven Eignung ändert auch die Einschränkung in dem dem Hilfsantrag zugrundeliegenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nichts, denn diese

ändert die Eigenschaften der Produkte nicht; es handelt sich vielmehr lediglich um

eine Absichtserklärung, die für die Verwendung in oder im Zusammenhang mit

Robotern tatsächlich geeigneten Waren und Dienstleistungen insoweit nicht zu

verwenden.

Im Hinblick auf den in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

glatt beschreibenden Charakter des zur Eintragung angemeldeten Begriffs hat der

Verkehr auch keine Veranlassung, diesem einen Hinweis auf die Herkunft der so

gekennzeichneten Produkte aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Der angemeldeten Marke fehlt es daher an jeglicher Unterscheidungskraft,

dh an der Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft,

nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 –

"PROTECH"). Auch aus diesem Grunde wurde die angemeldete Marke daher zu

Recht von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Albert

Schwarz

Friehe-Wich