Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.09.2001 – 27 W (pat) 123/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 32 581.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung des Richters
Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für
"elektrische, elektronische, magnetische und optische Nachrichten-, Bild-, Text-, Sprach- und Datenerfassungs-, -aufnahme-, verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher-
und -ausgabegeräte, einschließlich EDV-Hardware; elektrische
Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Teile der
vorgenannten Geräte, Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; mit EDV-Programmen und Datenbanken versehene maschinenlesbare Datenträger; Speichermedien, soweit in
Klasse 9 enthalten; Computer-Software einschließlich EDV-Programmen und Datenbanken, soweit in Klasse 9 enthalten;
Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Drucksachen,
insbesondere auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Computer-
Software, soweit in Klasse 16 enthalten;
Erstellen und Warten (Verbesserung und Aktualisierung) von
Computer-Software einschließlich EDV-Programmen und Datenbanken, sowie deren Vermietung oder Überlassung in Form von
besonderen Vertragsverhältnissen (lizenzweise Überlassung); Erstellen von EDV-Systemanalysen sowie Prüfung von EDV-Systemen; Datenerfassung sowie Verarbeitung von maschinell erfaßten
Daten für andere; technische Beratung, gutachterliche Tätigkeit
sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Programmierers, jeweils auf dem Gebiet der EDV; Vermietung von EDV-Anlagen"
angemeldet ist
ROBO
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung "ROBO" stelle eine häufig
verwendete Kurzform für "Roboter" dar, so daß die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus sich heraus
verständlich als bestimmungs- und inhaltsbeschreibender Sachhinweis für diese
angesehen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintragung der Marke anzuordnen, hilfsweise unter Zugrundelegung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit
dem Zusatz: "sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht für oder
im Zusammenhang mit Robotern".
Sie meint, "ROBO" werde, wie aus den von der Markenstelle genannten Belegen
ersichtlich sei, nicht in Alleinstellung, sondern jeweils in Verbindung mit einem die
Funktion des Roboters kennzeichnenden Wort verwendet. Roboter und deren Teile seien im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung nicht enthalten.
Ein Bezug zwischen Robotern und EDV-Hardware, EDV-Software und Dienstleistungen der Datenverarbeitung sei ebenso wenig belegt wie eine beschreibende
Verwendung des Begriffs "ROBO" in Alleinstellung. Daß die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Roboter-Systemen Verwendung finden könnten, reiche für eine Zurückweisung nicht aus, wie sich aus der Entscheidung "THE HOME DEPOT" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1996, 771) ersehen
lasse. Die angemeldete Marke sei daher unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen
daher die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die
Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs 1 MarkenG).
Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich in erster Linie um technisch interessierte und/oder technisch vorgebildete Verbraucher handelt, verstehen den Begriff "ROBO" als Kurzwort für "Roboter" (ähnlich wie "Auto" für "Automobil"). Hierfür sprechen zunächst die von der Markenstelle bereits im angegriffenen Beschluß zitierten Verwendungsbeispiele, weiter der bekannte Filmtitel "Robocop". Der Senat hat darüber hinaus eine Internet-Recherche durchgeführt, die
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Diese hat weitere
Belege dafür ergeben, daß es durchaus üblich ist, anstelle des Wortes "Roboter"
das Kurzwort "Robo" sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit einem
anderen Wort zu verwenden.
So findet sich in einem Internet-Artikel über eine "RoboTour 99 – Europe" unter
der Überschrift "Robo goes X-treme" ein Bericht über einen Lego-Roboter
(http://www.legomindstorms.com/home/robotour99/101499g.html); auf einer anderen Internet-Seite (http://www.colognearts.de/hdesign/code/robo.html) wird unter
der Überschrift "Robo" ein Metallroboter auf Acrylfuß angeboten; auf Internet-Seiten von "Vorarlberg Online" finden sich Berichte über einen "Robo-Affen" und über
einen "Robo-Dog"; "Berlin Online" zeigt aus dem Textarchiv des Berliner Kuriers
einen Artikel "Robo-Doc assistiert"; auf weiteren Internet-Seiten werden Spiele mit
den Bezeichnungen "Robo Club" ("... Roboter mit bestimmten Fähigkeiten aus vorgegebenen Elementen zusammenzubauen"), "RoboChallenge" ("... Logik-Spiel,
bei dem Du einen Roboter vom Startpunkt ab unversehrt ans Ziel befördern
mußt"), "Robo Rally" ("Roboter bewegen sich ... in einer menschenleeren Fabrik")
und "Robo Rumble Trainer" angeboten bzw beschrieben. Weiter finden sich mehrere Berichte über einen sogenannten "Robo-Cup" (Roboter Weltmeisterschaft für
Cyber-Fußballteams), ein hierfür bestimmter Fußball-Roboter wurde im "Robo-
Lab" des Instituts für Computerwissenschaften der Uni Salzburg entwickelt usw.
All diese Beispiele zeigen, daß die angesprochenen Verkehrskreise "Robo" als
Kurzwort mit der Bedeutung "Roboter" verstehen, und zwar sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Wörtern. Damit ist das Kurzwort "Robo"
hinsichtlich der Schutzfähigkeit ebenso zu beurteilen, wie es das Wort "Roboter"
wäre.
Sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen können
für einen bzw in einem Roboter, also einem Automaten Verwendung finden, der
ferngesteuert, nach Sensorsignalen oder einprogrammierten Befehlsfolgen anstelle eines Menschen bestimmte mechanische Tätigkeiten verrichtet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001). Damit ist das zur Eintragung angemeldete Wort hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen, für das es beansprucht wird, geeignet, zur Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit und/oder Bestimmung zu dienen, so zB als Bauteil zur Verwendung in einem Roboter, als (auf
einem Datenträger gespeicherte) Software zur Programmierung oder Steuerung
eines Roboters, als Titel zur Bezeichnung des Inhalts bzw Themas der Druckschrift, als Schlagwort zur bestimmenden Beschreibung der angebotenen Dienstleistung zB der Wartung oder der Begutachtung eines Roboters, von dessen Komponenten oder dessen Steuerungssoftware. "ROBO" weist allgemein verständlich
immer darauf hin, daß die entsprechende Ware oder Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit Robotern erbracht wird und ist damit als beschreibende
und zur freien Verwendung durch Mitbewerber freizuhaltende Angabe von der Registrierung als Marke ausgeschlossen.
An dieser objektiven Eignung ändert auch die Einschränkung in dem dem Hilfsantrag zugrundeliegenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nichts, denn diese
ändert die Eigenschaften der Produkte nicht; es handelt sich vielmehr lediglich um
eine Absichtserklärung, die für die Verwendung in oder im Zusammenhang mit
Robotern tatsächlich geeigneten Waren und Dienstleistungen insoweit nicht zu
verwenden.
Im Hinblick auf den in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
glatt beschreibenden Charakter des zur Eintragung angemeldeten Begriffs hat der
Verkehr auch keine Veranlassung, diesem einen Hinweis auf die Herkunft der so
gekennzeichneten Produkte aus einem ganz bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Der angemeldeten Marke fehlt es daher an jeglicher Unterscheidungskraft,
dh an der Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft,
nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 –
"PROTECH"). Auch aus diesem Grunde wurde die angemeldete Marke daher zu
Recht von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Albert
Schwarz
Friehe-Wich
Pü