Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.08.2005 – 33 W (pat) 302/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 302/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 46 017.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 vom 24. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Juli 2001 die Wortmarke
ROBOMAN
für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
"Bagger, Baumaschinen, Geräte und Maschinen zum Fördern, Laden und Entladen, Geräte und Maschinen zur automatischen
Handhabung von Werkzeugen und Werkstücken, Hebegeräte
(Maschinen), Maschinen zur Grünanlagegestaltung und -pflege,
von einem Motor angetriebene Werkzeuge".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 24. Januar 2002 gemäss § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 7. November 2001 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass es sich bei der Wortkombination um
einen bereits verwendeten Begriff zur Bezeichnung einer Mischung aus einem Roboter und einem Menschen handle. In Bezug auf die beanspruchten Waren, die
sämtlich dem Maschinenbereich entstammten, enthalte die angemeldete Marke lediglich eine beschreibende Angabe dahingehend, dass derartige Roboter mit
menschlichen Eigenschaften ausgestattet seien, also weiterentwickelte Roboter.
Gegen diese
Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt
sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass bereits aufgrund des
Zwischenbescheids gemäss einer Absprache mit der Bearbeiterin der Markenstelle mit Schriftsatz vom 19. November 2001 ein Warenverzeichnis eingereicht worden sei, das den Zusatz enthalte: "alle vorgenannten Geräte auch in Kombination
als Arbeitsmaschinen zur Pflege von Friedhöfen uä Parkanlagen". Die Anmelderin
könne nicht nachvollziehen, weshalb dieses Schreiben nicht zur Akte gelangt sei
und bittet um Prüfung, ob die Beschwerdegebühr zurückerstattet werden könne.
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin ihr Warenverzeichnis schließlich durch folgenden neuen Disclaimer eingeschränkt: "alle vorgenannten Geräte in Kombination mit Arbeitsmaschinen zur Pflege von Friedhöfen und
ähnlichen Parkanlagen".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Wortmarke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung
gemäss §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäss § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr BGH MarkenG 2005, S 145 - BerlinCard;
GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm
entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann
demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr vgl BGH - BerlinCard aaO; BGH
GRUR 1999, 1089 - YES).
Die hier begehrte Marke setzt sich aus den Begriffen "ROBO" und "MAN" in einem
Wort geschrieben, zusammen. "ROBO" ist dabei, was auch die Anmelderin nicht
bestreitet, das Kurzwort für "Roboter" (vgl BPatG 27 W (pat) 123/00 - ROBO). Dies
konnte der Senat auch bei seiner Internetrecherche nachweisen. So werden beispielsweise bei einer Fußballweltmeisterschaft für Roboter die Spieler als "Robo-Manschaften" bezeichnet (www.nachlese.at), über einen Roboter-Plastikhund
heißt es auf einer Internetseite in der Bildzeitung (www.bild.t-online.de): "Aibo (der
Roboterhund) .... geht mit staksigen Robo-Schritten .... ", und unter www.robowelt.de wird ein "Robo-Hubschrauber" als Spielzeug angeboten. "man" ist dem
deutschen Begriff "Mann" sowohl bildlich als auch klanglich äußerst ähnlich, gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im wesentlichen Fachkreise, ohne weiteres verstanden. Der Gesamtbegriff ist daher als "Roboter-Mann" zu übersetzen.
Zu berücksichtigen ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass weder der hier
begehrte Ausdruck "ROBOMAN" noch "Roboter-Mann" im Zusammenhang mit
den streitgegenständlichen Dienstleistungen bei der Internetrecherche des Senats
nachweisbar war. Als "ROBOMAN" wird lediglich ein Unterhaltungskünstler bezeichnet, der aufgrund seiner Bewegungsabläufe und seiner Kleidung wie ein Roboter wirkt (vgl beispielsweise www.leuchtstift.ch: Roboman für jeden Anlass";
www.mensch-oder-maschine.de: "Für Schaufensteraktionen, Stadtfeste, Messen
.... Living Dolls, Roboman .....; http://pablo-zibes.de: "Show Roboman"). Aufgrund
des zuletzt eingefügten Disclaimers werden die verschiedenen Maschinen und
Geräte der Klasse 7 ausschließlich zur Pflege von Friedhöfen und ähnlichen Parkanlagen begehrt. Dass auf diesem Warengebiet ein Gerät als "Roboman" bezeichnet wird, liegt eher fern.
Es fehlt daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über
eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit
gekennzeichneten Waren werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen
werden.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage bestehenden Waren dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 66 - Test ist; 1202 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortkombination "ROBOMAN"
nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch begehrten Waren konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger
Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit
nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit den verbliebenen Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
3. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäss § 71 Abs 3 MarkenG kommt
im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Sie wird grundsätzlich nur in Fällen angeordnet, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr
einzubehalten. Dazu zählen insbesondere Verfahrensfehler (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rz 49 f). In jedem Fall ist dabei jedoch zu überprüfen,
ob eine erforderliche Kausalität zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der
Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung besteht.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. November 2001
vorgelegte Warenverzeichnis wurde bei der Beschlussfassung der Markenstelle
nicht berücksichtigt. Dieses Warenverzeichnis enthält allerdings lediglich den Zusatz: alle vorgenannten Geräte "auch" in Kombination als Arbeitsmaschinen zur
Pflege von Friedhöfen uä Parkanlagen. Es handelt sich insoweit nicht um eine
wirkliche Beschränkung des Warenverzeichnisses auf diesen Teilbereich. Wie jedoch ausgeführt, ergibt sich erst aus der konkreten Beschränkung der begehrten
Maschinen auf den Bereich der Pflege von Friedhöfen und Parkanlagen die
Schutzfähigkeit der begehrten Wortkombination gemäss § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG. Aus diesem Grund hätte die Markenstelle auch bei Berücksichtigung
dieses Schriftsatzes die Anmeldung zurückgewiesen, so dass auch in diesem Fall
die Beschwerdeeinlegung erforderlich gewesen wäre.
Vors. Richter Winkler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hock
Kätker
Dr. Hock
Cl/Pü