Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 26 W (pat) 46/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 25 254.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung des
Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin
Eder 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Waren und Dienstleistungen
"Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken,
alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Verpflegung; Beherbergung von Gästen"
angemeldete Wortmarke
X-TRA
mit Beschluß vom 4. Dezember 2000 gemäß den §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Beanstandungsbescheid
vom 20. September 2000 ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung "X-TRA" entspreche dem englischen Wort für "extra". Im Zusammenhang mit den von der
Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen stelle sie lediglich eine allgemeine Werbeaussage dahingehend dar, daß die Waren und Dienstleistungen
außergewöhnlich gut, also von besonderer Qualität seien. Derartige Slogans entbehrten jeglicher Unterscheidungskraft, da sie von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als werbeübliche Anpreisung, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt würden. An derartigen Slogans bestehe auch ein aktuelles Freihaltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach besitzt
die Bezeichnung "X-TRA" die erforderliche Unterscheidungskraft. Schon ihre
Schreibweise sei fantasievoll und schutzfähig, wobei die Hervorhebung des Buchstabens "X" eine besondere, ungewöhnliche Buchstabenfolge darstelle. Die
Annahme der Markenstelle, daß "X-TRA" vom englischen Wort "extra" abstamme,
sei nicht richtig. Dieses englische Wort habe auch nicht die ausschließliche
Bedeutung von "besonderer Qualität". Vielmehr stehe das Wort "extra", das aus
dem Lateinischen komme, im Deutschen für weitere Sinngehalte, so daß es schon
an einer eindeutigen, dem Verkehr erkennbaren beschreibenden Bedeutung fehle.
Schließlich sei die angemeldete Bezeichnung auch klanglich auffällig, denn sie
werde wegen der Alleinstellung des "X" nicht "extra", sondern "IKS-TRA" oder
"EKS-TRA" ausgesprochen. Einen Slogan für Waren von besonderer Qualität
stelle die angemeldete Marke "X-TRA" nicht dar. Das ihr mit Schreiben des Senats
vom 27. Juni 2001 zugeleitete Ergebnis einer Internetrecherche zu "X-TRA" lasse
lediglich erkennen, daß die angemeldete Bezeichnung nicht von Dritten für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet werde. Im übrigen sei
bereits eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil "X-TRA" eingetragen. Die
Entscheidung BGH GRUR 1996, 770 – MEGA sei für die vorliegende Anmeldung
nicht einschlägig. Anders als das reine Füllwort "MEGA" sei die angemeldete
Marke "X-TRA" schon aufgrund ihrer auffälligen und besonderen Schreibweise
nicht in der Umgangssprache wiederzufinden. Eine Gleichstellung des deutschen
Wortes "extra" mit der angemeldeten Marke sei nicht gerechtfertigt, denn sie
beruhe auf einer gedanklichen Deduktion.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn der
begehrten Eintragung steht jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung "X-TRA" handelt es sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine warenbeschreibende Angabe iS der
genannten Bestimmung. Danach sind solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR
1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den
umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem
Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813
– CHANGE; BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Die angemeldete Bezeichnung
"X-TRA" gehört zu diesen Angaben oder Umständen.
Wie das Ergebnis einer Internetrecherche zur aktuellen Verwendung der angemeldeten Bezeichnung "X-TRA", das der Anmelderin mit Schreiben vom
27. Juni 2001 zugeleitet wurde, belegt, wird "X-TRA" gerade im wirtschaftlichen
Bereich vielfach auch bereits in Alleinstellung verwendet (vgl bspw "x-tra bikes von
Schauff"; "Various X-Tra Stark! – Deutsche ..."; "Kinderplatten X-tra stark - ...";
"Einfach einkaufen – x-tra für Herren ..."). Wie diese von der Anmelderin nicht in
Zweifel gezogenen Beispiele zeigen, wird "X-TRA" offensichtlich anstelle des
geläufigen Begriffs "extra" gebraucht, um durch diese auffällige Schreibweise auf
die besondere Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen werbemäßig aufmerksam zu machen. Dabei bestehen auch keine Zweifel, daß der angesprochene Verkehr die Buchstabenkombination "X-TRA" mit dem klanglich übereinstimmenden geläufigen Begriff "extra" gleichsetzt und deshalb als beschreibenden und anpreisenden Hinweis auf Waren von besonderer Qualität und außergewöhnliche Dienstleistungen ansieht. Da der Verkehr die Bezeichnung "X-TRA" in
jedem Bereich des Wirtschaftslebens als ein Eigenschaftswort für "besonders gut"
versteht, kann es zur Bezeichnung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen dienen, so daß es gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen ist (vgl dazu BGH GRUR 1996, 770 – MEGA).
Die von der Anmelderin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch: Wie
sie selbst einräumt, kann die angemeldete Bezeichnung durchaus wie "EKS-TRA"
ausgesprochen werden, so daß es sich bei der Anmeldung "X-TRA" durchaus um
eine ohne weiteres erkennbare, eng angelehnte Abwandlung der freizuhaltenden
beschreibenden Angabe "extra" handelt. Soweit sie auf eine Vielzahl von eingetragenen Marken verweist, die mit dem Bestandteil "X-TRA" eingetragen seien, so
rechtfertigen diese schon deshalb keine andere Beurteilung, weil Marken in ihrer
Gesamtheit zu werten sind (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Auch soweit die Anmelderin auf Eintragungen von
"X-TRA" in Alleinstellung verweist, vermögen diese Voreintragungen keinen Eintragungsanspruch zu begründen (vgl dazu BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today).
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2
MarkenG lagen nicht vor.
Kraft
Reker
Eder
Fa