Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.09.2001 – 3 Ni 23/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das Patent 43 21 957

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des

Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein am 20. September 2001

beschlossen:

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe§

I.

Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Mai 2001, der an das Deutsche

Patent- und Markenamt gerichtet ist, auf das Patent 43 21 957 verzichtet haben,

haben die Parteien das Patentnichtigkeitsverfahren 3 Ni 23/01 mit Schreiben vom

9. August 2001 bzw vom 22. August 2001 übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die

Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die

Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR

1983, 560). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten durch Verzicht auf das

Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die

Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, den Beklagten die

Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).

Hellebrand

Sredl

Dr. Feuerlein

Sr/Na