Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.09.2001 – 3 Ni 23/01
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das Patent 43 21 957
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des
Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein am 20. September 2001
beschlossen:
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe§
I.
Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Mai 2001, der an das Deutsche
Patent- und Markenamt gerichtet ist, auf das Patent 43 21 957 verzichtet haben,
haben die Parteien das Patentnichtigkeitsverfahren 3 Ni 23/01 mit Schreiben vom
9. August 2001 bzw vom 22. August 2001 übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nach § 84 Abs 2 PatG, § 91 a ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die
Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat grundsätzlich die
Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre (BGH GRUR
1983, 560). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten durch Verzicht auf das
Streitpatent die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt und sich damit in die
Rolle der Unterlegenen begeben. Es ist daher gerechtfertigt, den Beklagten die
Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (BPatGE 22, 33; 28, 197).
Hellebrand
Sredl
Dr. Feuerlein
Sr/Na