Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 02.10.2001 – 24 W (pat) 62/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 62/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 672 153
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. März 1999 und vom 28. März 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Für die international unter der Nummer 672 153 für eine Vielzahl von Waren und
Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 23, 24, 25, 28, 34 und 35
registrierte Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachgesucht worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
den Schutz mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für sämtliche Waren verweigert und ausgeführt, daß
die schutzsuchende Marke insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft
aufweise und als beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis unterliege. Das Markenwort „colors“ weise lediglich – je nach Ware – entweder auf die
farbige Ausstattung oder Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren hin oder
werde im Sinne einer Bestimmungsangabe verstanden. Bei der Mehrfarbigkeit der
Wortgestaltung handle es sich um ein branchenübliches graphisches Gestaltungsmittel. Eine besondere Bildwirkung, die im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienen könnte, entstehe dadurch nicht. Im übrigen unterstreiche die graphische Gestaltung lediglich die in dem Wort „colors“ enthaltene
Sachaussage.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Im
Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, soweit beschwerdegegenständlich, beschränkt auf
„préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser ; savons ;
parfumerie, huiles essentielles, dentifrices;
appareils et
instruments scientifiques, nautiques, géodésiques,
électriques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de
contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d´enseignement ;
appareils pour l´enregistrement, la transmission, la reproduction du
son ; supports d´enregistrement magnétiques, disques acoustiques ;
distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à
prépaiement ; caisses enregistreuses, machines à calculer et
équipement pour le traitement de l´information ; extincteurs;
véhicules, appareils de locomotion par terre, par air ou par eau;
métaux précieux et leurs alliages et produits en ces matières ou en
plaqué non compris dans d'autres classes ; joaillerie et bijouterie, à
l´exception de joaillerie et bijouterie avec pierres précieuses ; horlogerie
et instruments chronométriques;
produits de l´imprimerie et magazines, à l´exception de produits de
l´imprimerie et magazines de mode et de produits de l´imprimerie et
magazines professionels ; adhésifs (matières collantes) pour
la
papeterie ou le ménage ; pinceaux ; machines à écrire et articles de
bureau (à l´exception des meubles) ; cartes à jouer ; caractères
d´imprimerie ; clichés;
cannes; fouets et sellerie;
jeux, jouets ; articles de gymnastique et de sport non compris dans
d´autres classes.
tabac ; articles pour fumeurs ; allumettes."
Mit dieser Maßgabe beantragt die Markeninhaberin,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und im zuletzt noch weiterverfolgten Umfang auch
begründet.
1.
Im Hinblick auf die vorgenannten, allein noch beschwerdegegenständlichen
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß das der englischen
Sprache entnommene Markenwort „colors“ von den angesprochenen Verkehrskreisen in seiner Bedeutung „Farben“ ohne weiteres verstanden wird. Insoweit eignet sich die Marke als unmittelbar beschreibende Angabe im Hinblick auf eine Vielzahl von Waren (und Dienstleistungen), bei denen Farben
ganz allgemein (dh unabhängig von der bestimmten Farbe eines konkreten
Produkts) eine verkehrswesentliche Bedeutung zukommt, sei es als Eigenschaft der Produkte selbst (zB bei Bekleidungsstücken und Papierwaren), sei
es als Ergebnis der bestimmungsgemäßen Anwendung der Produkte (so etwa
im Bereich der Kosmetik oder im Sinne eines Schutzes von Farben bei
Wasch- und Bleichmitteln, ferner bei der Erzeugung und Reproduktion von
Farben durch technische Geräte usw). Die graphische Ausgestaltung der
schutzsuchenden Marke kann insoweit zu keiner anderen Beurteilung führen.
Sie unterstreicht lediglich den warenbeschreibenden Bedeutungsgehalt des
Wortes „colors“, ist also selbst Teil der Sachaussage. Insoweit kann dahinstehen, ob die mehrfarbige Gestaltung beschreibender Angaben (Wörter, Bilder
usw) nur den angestrebten Schutzbereich erweitert, also regelmäßig nicht für
sich gesehen schutzbegründend wirken kann (so BPatG GRUR 1997, 530,
531 „Rohrreiniger“ im Anschluß an BGH GRUR 1956, 183, 185 f „Drei-Punkt-
Urteil“; RG GRUR 1937, 1097, 1100) oder ob derartige Farbgestaltungen den
Schutzbereich auf die konkrete Ausgestaltung beschränken und insoweit
schutzbegründend sein können (in diesem Sinne BPatG GRUR 1997, 283,
284 „TAX FREE“; GRUR 1997, 285, 286 „VISA-Streifenbild“).
Die vorstehenden Überlegungen treffen jedoch nicht schlechthin auf alle
denkbaren Waren (oder Dienstleistungen) zu, sondern – wie ausgeführt – nur
auf solche Waren, bei denen Farben als solche ein wesentliches Produktmerkmal darstellen. Für die nunmehr noch verbliebenen Waren läßt sich dies
nicht feststellen (vgl BPatG, Beschl. v. 5.2.1997, 29 W(pat) 232/94, und vom
18.7.1997, 33 W(pat) 179/96). Zwar weisen auch diese Waren stets eine bestimmte Farbe auf, mitunter werden sie gerade im Hinblick auf eine bestimmte
Farbe erworben (zB Kraftfahrzeuge). Wesentliches Produktmerkmal ist insoweit aber allenfalls die konkrete Farbe, nicht jedoch der Begriff „Farben“ als
solcher.
2.
In diesem Umfang kann der schutzsuchenden IR-Marke auch nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (Art. 5 Abs 2 MMA, Art. 6quinquies B Satz 1 Nr 2 PVÜ iVm §§ 107, 113, 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG). Weder läßt sich – wie ausgeführt – der Marke insoweit ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt entnehmen noch bestehen
sonstige Anhaltspunkte dafür, die es rechtfertigen würden, der Marke jede
Unterscheidungskraft abzusprechen.
Nach der vorgenommenen Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und
Dienstleistungen waren die angefochtenen Beschlüsse daher aufzuheben.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Abb. 1
Bb