Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 27 W (pat) 154/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 397 45 255.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die als dreidimensionale Marke angemeldete Darstellung

siehe Abb. 1 am Ende

soll für

Batteriepack für elektrische Heizgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke gehe ohne jedes originelle Gestaltungsmerkmal über eine einfache Darstellung der beanspruchten Waren nicht hinaus; sie stelle lediglich einen Batteriesatz dar, der für

den Betrachter offensichtlich - und wie von der Anmelderin auch vorgetragen - aus

einem Gehäuse bestehe, das zum Einlegen von Batterien bestimmt sei. Es handele sich um eine warentypische Gestaltung, da auch andere Hersteller von Batteriegehäusen die Gestaltungsform ihrer Produkte an der Größe und Form der für den

Betrieb erforderlichen Batterien ausrichteten, wie sich einem entsprechenden Katalog entnehmen lasse; auch die in der Mitte und an den Längsseiten des Gehäuses angebrachten Rillen seien ein marktübliches optisches und funktionell bedingtes Gestaltungselement, an welches der Verkehr gewöhnt sei. Schließlich könne

auch der Hinweis der Anmelderin, ihr seien keine Konkurrenzprodukte bekannt, so

daß dem Verkehr eine Unterscheidungsnotwendigkeit nicht abverlangt werde, die

erforderliche Unterscheidungskraft nicht begründen. Ob auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne dahinstehen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde der

Anmelderin. Im Anmeldeverfahren hatte sie unter Berufung auf den sich aus der

Eintragung der Anmeldemarke in den USA ergebenden Telle-Quelle-Schutz nach Art 6quinquies PVÜ ausgeführt: Das Batteriegehäuse - ein von ihr bereits seit Jahren

vertriebener Marktgegenstand ohne Konkurrenzprodukte - werde für Mono-Batterieblöcke in Akku-Ausführung für einen "einzigartigen" Zweck benötigt, nämlich für

elektrisch beheizbare Handschuh- und Stiefelheizungen. Für den Markengegenstand gebe es einen sehr großen Gestaltungsspielraum, der nicht funktionell bedingt sei. Solche nicht üblichen, sondern designmäßigen Merkmale lägen hier in

der "gefällig-elegant allseits abgerundeten Gesamtform des Gehäuses", in der

längsmittigen Vertiefung der Schmuckrippen, im Übergang zu dem vertieft angeordneten Rändelrad zur Verstellung der Stromstärke und schließlich in der Prägung des Gesamteindrucks durch je zwei parallele Rillen an den schmalen Längsseiten des Gehäuses vor. Die Unterscheidungskraft könne deshalb hier nicht verneint werden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist in der Sache der Erfolg zu

versagen, da der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG entgegensteht.

Dabei kann die Frage, ob überhaupt eine wirksame Anmeldung vorliegt, weil die

hier vorgelegte zweidimensionale Wiedergabe der Anmeldemarke den Anforderungen nach § 32 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht genügt, denen zufolge die Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke in der Regel sämtliche Seiten erkennen lassen

muß (vgl BPatG GRUR 2001, 521, 522 – Penta Kartusche), hier auf sich beruhen.

Denn ungeachtet dessen ist die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke schon

auf der Grundlage der vorgelegten (zweidimensionalen) Wiedergabe zu verneinen.

Auf die Frage, ob an dreidimensionale Marken erhöhte Anforderungen zu stellen

sind, die zZ Gegenstand von Vorlagen des BGH (GRUR 2001, 334 – Gabelstapler; Beschlüsse vom 23. November 2000 – Stabtaschenlampen und Rado-Uhr, erwähnt in GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH) und des BPatG (GRUR 2001, 737 –

Waschmittelflasche) an den EuGH ist, kommt es dabei hier nicht an, weil die Anmeldemarke nicht einmal den geringen Anforderungen des BGH (aaO –

SWATCH) an die Unterscheidungskraft von dreidimensionalen Marken genügt,

denen zufolge der Verkehr dem angemeldeten Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis ungeachtet besonderer Eigenart und Originalität bereits dann entnimmt, wenn sich die Bildmarke - gleich ob zwei- oder dreidimensional - nicht in

der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur

Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sondern darüber hinausgehende charakteristische Elemente aufweist (aaO, S 415). Denn die Ausgestaltung

des angemeldeten Zeichens ist allein technisch bedingt.

Die offenbar auf der Rückseite befindlichen, andeutungsweise erkennbaren beiden Bügel dienen ersichtlich der Befestigung des Batteriebehälters. Auch das

Drehrad zur Verstellung der Stromstärke unterscheidet sich nicht von vergleichbaren handelsüblichen Drehrädern. Eine über die technische Funktion hinausgehende "geschmacklich ansprechende" Integration in das Gehäuse ist dabei nicht erkennbar. Auch eine "gefällig-elegante allseits abgerundete Gesamtform des Gehäuses", die sich von demjenigen vergleichbaren Batteriepack abheben würde,

vermag der Senat nicht zu sehen. Denn wenn ein Batteriebehältnis zB (mehrere)

zylindrisch geformte Batterien aufnehmen soll, liegt es nahe, aus Gründen der

Platzersparnis und besseren Handhabbarkeit die Schmalseiten des quaderförmigen Behältnisses abzurunden; dies spricht aber letztlich für eine technische Funktion. Auch die "längsmittige Vertiefung mit Schmuckrippen" ist, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, bei den hier in Rede stehenden Waren üblich

und daher nicht geeignet, den angesprochenen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zu vermitteln. Da schließlich die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel nicht

begründet und damit auch die tatsächlichen Feststellungen des Amtes nicht bestritten hat, ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie den angefochtenen

Beschluß für unrichtig hält.

Nach alldem war daher die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz

Abb. 1