Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 33 W (pat) 117/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 03 293.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am AG Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts vom 4. Januar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 19. Januar 2000 die Wortmarke
Touch-It
für die Dienstleistungen
"Werbung (Klasse 35);
Telekommunikation (Klasse 38);
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung (Klasse 42)
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat mit Beanstandungsbescheid vom
19. Oktober 2000 Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit erhoben. Sie hat ausgeführt, daß im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfaßten Dienstleistungen das Markenwort lediglich eine allgemeine Sachangabe vermittle und in
werbeüblicher Form auf entsprechende Tätigkeiten aller Art im Zusammenhang
mit der Entwicklung, Umsetzung und Vermarktung einer neuartigen Technologie in
der Informationstechnik zur elektronischen Einbindung graphischer Objekte
jeglicher Art in das Internet durch Anfassen bzw Berühren, Drehen und
Verschieben selbiger mittels Mausklick hinweise. Die Markenstelle für Klasse 35
hat die Anmeldung mit Beschluß vom 4. Januar 2001 unter Bezugnahme auf den
Beanstandungsbescheid zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie beantragen,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben,
und haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:
"Werbung; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung, nämlich von Softwarewerkzeugen; ausgenommen sämtliche vorgenannte Dienstleistungen mit Bezug zur
Touch-Technologie".
Sie tragen vor, daß aus der Bezeichnung "Touch-It" selbst bei dem unterstellten
Verständnis der Übersetzung aus dem Englischen "berühre es" in keiner Weise
hervorgehe, was denn berührt werden solle. Inwiefern die Entwicklung, Umsetzung und Vermarktung einer neuartigen Technologie durch Anfassen bzw Berühren hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen realisierbar sein solle, sei
nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "Touch-It" im Zusammenhang mit den
nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für
nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000,
48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller
Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO
– Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093
- FOR YOU).
Die angemeldete, in Imperativform gehaltene, Marke "Touch It" bedeutet wörtlich
aus dem Englischen übersetzt "berühre es".
Ein beschreibender Bedeutungsgehalt käme dem Zeichen im Zusammenhang mit
der sog. "Touch-Technologie" zu, der jedoch durch die Einschränkung des
Dienstleistungsverzeichnisses
in
der mündlichen
Verhandlung
vom
9. Oktober 2001 ausgeschlossen worden ist. Unter "Touch-Technologie" versteht
man die Steuerung eines PC's nicht per Mausklick, sondern durch Berühren der
speziell ausgestalteten Oberfläche des Bildschirmes (Computer-Lexikon Fachwörterbuch Microsoft Press Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch, Ausgabe 2001
Seite 705, Bernhard Bachmann, Großes Lexikon der Computerfachbegriffe 1990,
S 418, jeweils unter dem Stichwort "Touchscreen").
Soweit im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen eine Computersteuerung per Mausklick erfolgt und auf diese Art und Weise graphische Objekte auf dem Bildschirm bewegt werden können, besteht zu der Aufforderung
"berühre es" allenfalls ein entfernter Bezug. Es sind mehrere analysierende Zwischenschritte dafür erforderlich, daß die hier beteiligten Verkehrskreise, im wesentlichen fachlich orientierte gewerbliche Kunden, annehmen, daß durch eine
Bedienung eines PC's per Maus eine Einwirkung auf dreidimensionale Objekte auf
dem Bildschirm in einer "Art von Berührung" stattfindet.
Hinzukommt im vorliegenden Fall, daß die Anmelder die Dienstleistung "Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung" – bei der ein beschreibender Inhalt
von allen angemeldeten Dienstleistungen am nächsten liegt – dahingehend eingeschränkt haben, daß das "Erstellen von Softwarewerkzeugen" angeboten wird. Es
handelt sich insoweit nicht um fertiggestellte Programme, die sich unmittelbar an
den Endverbraucher richten und diesen zum "Berühren" auffordern können, vielmehr muß aus der von den Anmeldern angebotenen Ware von den Abnehmern
die entsprechende Software fertiggestellt werden und dann ihrerseits sich gegebenenfalls mit dem in dem Markenwort enthaltenen Imperativ an die Endverbraucher
wenden.
Ausgehend von diesem technischen Sachverhalt fehlt es daher insgesamt an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im
Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die verschiedenen Möglichkeiten der
damit gekennzeichneten Dienstleistungen wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
– PROTECH).
Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch
solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren
oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814
- CHANGE; BGH aaO –FOR YOU).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke
"Touch-It" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im
Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen ist derzeit
nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit
dem eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnis in Zukunft eine Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Hu