Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.10.2001 – 33 W (pat) 259/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 59 721.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht
Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2000 und 17. Oktober 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt
ist am 27. September 1999 die
Wortmarke
"MAINPOWER"
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 39 und 42
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
21. März 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß
vom 17. Oktober 2000 bestätigt. Zur Begründung wurde auf Beanstandungsbescheide vom 20. Dezember 1999 und 7. August 2000 Bezug genommen. Im ersten Beanstandungsbescheid war erläutert worden, daß sich das angemeldete
Zeichen aus der geographischen Angabe "Main" (= rechter Nebenfluß des Rheins)
und dem im Sinne von "Kraft, Stärke, Leistung" verwendeten englischen Wort
"power" zusammensetze. Im zweiten Beanstandungsbescheid war ausgeführt
worden, daß "Main" in der englischen Sprache die Bedeutung von "Haupt-,
Hauptleitung, Hauptschalter, Stromnetz" habe und damit einen Hinweis auf eine
"Hauptenergiequelle" bzw "auf die Leistung eines Stromnetzes" gebe.
Gegen diese Entscheidungen des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde
eingelegt. Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben
und legte zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2001 folgendes
eingeschränktes Waren und Dienstleistungsverzeichnis vor:
"Klasse 9:
Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, soweit in
Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Feuerlöschgeräte.
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke, Veranstaltung von Tagungen und Konferenzen für wirtschaftliche Zwecke; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit;
Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung und Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und
Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von
Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung.
Klasse 38:
Nachrichtenwesen und Telekommunikation; Ausstrahlung von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton-
und Bildübertragung durch Satelliten, Vermietung von Modems,
Telefonen und anderen Telekommunikationsgeräten.
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen; Dienstleistungen eines Verkehrsbetriebes, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von
Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von
Kraftfahrzeugen, Vermietung von Schiffen, Verpackung von Waren.
Klasse 42:
Bau- und Konstruktionsplanung und –beratung; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen; Be- und Überwachung von Personen,
Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Chemikers;
Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Erstellen von technischen Gutachten; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Fotografieren; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten
des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Zimmerreservierung;
ausgenommen alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen auf
dem Gebiet oder im Zusammenhang mit der Energieversorgung."
Sie trägt vor, daß eine eindeutige Übersetzung der Wortbildung "MAINPOWER"
nicht möglich sei. Bereits die einzelnen Namensbestandteile "MAIN" und
"POWER" seien jeweils mehrdeutig. "Main" könne neben der geographischen Angabe in der englischen Sprache soviel wie "Stärke" oder "Tapferkeit" bedeuten.
"Power" werde mit "Kraft", aber auch mit "mechanisch" übersetzt. Ein eindeutiger
beschreibender Gehalt des Gesamtbegriffes sei nicht gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "MAINPOWER" im Zusammenhang mit
den nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen – entgegen der
Beurteilung der Markenstelle des Patentamts – für unterscheidungskräftig und für
nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41
MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2
MarkenG entgegenstehen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl
BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the
Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke
kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zuordnet werden und handelt es sich auch nicht um
ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke
verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089
- YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "MAIN" und "POWER" zusammen. "Main" kann zum einen als geographische Bezeichnung, nämlich als
Fluß(-gebiet) aufgefaßt werden oder auch als englischer Begriff, der mit "Haupt-,
Hauptleitung, Stromnetz" oder auch "Hauptschalter" übersetzt wird (Pons, Collins,
Großwörterbuch Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch, 1999, Seite 1531, Duden
Oxford Großwörterbuch Englisch, 1999, Seite 1302). Für "Power" finden sich in
der Übersetzung die Ausdrücke "Kraft", "Stärke", "Gewalt", "Strom" oder auch
"Überzeugungskraft" (Pons Collins, aaO S 1668 f, Duden Oxford, aaO S 1416).
Beide Markenbestandteile sind somit für sich allein durchaus vieldeutig. Auch der
Wortfolge kann nach der Auffassung des Senats, jedenfalls für das eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, noch kein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet werden; im Zusammenhang mit den nunmehr ausgeschlossenen Waren und Dienstleistungen, die sämtliche den Energieversorgungsbereich betroffen haben, lag dagegen ein beschreibender Bedeutungsgehalt dahingehend nahe, daß ein besonders leistungsstarkes Energieversorgungsunternehmen seine Dienste anbietet.
Hinsichtlich der verbleibenden Waren und Dienstleistungen bleibt der Begriffsinhalt für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich fachlich orientierte gewerbliche Kunden, aber auch den allgemeinen Verkehr, letztlich diffus und verschwommen. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, daß der Wortbestandteil "Main" als rechter Nebenfluß des Rheins zu verstehen ist, bleibt unklar,
ob das angemeldete Zeichen insoweit zum Ausdruck bringen soll, daß ein besonders leistungsstarker Anbieter, der in der entsprechenden Gegend angesiedelt ist,
auftreten will oder daß die Dienste der Anmelderin mit dem Fluß "Main" in irgendeinem Zusammenhang stehen. Sofern man den Wortbestandteil "Main" als englischen Ausdruck versteht, ergeben sich aufgrund der dargestellten verschiedenen
Übersetzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem ebenfalls mehrdeutigen
Begriff "Power" zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten für das Gesamtzeichen.
Alle angesprochenen Bedeutungen vermitteln jedenfalls keinen klaren Sinngehalt.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998,
813, 814 – CHANGE; BGH aaO – FOR YOU).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke
"MAINPOWER" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht
ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in
Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl