Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 29 W (pat) 133/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 11 440.4

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 10. Oktober 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden,

die Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2000 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

"Schallplatten; Reparaturdienste hinsichtlich der vorgenannten

Waren" zurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

"SCREENART"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Reparaturdienste hinsichtlich der

vorgenannten Waren; Telekommunikation"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts

hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Januar 2000 in vollem Umfang zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Kennzeichnung

setze sich aus zwei englischen Wörtern zusammen, die den angesprochenen

deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich seien. Das in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzig naheliegende

Verständnis der angemeldeten Marke sei "Bildschirm-/Monitor-Kunst" In dieser Bedeutung weise die Wortzusammensetzung lediglich darauf hin, dass die angemeldeten Waren der Klasse 9 einen Monitor enthalten, auf dem Kunst erscheint oder

welcher künstlerisch fantasievoll gestaltet sei, und dass die Dienstleistungen der

Klasse 38 mit solchen künstlerisch ausgestalteten Monitoren erbracht werden. Bei

den Dienstleistungen der Klasse 37 bezeichne das Wort lediglich den Gegenstand

der Reparaturen. Auf dem Telekommunikations- und EDV-Sektor sei bei Standardgeräten oft die äußere Ausgestaltung wert- und kaufentscheidend. Die

sprachüblich gebildete angemeldete Wortzusammensetzung, deren Bedeutung für

den inländischen Verkehr klar ersichtlich sei, weise keine über die Vermittlung einer glatt beschreibenden Angabe hinausgehenden betriebskennzeichnenden Begriffsinhalt auf. Es sei markenrechtlich unerheblich, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele. Da der angemeldeten Kennzeichnung bereits jegliche

Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben, ob der Eintragung auch

ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei dem erforderlichen

großzügigen Maßstab und bei Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zum einen sei

das Wort "SCREEN" ein mehrdeutiges Fremdwort und nicht in die deutsche Sprache eingegangen. Zweitens ergebe die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit selbst in der Übersetzung "Bildschirm-/Monitor-Kunst" keinen klaren Hinweis auf die Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Vielmehr erlaube diese Wortzusammensetzung verschiedene Interpretationen. Auch

handele es sich bei "SCREENART" nicht um einen Begriff der Alltagssprache.

Auch ein Freihaltungsbedürfnis stehe der Eintragung nicht entgegen. Die angemeldete Wortkombination werde weder bereits als beschreibende Angabe verwendet noch sei es wahrscheinlich, dass diese in Zukunft als solche verwendet

werden könne. Eine Wortmarke, die wie die hier angemeldete nur unbestimmte

Vorstellung in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen erlaube, sei

schutzfähig. Auch sei das Wort "SCREENART" bereits unter der Nummer

300 86 144 als Marke für die Anmelderin in das Markenregister eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den

Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der Beschwerdeschriftsatz mit aufgeklebten Gebührenmarken im Wert von DM 345,-- gegen den am 19. Januar 2000

der Anmelderin zugestellten Beschluss erst am 21. Februar 2000 (Mittwoch),

also nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingegangen. Jedoch wird in der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als Beschwerdegebühr

ein Gebührensatz von DM 300,-- genannt, der bis 31. Dezember 1999 galt, jedoch ab 1. Januar 2000 auf DM 345,-- erhöht worden war. Die Beschwerdefrist

und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr haben daher nicht zu laufen

2) Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete

Marke ist für die beanspruchten Waren mit Ausnahme von "Schallplatten; Reparaturdienste hinsichtlich der vorgenannten Waren", von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Marke insoweit jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

3) Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167,

1168 "YES"; WRP 2000, 741 "LOGO"; BGH WRP 2001, 35 "RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION"; vgl etwa auch BGH GRUR 2000, 321, 322

"Radio von hier"; BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; BGH

GRUR 2000, 720, 721 "Unter uns"; BGH WRP 2001, 692 "Test it"; BGH WRP

2001, 1080, 1081 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"; BGH WRP 2001,

1082, 1083 "marktfrisch"; BGH I ZB 60/98 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten").

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortverbindung für die meisten der beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff

"SCREENART" setzt sich erkennbar aus den auch im deutschen Sprachgebrauch verwendeten Wortelementen "Screen" und "Art" zusammen. "Screen"

hat in der englischen Sprache die Bedeutung "Bildschirm, Monitor, Leinwand"

und wird in der deutschen Umgangssprache in der Bedeutung "Bildschirm,

Monitor" gebraucht. In Duden, Deutsches Unversalwörterbuch, 4. Aufl und Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl ist "Screen" ausschließlich in dieser

Bedeutung nachweisbar. Auch die in der deutschen Sprache vorkommenden

Wortzusammensetzungen mit "Screen" wie "Screendesigner" (Computergrafiker, der die Bildschirmoberfläche übersichtlich gestaltet), "Screensaver" (Bildschirmschoner) und "Screenshot" (Abbildung einer Bildschirmanzeige) leiten

sich von der Hauptbedeutung "Bildschirm" ab (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, Stichwörter "Screendesigner", "Screensaver", "Screenshot"). Der Begriff "Art" für "Kunst", der zum Grundwortschatz der englischen

Sprache gehört, wird

im deutschen Sprachgebrauch - insbesondere

in

Wortverbindungen - häufig verwendet. So spricht man etwa von einem

"Artdirektor" (künstlerischer Leiter), von "Art deco" (eine künstlerische

Richtung),

"Artes

liberales"

(freie Künste)

(vgl Duden, Deutsches

Unversalwörterbuch, 4. Aufl), Art nouveau

(bestimmte Richtung des

Jugendstils), "Artothek" (Galerie, Museum, das Kunstwerke an Privatpersonen

verleiht) (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl). Bei wörtlicher

Übersetzung der angemeldeten Wortzusammensetzung ergibt sich darum für

breite deutsche Verkehrskreise zwanglos die Bedeutung "Bildschirm-/Monitor-

Kunst".

Die angemeldete Wortkombination nimmt auf eine konkrete vorteilhafte

Eigenschaft der meisten beanspruchten Waren der angemeldeten Marke in

werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im

Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die meisten der Waren nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348 f "ABSOLUT"; BGH WRP 1999, 1169,

1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Ein solches Verständnis

drängt sich

in Verbindung mit den angemeldeten Waren "Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer" auf. Die angemeldete Kennzeichnung wird als Hinweis auf Kunst verstanden werden, die für

den Bildschirm oder in Verbindung mit einem Monitor gemacht ist, dh als

Hinweis auf Kunst, die mittels Computer erzeugt wird bzw die für die Darstellung auf dem Computermonitor bestimmt ist. Damit ist "screenart" auch als

andere Bezeichnung für "Computerkunst" aufzufassen, denn es handelt sich

- wie aus der Wortzusammensetzung entnehmbar - um Kunst, die durch

Computer erzeugt wird. Da der Monitor das wichtigste Ausgabegerät eines

Computers oder Aufzeichnungsgeräts ist, dieses ohne Monitor völlig nutzlos ist

und umgekehrt, der "Screen" ohne Gerät, das die Quelle der Signale ist,

ebenso nutzlos ist, besteht zu den beanspruchten Computern und der sonstigen Computer-Hardware ein enger funktionaler Zusammenhang. Es sind sogar

Computer oder (verzerrungsfreie, hochauflösende, farbtreue) Monitore denkbar, die speziell für die Erstellung von "Screenart" ausgelegt sind. Aufzeichnungsgeräte können – wie CD-Brenner – in Verbindung mit Computer-(Bildschirm-)Kunst oder zum Aktualisieren von Webseiten (Modems) verwendet

werden. Außerdem gibt es Aufzeichnungsgeräte, in die ein Monitor eingebaut

ist, ebenso wie PCs, die im Set mit Monitor geliefert werden oder die wie Notebooks oder Apple-Computer einen Bildschirm integriert haben. Oft sind Lautsprecher oder Notebooks auch mit Monitoren ausgerüstet, und es gibt einen

Trend zur multimedialen Kunst, die visuelle und klangliche Ausdrucksmittel

verbindet. Die Telekommunikation ist das Mittel, über das die "screenart" vermittelt und verbreitet wird.

Es mag zwar sein, dass es sich bei "SCREENART" um einen recht allgemeinen, umfassenden Begriff handelt, der verschiedene Interpretationen zulässt.

Dies spricht hier jedoch nicht für die Schutzfähigkeit. Zum einen handelt es

sich um einen weiten Begriff, unter den notwendigerweise zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und Ausgestaltungen von Geräten oder Programmen fallen (vgl zur Schutzfähigkeit von umfassenden Begriffen auch BGH WRP 2000,

1140 "Bücher für eine bessere Welt"). Zweitens sind sämtliche möglichen Interpretationen rein sachbezogen und wirken ausschließlich als werbemäßige

Sachangabe ohne jeglichen betriebskennzeichnenden Charakter. Drittens ist

es in der Werbung üblich, relativ unscharfe Begriffe zu verwenden (vgl dazu

auch BGH WRP 2001, 692 "Test it"). Viertens ist der angemeldete Begriff in

Verbindung mit den beanspruchten Waren sowie mit der im deutschen

Sprachgebrauch allein verwendeten Hauptbedeutung "Monitor, Bildschirm" zu

sehen, wodurch jedes andere, nicht sachbezogene Verständnis der Wortzusammensetzung trotz verschiedener weiterer Bedeutungen von "screen" in der

englischen Sprache fern liegt.

Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass eine Internetrecherche

des Senats nach der Verwendung der zusammengesetzten Begriffs "SCREEN-

ART" ergeben, dass der Begriff "screenart" bereits tatsächlich verwendet wird,

und zwar in erster Linie als Bezeichnung für Kunst, die mittels Computer erzeugt wird bzw die für die Darstellung auf dem Computermonitor bestimmt ist.

Oft wird das Wort in Verbindung mit und wohl in ähnlicher Bedeutung wie

"webdesign" gebraucht und steht offensichtlich auch für die (künstlerische) Gestaltung von Internetseiten. Weiterhin lassen sich "Screenart"-Galerien" und

"Screenart"-Programme im Internet finden.

4) Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung und die markenrechtliche

Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei

der Marke - anders als bei den von der Anmelderin zitierten Entscheidungen -

um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen unmissverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt) schutzunfähig. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen

über Drittzeichen, die mit dem hier zu beurteilenden Zeichen keine Gemeinsamkeit aufweisen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421

"KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today"). Insbesondere kann die Eintragung der

Marke 300 86 144 "SCREENART" keinen Hinweis auf die Schutzfähigkeit der

hier zu beurteilenden Anmeldung geben, denn diese Eintragung ist Waren und

Dienstleistungen erfolgt, die von den hier beanspruchten abweichen und für die

– anders als im vorliegenden Fall - kein direkter sachlicher Bezug des Wortes

"SCREENART" erkennbar ist.

5) Da der angemeldeten Kennzeichnung für die genannten zurückgewiesenen

Waren bereits jegliche Unterscheidungskraft fehlt, braucht auf die wegen des

relativ unscharfen Begriffsinhalts des angemeldeten Begriffs problematische

Frage, ob die angemeldete Kennzeichnung die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen so hinreichend konkret und unmittelbar beschreibt, dass auch

ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) gegeben ist, nicht mehr

eingegangen werden.

6) In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen "Schallplatten; Reparaturdienste

hinsichtlich der vorgenannten Waren" kann der Senat an der angemeldeten

Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren und

Dienstleistungen zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar können die

Dienstleistungen in irgendeinem entfernten Zusammenhang mit "SCREEN-

ART" stehen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit die angemeldete Marke insoweit einen Hinweis auf konkrete Eigenschaften geben könnte. Hinsichtlich

"Schallplatten" ist ein konkreter Bezug ebenfalls nicht erkennbar. Die angemeldete Wortkombination weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche

Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch nicht als reine Sachangabe verstanden werden.

Baumgärtner

Pagenberg

Guth

Hu