Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.10.2001 – 27 W (pat) 182/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 398 43 339.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Bildmarke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedekkungen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"
angemeldet ist die Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst insgesamt und im Erinnerungsverfahren nur noch für die
Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" von der Eintragung
ausgeschlossen. Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle
im Hinblick auf diese Waren jegliche Unterscheidungskraft. Wie sich den Werbebeispielen, die dem Erstbeschluß beigelegen seien, entnehmen lasse, seien insoweit Sterne ein übliches Schmuckelement, an das der Verkehr gewöhnt sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, lediglich ganz
einfache geometrische Formen entbehrten jeglicher Unterscheidungskraft. Bei der
angemeldeten Marke, die das Logo der Football-Mannschaft "DALLAS COW-
BOYS" darstelle, handele es sich um ein komplexes graphisches System dreier
miteinander verwobener Sterne. Diesem sei nicht jegliche Unterscheidungskraft
abzusprechen. Insbesondere handele es sich bei dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen nicht um ein in der Warenklasse 25 übliches Schmuck- oder Zierelement. Mit den von der Markenstelle vorgelegten Werbebeispielen sei die Anmeldung nicht zu vergleichen. Im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen stellten Sterne keine Beschaffenheitsangabe dar. Der
Verkehr sei bei derartigen Waren auch nicht an Sternverzierungen gewöhnt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil der angemeldeten Darstellung
im Hinblick auf die noch im Streit stehenden Waren jegliche Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17;
BGH GRUR 1995, 408 – "PROTECH"). Die angemeldete Darstellung ist hierzu jedenfalls bei den Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, nicht geeignet, weil markenrechtlich relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise ihr im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen lediglich die Funktion eines werbenden Hinweises oder
einer Verzierung, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung entnehmen werden.
Wie sich bereits aus den dem Erstbeschluß der Markenstelle beigefügten Beispielen entnehmen läßt, finden unterschiedlich gestaltete Sterne im Zusammenhang
mit Waren der Klasse 25 häufig Verwendung, sei es, um auf ein besonderes Angebot hinzuweisen, sei es als Verzierung der Waren selbst. Der Verkehr ist daher
an solche Darstellungen und daran gewöhnt, diesen einen Hinweis auf die Herkunft der so verzierten oder beworbenen Produkte aus einem bestimmten Unternehmen gerade nicht zu entnehmen.
Der zur Eintragung als Bildmarke angemeldete Stern ist (wie sich zB aus einem
Vergleich mit den Sternen in der dem Erstbeschluß beigefügten Werbung der
Fa. Fashion Burg ergibt) entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht so ungewöhnlich gestaltet, daß der Verkehr Veranlassung hätte, ihm deshalb einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Es mag sein, daß es sich bei der angemeldeten Darstellung - was ihre graphische "Konstruktion" angeht - um ein "System" von Sternen handelt, wie die Anmelderin meint. Dies wird einem unbefangenen Betrachter
jedoch kaum bewußt, der darin regelmäßig nur einen dunklen fünfzackigen Stern
mit weißem Rand sieht, wie sie in der einschlägigen Werbung oft anzutreffen sind.
Mit der Bildmarke IR 480 187, auf die sich die Anmelderin schon früher berufen
hatte, ist die vorliegende isolierte Darstellung eines Sterns nicht zu vergleichen.
Soweit die Anmelderin meint, der Verkehr werde mit der angemeldeten Marke das
Football-Team der "DALLAS COWBOYS" verbinden, sind dieser Behauptung keine tatsächlichen Angaben zu entnehmen, die darauf schließen lassen könnten,
daß sich die Marke aufgrund ihrer Benutzung für die Waren der Klasse 25 durchgesetzt hätte.
Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen.
Albert
Schwarz
Friehe-Wich
Pü
Abb. 1