Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 28 W (pat) 44/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 51 804.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel und die Richterinnen
Grabrucker und Martens
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. Oktober 2000 aufgehoben. 10.99
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über
die behauptete Verkehrsdurchsetzung an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister für die Waren "Medizinische und
elektromedizinische Apparate und Geräte, insbesondere Beatmungsgeräte" ist die
Wortfolge
Servo Ventilator.
Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit
der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine glatt warenbeschreibende Angabe im Sinne von "Hilfsbeamter",
denn in der Medizintechnik werde mit "Ventilation" der Transport von Sauerstoff in
die Lungenalveolen bezeichnet. Die Anmeldung entspreche damit sprachlich wie
inhaltlich Wortbildungen wie "Servo-Anaesthetizer" als Zusatzgerät für Narkoseapparate oder der allgemein bekannten "Servolenkung".
Mit der Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren mit dem
Hinweis weiter, daß diesem zumindest im Hinblick auf eine Verkehrsdurchsetzung
des beanspruchten Markenwortes zu entsprechen sei , da unter dieser Bezeichnung seit 1970 mehr als … Beatmungsgeräte verkauft worden seien. Dem
ausschließlich beteiligten Fachverkehr sei der "Servo Ventilator" als Gerät der
Anmelderin in hohem Maße bekannt, zumal auf dem eng umrissenen Markt für
dieses Produkt auch noch Werbeaufwendungen von durchschnittlich … DM
pro Jahr von der Anmelderin getätigt würden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Hauptsache nicht begründet, da der Eintragung der Marke auch nach Auffassung des Senats absolute Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 MarkenG entgegenstehen. Auf den Hilfsantrag war die Sache jedoch zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die behauptete Verkehrsdurchsetzung an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs 3 MarkenG).
Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß die Markenstelle der angemeldeten Marke
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen hat, da auch nach Auffassung des
Senat die beanspruchte Wortfolge vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern lediglich als Hinweis auf den Verwendungszweck der damit versehenen Waren aufgefaßt werden wird. Abgesehen davon scheint sich der Begriff
"Servo Ventilator" als Fachbegriff für sog. Respiratoren darzustellen und findet in
diesem Sinne auch Verwendung, wie eine Internet-Recherche des Senats ergeben hat. Das wird offensichtlich auch von der Anmelderin nicht mehr in Zweifel gezogen, wenn sie ihr Eintragungsbegehren nunmehr nur noch auf Verkehrsdurchsetzung stützt.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung sind allerdings nach der Aktenlage noch nicht gegeben, können aber auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Insoweit gilt folgendes:
Bei der Prüfung, ob sich die beanspruchte Darstellung im Verkehr durchgesetzt
hat, ist von einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte auszugehen, die zeigen können, daß die Marke Unterscheidungseignung erlangt hat. Dazu gehören einmal
alle Maßnahmen des Anmelders, seine Marke auf dem Markt zur Geltung zu bringen, also der von der Marke gehaltene Marktanteil und die mit ihr erzielten Umsätze, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der
Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke usw.. Sodann bedarf
es auf der anderen Seite eines Nachweises, daß die Bemühungen des Anmelders
beim Verkehr Erfolg im Sinne eines Feedbacks gehabt haben. Die Maßnahmen
müssen zumindest bei einem maßgeblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise
und Mitbewerber angekommen sein, was sich durch Erklärungen von Industrie-
und Handelskammern wie auch im Wege demoskopischer Befragungen belegen
läßt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – CHIEMSEE, TZ 51). Für die Bejahung der
Durchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen bedarf es indes keiner zahlenmäßigen Festlegung auf Prozentsätze über die 50+1 % Grenze hinaus (vgl. schon
BGH GRUR 1991, 609, 610 – SL; BGH BlPMZ 2001, 322 - REICH UND
SCHOEN; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl. § 8 Rdn 198 ff; BPatG aaO –
GOLD) und insbesondere auch keiner Abhängigkeit zur Bedeutung eines möglichen bestehenden Freihaltebedürfnisses (EUGH aaO -Chiemsee).
Wird wie vorliegend die Verkehrsdurchsetzung einer angemeldeten Marke erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, hat der Anmelder zunächst deren
Voraussetzungen nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien schlüssig darzulegen
und zu belegen. Diese Glaubhaftmachung erfordert mithin Angaben, aus denen
sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren, von wem, in welchem Gebiet und
Umfang sowie seit wann die angemeldete Darstellung im Verkehr nach Art einer
Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete Belege sind insbesondere Warenkataloge, Preislisten, Werbematerial sowie Angaben über Umsätze und
Werbeaufwendungen; eine bedeutende Rolle können in diesem Stadium auch
vom Anmelder in Auftrag gegebene Verkehrsbefragungen spielen. Sinn dieses
ständiger Rechtsprechung entsprechenden Verfahrens der vorherigen Glaubhaftmachung ist es zu verhindern, daß in von vornherein aussichtslosen Fällen arbeits- und kostenaufwendige Ermittlungen insbesondere in Form amtlicher Befragungen durch das Patentamt angestellt werden müssen, die erkennbar nicht zum
Erfolg führen können. Das bedeutet aber umgekehrt, daß an die vorherige Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, zumal
andernfalls auch der Eintragungsanspruch des Anmelders nach § 33 Abs 2
MarkenG unterlaufen würde.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheinen dem Senat vorliegend der
Vortrag der Anmelderin und die von ihr vorgelegten Unterlagen die behauptete
Verkehrsdurchsetzung aber zumindest insoweit zu stützen, daß es gerechtfertigt
erscheint, dieser Frage weiter und insbesondere im Wege amtlicher Ermittlungen
nachzugehen. So hat die Anmelderin umfangreiche Unterlagen zur Benutzung
(und zwar auch in der angemeldeten Form) und zu den mit der Marke erzielten
Umsätzen im relevanten Zeitraum vorgelegt. Weiterhin hat sie Angaben zu den
getätigten Werbeaufwendungen gemacht. Allerdings sind diese Angaben weitgehend sehr allgemein gehalten, doch muß der Anmelderin Gelegenheit gegeben
werden, eventuell noch streitige Fragen zu klären und ggfs weitere Unterlagen
einzureichen. Bereits aufgrund der bislang zu den Akten gelangten Unterlagen
wird aber deutlich, daß die behauptete Verkehrsdurchsetzung durchaus im Bereich des Möglichen liegt und damit auch die Erhebung weiterer Feststellungen,
und zwar auch von Amts wegen, angezeigt ist. Der Beschwerde konnte daher in
diesem Punkt der Erfolg nicht versagt werden.
Stoppel
Grabrucker
Martens
Zie/prö