Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.10.2001 – 10 W (pat) 37/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 199 51 705.3

wegen Verfahrenskostenhilfe für die S…

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Schülke und die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Beim Deutschen Patentamt ist am 27. Oktober 1999 die Erteilung eines Patents

mit der Bezeichnung "Fußbrems-Mechanismus für ein Fahrrad" beantragt worden.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2000 hat der Anmelder unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe beantragt und zwar

a) mit Wirkung vom 27. Oktober 1999 bis zu dem Datum, an

dem bzw ab dem die Patentanmeldung vom E…

… (i.F.: Eidg IGE) in B… zur weiteren

Bearbeitung übernommen wurde oder übernommen werden

wird.

b)

ab dem Datum der Anmeldung dieser Patentunterlagen in

der

S…, nämlich dafür, daß vom DPMA – im Rahmen dieser

Verfahrenskostenhilfe – alle Gebühren sowohl beim Eidg.

IGE in

B… als auch bei dem s… Patentanwaltsbüro, das

aber bisher noch nicht gewählt und beauftragt wurde, bezahlt

werden.

Er hat ferner mitgeteilt, daß er die Patentanmeldung mit dem vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten Prioritätsbeleg am 15./19. September 2000 an

das Eidg IGE gesandt habe.

Mit Bescheid vom 12. März 2001 hat das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt, daß

es nicht möglich sei, Verfahrenskostenhilfe für Anmeldungen in der S… oder

anderen Ländern zu erhalten. Das Deutsche Patent- und Markenamt bewillige nur

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren vor dem deutschen Amt. Eine

Anmeldung in der S… einschließlich der Beauftragung eines Anwalts sei Privatsache des Anmelders. Er werde daher um Mitteilung gebeten, ob er Verfahrenskostenhilfe für das deutsche Verfahren wolle oder nicht. Ihm ist eine Äußerungsfrist von 1 Monat gesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Anmelder am 27. März 2001 beim Deutschen

Patent- und Markenamt "Einspruch bzw Widerspruch" eingelegt. Er beantragt, ihm

für die Weiterführung seiner Patentanmeldung in der S… Verfahrenskostenhilfe zu

gewähren.

Zur Begründung führt er aus, daß die Anmeldung seiner Erfindung in der S…

nicht seine Privatsache sei. Er habe die Anmeldung vorgenommen, um dafür ein

Patent zu erhalten, an dem die Bundesrepublik Deutschland kein Interesse habe.

Die Verfahrenskostenhilfe in der S… sei sowohl in seinem als auch in dem

Interesse der Bundesrepublik Deutschland sinnvoll angelegt.

II.

Der als Beschwerde gegen den Bescheid des Patentamts vom 12. März 2001

auszulegende Einspruch bzw Widerspruch des Anmelders ist statthaft und auch

im übrigen zulässig.

Nach § 73 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) findet die Beschwerde gegen Beschlüsse

der Prüfungsstellen und Patentabteilungen statt. Der dem Anmelder formlos übersandte Bescheid des Patentamts vom 12. März 2001 ist zwar weder als Beschluß

bezeichnet noch weist er die sonstigen äußeren Merkmale eines nach § 47 PatG

erlassenen Beschlusses auf. Die in dem Bescheid enthaltene Mitteilung, daß die

beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die S… nicht möglich sei, hat

von

ihrem Inhalt her aber den Charakter eines den entsprechenden Antrag des

Anmelders endgültig ablehnenden Ausspruchs. Es kommt für die Beurteilung, ob

eine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 PatG beschwerdefähig ist, in erster Linie

auf den materiellrechtlichen Gehalt der getroffenen Maßnahme an (stRspr. vgl

Busse, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 18-22 mwNachw).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat dem Anmelder bereits mit Verfügung vom 11. September 2001 mitgeteilt hat, ist die Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe für Erteilungsverfahren, die vor Patentämtern anderer Länder anhängig sind, gesetzlich nicht vorgesehen. Verfahrenskostenhilfe

kann nach §§ 129, 130 Abs 1 PatG iVm §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung

(ZPO) nur für Erteilungsverfahren gewährt werden, die eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung betreffen. Es entspricht einem in der deutschen Rechtsordnung allgemein geltenden Grundsatz, daß der

Staat mittellosen Personen Prozeß- bzw Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 114 ff ZPO bzw den hierauf verweisenden Bestimmungen anderer

Gesetze (hier: § 130 PatG) nur für solche Verfahren bewilligen darf, die bei deutschen Gerichten oder Behörden anhängig sind (vgl Zöller, ZPO, 22. Aufl, § 114

Rdn 1). Wer ein Verfahren vor einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde einleitet oder einleiten will, muß dort um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsuchen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Das Patentamt wird nunmehr zu

prüfen haben, ob dem Anmelder für die deutsche Anmeldung P 199 51 705.3

Verfahrenskostenhilfe nach § 130 Abs 1 PatG bewilligt werden kann.

Schülke

Dr. Schermer

Schuster

prö