Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.10.2001 – 9 W (pat) 53/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 40 933

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,

Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-6,

Beschreibung Sp. 1-7

- jeweils in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2001 überreicht -

Zeichnungen Fig. 1-8 gemäß Patentschrift

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e :

I

Mit Beschluß vom 31. August 1999 hat die Patentabteilung 26 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 4. Dezember 1992

angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Herstellung von Passepartouts für Bilder

oder Schriftstücke"

widerrufen.

Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch die vorbenutzte Vorrichtung "Cuttermatec Spezial" nach dem Prospekt der italienischen Firma Valiani in Verbindung

mit der Vorrichtung nach der DE 35 30 886 A1 nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde

erhoben. Sie verteidigt das Patent mit einer in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung und trägt vor, daß das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zur Herstellung von Passepartouts für Bilder

oder Schriftstücke, mit einem Schneidkopf, der in zwei Richtungen (X,Y) beweglich ist, und einer Grundplatte, die das zu

schneidende Rohstück hält, wobei der Schneidkopf ein Messer aufweist, das entsprechend dem gewünschten Schnittwinkel schräg gestellt und spitz ausgebildet ist, wobei der

Schneidkopf mit dem Messer bei aufeinanderfolgenden

Schnitten relativ zum Rohstück drehbar ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

zur beidseitigen Begrenzung einer Schnittkante in Abhängigkeit von der Breite des Passepartout-Ausschnittes und dem

Schnittwinkel sowie der Dicke des Rohstückes eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist, die den Schneidkopf, über

entsprechende Antriebsmittel, selbsttätig über das zu schneidende Passepartout-Rohstück bewegt, wobei der Schneidkopf bzw. das an ihm angeordnete Messer, entsprechend

dem bei einer vorgegebenen Dicke des Passepartout-Rohstückes und entsprechend dem bei einem vorgegebenen

Schnittwinkel der Schnittkante des Passepartout-Ausschnittes nötigen Überschnittmaß, um die zur Erzielung der gewünschten Breite des Passepartout-Ausschnittes erforderliche Strecke bewegt wird, wobei die vielen möglichen Überschnittsmaße, die bei den unterschiedlichen Kartondicken

und Schnittwinkeln notwendig werden, ermittelt bzw. errechnet werden und in die Steuereinrichtung einprogrammiert

sind.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent

beschränkt mit den in der Beschlußformel angegebenen

Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Die ursprünglich bestellten Inlandsvertreter der Einsprechenden, die Patentanwälte W… & H… in München, haben ihre Vertretung im Beschwerdeverfahren

mit Schriftsatz vom 17. Januar 2000 niedergelegt. Nachdem die Einsprechende,

deren Geschäftssitz nicht ermittelt werden konnte, keinen neuen Inlandsvertreter

bestellt hat, erfolgten die Zustellungen gemäß § 87 Abs 1 ZPO weiterhin an die

ursprünglichen Inlandsvertreter. Die Einsprechende hat sich sachlich nicht geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents führt.

1. Der Einspruch ist durch die Mandatsniederlegung des Inlandsvertreters der

Einsprechenden nicht unzulässig geworden.

Legt der Inlandsvertreter der Einsprechenden das Mandat nieder, ist der Einspruch nicht als unzulässig zu verwerfen. Da der Wegfall des Inlandsvertreters die

Verhandlungsfähigkeit vor dem Bundespatentgericht unberührt läßt, kann allenfalls die sachliche Voraussetzung für die Fortführung des Verfahrens bis zur

Bestellung eines neuen Inlandsvertreters fehlen (BGH GRUR 1969, 437, 438

"Inlandsvertreter"; BPatGE 17, 11, 12). Indes bestand nach Auffassung des

Senats kein Anlaß, das Verfahren erst nach Bestellung eines neuen Inlandsvertreters fortzuführen. Denn nach § 99 Abs 1 PatG ist § 87 Abs 1 ZPO anwendbar.

Diese Bestimmung sieht für Anwaltsprozesse, in denen die Verpflichtung zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt besteht, im Falle der Mandatsbeendigung eine

Zustellung an den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vor, solange nicht durch

Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts eine Zustellung an den neuen

Bevollmächtigten möglich ist. Hiermit soll erreicht werden, daß der Fortgang des

Prozesses für den Gegner jederzeit ohne Schwierigkeiten möglich ist und Verfahrensverzögerungen vermieden werden (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO,

59. Aufl, § 87 ZPO Rdn 2). Eine vergleichbare Intention liegt letztlich auch dem

Gesetzeszweck des § 25 PatG und dem Erfordernis der Bestellung eines Inlandsvertreters zugrunde. Der Rechtsverkehr soll erleichtert und insbesondere oft zeitaufwendige Zustellungen in das Ausland sollen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dadurch vermieden werden, daß der ausländische Beteiligte einen

Inlandsvertreter bestellen muß, an den zugestellt werden kann (vgl BGH GRUR

1969, 437, 438 "Inlandsvertreter"; BPatG BlPMZ 1998, 374, 375 "Twixt/Oliver

Twist"). Dieser Zweck erfordert es gerade auch in Fällen der vorliegenden Art, in

denen eine Zustellung im Ausland nur mit Schwierigkeiten möglich ist, den bisherigen Inlandsvertreter solange als für Zustellungen berechtigt und verpflichtet zu

behandeln, solange nicht die auswärtige Partei einen neuen Inlandsvertreter

bestellt hat. Der Inlandsvertreter, der das Verfahren erst in Gang hat setzen können, darf nicht durch Mandatsniederlegung in der Lage sein, das gesamte Verfahren zu blockieren.

Das nach § 99 PatG für eine Anwendung von § 87 ZPO erforderliche Fehlen einer

einschlägigen Regelung des PatG ist gegeben. § 25 PatG und auch die übrigen

Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit ergänzungsbedürftig. § 25 PatG

enthält keine Regelung für den Fall, daß der Inlandsvertreter sein Mandat niederlegt. Insbesondere ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, daß - wie bisher

üblich - eine Aufforderung zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters ergehen

muß, die dem auswärtigen Beteiligten selbst in das Ausland zugestellt wird. Die

Möglichkeit, nach § 127 Abs 1 Nr 2 PatG im Falle des Wegfalls des Inlandsvertreters durch eingeschriebenen Brief zustellen zu können (vgl BGH BlPMZ 1993,

227, 228f. "Zustellungswesen"), ist insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in

denen die auswärtige Beteiligte unter ihrem früheren Firmensitz nicht mehr

erreichbar ist, nicht geeignet, Verfahrensverzögerungen vermeiden zu können.

Darüber hinaus stellt die Fortgeltung der Empfangszuständigkeit des Inlandsvertreters einen besseren Schutz zu Gunsten des auswärtigen Beteiligten dar, da

unter Umständen nachvertragliche Pflichten des Inlandsvertreters zur Interessenwahrung oder gar eine Schadensersatzverpflichtung im Falle einer unberechtigten

Mandatsniederlegung bestehen können (vgl Baumbach-Lauterbach-Hartmann,

aaO, § 87 ZPO Rdn 1), während die Zustellung in das Ausland durch eingeschriebenen Brief erfahrungsgemäß mit Gefahren für den Zugang und dessen Rechtzeitigkeit verbunden sind (vgl BVerfG NJW 1997, 1772; BGH NJW 1992, 1701,

1702). Deshalb hält der Senat eine entsprechende Anwendung von § 87 ZPO

gemäß § 99 Abs 1 PatG für geboten.

Der früheren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die eine Anwendbarkeit

von § 87 ZPO verneint hat (BPatGE 1, 31, 32; 2, 19; 17, 11), wird deshalb zumindest für das Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht gefolgt. Die Begründung, an

auswärtige Beteiligte dürfe anders als im Anwaltsprozeß, in dem die Parteien

selbst nicht postulationsfähig seien, nicht zugestellt werden, rechtfertigt es nicht,

eine Anwendung von § 87 ZPO auszuschließen. Denn auch im Anwaltsprozeß soll

durch § 87 ZPO nur eine unproblematische, das Verfahren nicht verzögernde

Zustellung sichergestellt werden, da nach Beendigung des Mandatsverhältnisses

in der Regel ohnehin nicht mehr mit Erklärungen des Rechtsanwalts im Namen

seines Mandanten zu rechnen sein dürfte. Soweit der Bundesgerichtshof (GRUR

1969, 437, 438 "Inlandsvertreter") und das Bundespatentgericht (BPatGE 1, 31,

32) eine Anwendung im Patenterteilungsverfahren unter Hinweis auf die Einseitigkeit des Verfahrens und das Fehlen schutzwürdiger Belange einer Gegenpartei

abgelehnt haben, gilt dies nicht für das zweiseitige Einspruchsverfahren. Gerade

in derartigen Verfahren ist es dem Patentinhaber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zuzumuten, eine - wie im vorliegenden Fall - sich unter Umständen langwierig gestaltende Zustellung in das Ausland abzuwarten, um Gewißheit über den

Bestand seines Patents zu erhalten.

Schließlich läßt sich eine Anwendung von § 87 ZPO auch nicht mit den Besonderheiten des kontradiktorischen Zivilprozesses verneinen (so BPatGE 2, 19, 20).

Dies stünde im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der

in Markensachen und damit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verstärkt eine Anwendung der Bestimmungen der ZPO bejaht. So hat der Bundesgerichtshof das Markenlöschungsverfahren, das ebenso wie das Einspruchsverfahren dem Interesse der Öffentlichkeit an der Beseitigung schutzunfähiger Schutzrechte dient, dem kontradiktorischen Zivilprozeß gleich gestellt und ua die Vorschriften der ZPO über die Rechtskraft für anwendbar erklärt (BGH GRUR 1993,

969 "Indorektal II"). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof für das markenrechtliche Widerspruchsverfahren bei einem Inhaberwechsel eine Zustimmung der

Gegenseite zu einem Parteiwechsel gemäß § 265 ZPO verlangt (GRUR 1998, 940

"Sanopharm").

Für die Anwendbarkeit von § 87 ZPO spricht im übrigen auch der noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf eines Kostenregelungsbereinigungsgesetzes. Gemäß Artikel 7 Ziffer 9 soll in § 25 PatG ein Absatz 4 eingefügt werden,

wonach die rechtsgeschäftliche Beendigung des Vertreterverhältnisses im Sinne

von § 25 Abs 1 PatG erst wirksam wird, wenn Beendigung und Bestellung eines

neuen Vertreters gegenüber Patentamt oder Patentgericht angezeigt worden sind.

Wenngleich diese Bestimmung noch nicht in Kraft ist, zeigt doch die beabsichtigte

Regelung, daß die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen ein Bedürfnis für eine

- aus Sicht des Senats klarstellende - Vorschrift gesehen haben, die eine § 87

ZPO entsprechende Zustellung an den früheren Inlandsvertreter bis zur Bestellung

eines neuen Vertreters vorsieht.

Da mithin § 87 Abs 1 ZPO gemäß § 99 Abs 1 PatG anwendbar ist, konnte die Einsprechende wirksam über ihren bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2001 geladen werden. In diesem

Termin war sie nicht vertreten, so daß gemäß § 89 Abs 2 PatG ohne sie verhandelt und entschieden werden durfte (vgl auch BGH GRUR 1996, 757 "Tracheotomiegerät" für das Berufungsverfahren gegen Nichtigkeitsurteile; BGH BlPMZ 2001,

321 "marktfrisch" für das Markenbeschwerdeverfahren).

2. Die Patentansprüche sind zulässig.

Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 zurück,

in Verbindung mit der Beschreibung der Patentschrift Sp 4, Z 55 bis 58. Die

Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 8. Der

erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in

Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 7, 3. Abs. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3, 5, 6,

und 8 - 10 in dieser Reihenfolge. Die zuvor zitierte Beschreibungsstelle der

Patentschrift ist in der ursprünglichen Beschreibung S 9, Z 8 bis 11 offenbart.

3.

Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der

US 3 967 519 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist

weiter ausgeführt, daß bei der Herstellung vom Passepartouts das Messer spitz

auslaufe müsse, um bei Beginn des Schnittes in den Karton einstechen zu können. Ferner müsse im Endbereich des Schnittes die diagonal verlaufende Messerschneide um ein bestimmtes Maß, das Übermaß, über das festgelegte Schnittende hinaus bewegt werden, damit der Karton vollständig abgetrennt werde. Das

richtige Überschnittmaß zu finden sei für eine ungeübte Person nicht einfach.

Dazu komme, daß bei verschieden starken Kartons und unterschiedlichen Schnittwinkeln das Überschnittmaß variiere. Daher erfordere es zum Herstellen eines

Passepartouts einige handwerkliche Geschicklichkeit und einigen Zeitaufwand. So

sei ein rasches und rationelles Arbeiten zur professionellen Herstellung einer größeren Anzahl von Passepartouts erschwert.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, eine Vorrichtung zur Herstellung eines Passepartouts für Bilder und Schriftstücke zu schaffen, mit welcher die Nachteile bzw Unzulänglichkeiten bisheriger derartiger Vorrichtungen vermieden werden und sowohl

exaktere Schnitte als auch ein erheblich schnelleres Arbeiten möglich ist.

Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des

Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen

Merkmale gelöst werden.

4. Die beanspruchte Vorrichtung ist unstreitig neu.

Sie unterscheidet sich von der gattungsbildenden Vorrichtung nach der

US 3 967 519 unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des

Patentanspruchs 1.

Die Vorrichtungen zur Herstellung von Passepartouts nach den angeblich vorbenutzten Prospekten der Firma Valiani, Certaldo, Italien "Cuttermatec Spezial" und

"20 years of technology and creativity", der DE 26 52 531 B2 und dem DE-GM

19 63 814 weisen jeweils keine Steuereinrichtung auf, die den Schneidkopf über

entsprechende Antriebsmittel zur Erzielung der gewünschten Breite des Passepartout-Ausschnitts über die erforderliche Strecke bewegt. Die Schneidköpfe müssen

dort von Hand zwischen einstellbaren Anschlägen bewegt werden.

Die Vorrichtung zum Zuschneiden von Materialteilen aus einer Materialbahn nach

der DE 35 30 886 A1 ist gattungsfremd, da mit ihr kein Schnitt mit einem schrägen

Schnittwinkel ausgeführt wird. Die mit dieser Vorrichtung möglichen Zuschnitte

aus der Materialbahn werden aber mit Hilfe einer programmierbaren Steuereinrichtung durchgeführt, die einen Schneidkopf mit Messer mittels Antrieben über

die Materialbahn führt.

5. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die US 3 967 519 zeigt eine Vorrichtung zur Herstellung von Passepartouts für Bilder oder Schriftstücke, die eine Grundplatte 12 und einen Schneidkopf 28 umfaßt,

der in zwei Richtungen über die Grundplatte manuell bewegt werden kann. Auf der

Grundplatte wird das zu schneidende Rohstück mittels Niederhalter 14, 16 festgehalten. Der Schneidkopf weist ein Messer 32 auf, das entsprechend dem einzigen

vorgegebenen Schnittwinkel schräggestellt ist und bei aufeinanderfolgenden

Schnitten relativ zum Rohstück drehbar ist (Sp 3, Z 50-60). Das Messer ist gemäß

Figur 3 nicht spitz ausgebildet. Der zuständige Fachmann, hier ein Ingenieur der

Feinwerktechnik mit Kenntnissen in der elektronischen Schaltungstechnik und

beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Passepartout-Schneidvorrichtungen,

kennt aber aufgrund seines Fachwissens spitz ausgebildete Messer und sieht

ohne weiteres, daß ein solches hier auch eingesetzt werden könnte. Die Begrenzung der Schnittkanten wird bei dieser Vorrichtung in beiden Bewegungsrichtungen des Schneidkopfs durch von einer Bedienperson manuell einzustellende

Anschläge 68, 70 vorgenommen. Dabei muß die Bedienperson das für die Rohstückdicke, den Schnittwinkel und die vorgegebene Messergeometrie notwendige

Übermaß durch Versuche oder Berechnung berücksichtigen, damit das Innenteil

des Ausschnitts vollständig und ohne Beschädigung der Gehrungsecken entnommen werden kann. Das Einstellen der Anschläge ist daher zeitraubend und bedarf

einiger Erfahrung. Diese Vorrichtung vermittelt dem Fachmann somit keine Anregung für die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1.

Die angeblich vorbenutzte Vorrichtung nach den Prospekten "Cuttermatec Spezial" und "20 years of technology and creativity" der Firma Valiani entspricht in

ihren konstruktiven Merkmalen der Vorrichtung nach der US 3 967 519. Der Senat

läßt dabei - im Gegensatz zur Patentabteilung - offen, ob hier das Messer spitz

ausgebildet ist, da die vorgelegten Kopien des Prospekts dies nicht eindeutig

erkennen lassen. Aber auch hier wird der Fachmann die Möglichkeit der Verwendung eines spitzen Messers aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres mitlesen. Nach alledem sind gleichwohl durch diesen Gegenstand keine Anregungen

für den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gegeben.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die angeblich vorbenutzte Vorrichtung nach diesen Prospekten vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Wenn der Fachmann die Vorrichtung nach der US 3 967 519 dahingehend verbessern will, daß exaktere Schnitte und ein erheblich schnelleres Arbeiten möglich

wird, so sucht er hierfür gegebenenfalls eine Lösung, mit der ein automatisches,

dh elektronisch gesteuertes Arbeiten beim Einstellen der erforderlichen Bewegungsstrecke für das Messer möglich ist. Um einer Lösung in Richtung des

Patentgegenstandes näher zu kommen, muß er naheliegende Überlegungen – anstatt der bei der US-PS vorhandenen mechanisch einstellbaren Anschläge elektrisch einstellbare Anschläge vorzusehen – außer Acht lassen. Eine Lösung, die

ohne Anschläge auskommt und eine rein elektronische Steuerung für die Bewegungsstrecke ermöglicht, ist aus dieser Druckschrift nicht nahegelegt.

Der Fachmann wird aber auch die Vorrichtung nach der DE 35 30 886 A1 nicht

unbeachtet lassen. Bei dieser Vorrichtung wird ein Schneidkopf mit einem Messer

motorisch mit einer programmierten Steuereinrichtung (Datenprozessor 18) in

zwei Richtungen über einen stillstehenden Abschnitt einer Materialbahn geführt.

Das Messer schneidet dabei Zuschnitte beliebiger Gestalt aus der Materialbahn

aus. Der Schnittwinkel des spitz ausgebildeten Messers beträgt dabei 90°. Die

Materialbahn kann dabei auch aus Papier, Pappe, Kunststoff uä bestehen (S 7,

3. Abs). Der Fachmann wird ohne weiteres erkennen, daß eine solche Steuereinrichtung prinzipiell zum Schneiden des Ausschnitts in einem Passepartout verwendet werden kann.

Im Gegensatz zu den Vorrichtungen nach der US 3 967 519 und der

DE 35 30 886 A1 soll bei der beanspruchten Vorrichtung jedoch auch der Schnittwinkel des Messers gegenüber der Grundplatte verändert werden, wodurch unterschiedlich breite Schnittkanten am Ausschnitt entstehen (Patentschrift Sp 2,

Z 11-18, Sp 4, Z 28-34). Diese Änderung muß auch bei der Auslegung der Steuereinrichtung für den Schneidkopf berücksichtigt werden. Hierzu geben die beiden

genannten Vorrichtungen kein Vorbild.

Um endgültig zum Patentgegenstand zu gelangen, muß der Fachmann den von

der DE 35 30 886 A1 vorgezeichneten Weg einer NC-Steuerung für beide Bewegungsrichtungen verlassen. Der Fachmann weiß zwar, daß bei einer bekannten

Außenkontour des Passepartouts und bei einer bekannten Messergeometrie die

notwendige Bewegungsstrecke für das Messer bzw den Schneidkopf aus der

Geometrie des Passepartout-Ausschnittes und dem erforderlichen Überschnittmaß bestimmbar ist, wobei das Überschnittmaß von der Dicke des Passepartouts

und einem gewählten Schnittwinkel des Messers abhängt. Er muß aber erkennen,

daß bei der Auswahl der Dicke der Passepartouts dem Fachmann keine sehr

große Anzahl von Kartons zur Verfügung steht und es deshalb auch nicht sinnvoll

erscheint, eine große Anzahl von Schnittwinkeln für die Vorrichtung vorzusehen

und daß folglich die Anzahl der zu berechnenden oder zu ermittelnden Überschnittmaße ebenfalls begrenzt sein wird. Erst aufgrund dieser nicht naheliegenden Überlegung gelangt er zur vorgeschlagenen Lösung, nur die möglichen Übermaße in die Steuerung einzuprogrammieren. Mit diesen auswählbaren Übermaßen und den jeweiligen Maßen für einen Passepartout-Ausschnitt läßt sich dann in

der Steuerungseinrichtung das Einstechmaß für das Messer und die erforderliche

Bewegungsstrecke für das Messer in beiden Richtungen ermitteln. Die Steuerungseinrichtung ist dabei einfach aufgebaut und kommt mit wenig Speicherplatz

aus. Weil der Fachmann somit mehrere, nicht unmittelbar aufeinander aufbauende

Überlegungen benötigt, um zur beanspruchten Vorrichtung zu gelangen, ist es als

nicht naheliegend anzusehen, von den Gegenständen nach der US 3 967 519 und

der DE 35 30 886 A1 zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 zu kommen.

Der übrige Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner als die zuvor

abgehandelten Druckschriften, und ist daher weder für sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.

Patentanspruch 1 ist daher in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Fassung

beständig. Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich

sind, und haben daher ebenfalls Bestand.

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil sie zur Fortbildung des Rechts und

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 100

Abs 2 Nr 2 PatG). Der Senat weicht hinsichtlich der Frage der Zustellung an den

früheren Inlandsvertreter in Anwendung des § 87 ZPO zumindest für das Einspruchsbeschwerdeverfahren von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts

(BPatGE 2, 19) ab, so daß im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der

Einsprechenden Gelegenheit zur Klärung dieser Frage gegeben werden muß.

Petzold

Winklharrer

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Fa