Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.10.2001 – 33 W (pat) 173/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 64 576.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. November 1998 die Wortmarke
Stadtwelt
für die Dienstleistungen
"Klasse 35:
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmerverwaltung, Büroarbeiten;
Klasse 41:
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche
und kulturelle Aktivitäten"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 19. Oktober 1999 sowie die Erinnerung des Anmelders durch Beschluß vom 26. Juni 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender
Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die Bezeichnung "Stadtwelt"
bedeute Lebenskreis/Lebensbereich der Stadt und weise auf verständliche Weise
auf Sinn und Zweck der beanspruchten Dienstleistungen hin.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. In der Sache hat er sich weder vor dem Patentamt noch im Beschwerdeverfahren geäußert.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts jedenfalls insoweit an, als der angemeldeten Marke "Stadtwelt" jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit schon deshalb zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft grundsätzlich ausreicht (vgl BGH GRUR 2000, 722, 723 – LOGO; BGH GRUR 1999,
1089, 1091 – YES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU). Die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft mangelt einer Wortmarke
aber regelmäßig dann, wenn ihr hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann oder es sich sonst um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(vgl BGH aaO).
Die Bezeichnung "Stadtwelt" wird den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich
als sprachüblicher und ohne weiteres verständlicher Begriff erscheinen können,
der allgemein beschreibend bloß auf den örtlichen und gegenständlichen Bereich
der beanspruchten Dienstleistungen in einer spezifisch urbanen Umwelt mit bekanntlich vielfältigen Lebensverhältnissen, Arbeitsbedingungen, Angeboten und
Betätigungen hinweist. Denn das Grundwort "-welt" bezeichnet in zahlreichen
Komposita, insbesondere "in sich geschlossener (Lebens-)Bereich; Sphäre" (vgl
Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1729; Duden, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage, Bd 10, 1999, S 4479 f), wie
beispielsweise die geläufigen Begriffe "Lebenswelt", "Arbeitswelt", "Staatenwelt",
"Sportwelt", "Theaterwelt", "Geschäftswelt", "Bergwelt", "Inselwelt", "Finanzwelt"
zeigen. Da in Städten charakteristische Lebensbedingungen herrschen, gibt es
unzählige Begriffe mit dem Bestimmungswort "Stadt-". Die jeweils angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung "Stadtwelt" daher in erster Linie als
Sachhinweis auffassen, daß die beanspruchten Dienstleistungen im Stadtgebiet
erbracht werden sowie im einzelnen "Werbung" das Spektrum der städtischen
Angebote umfaßt, "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung", die in der Stadt
ansässigen Unternehmen ansprechen, "Büroarbeiten" auf städtischem Niveau mit
entsprechender Servicebreite ausgeführt werden, "Erziehung, Ausbildung" städtische Themengebiete beinhalten und "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" in stadttypischer Vielfalt und Konzentration eine anspruchsvolle Ereignisauswahl offerieren.
Der Senat neigt zwar auch zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem
Begriff "Stadtwelt" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, dies bedarf hier jedoch keiner
abschließenden Entscheidung mehr.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Hu