Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.10.2001 – 29 W (pat) 85/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 70 827.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. November 1999 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
„First Phone“
soll für die Waren und Dienstleistungen
„Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton,
Bild und Daten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Anrufbeantworter, Bildtelefone, Buchungsmaschinen, Computersoftware, elektronische Anzeigetafeln, Datenträger, Datenverarbeitungsanlagen, Telefondrähte, Empfangsgeräte, Entstörgeräte
(Elektrizität), Sender (Telekommunikation), Signale, Telefonapparate, Zähler, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Fernsprechapparate, Frequenzmesser, Funkmasten, Funksprechgeräte, Kabel,
Leitungen, elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente, magnetische
oder optische Datenaufzeichnungsgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten);
Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, insbesondere: Briefpapier,
Broschüren, Buchbindeartikel, Formulare, graphische Darstellungen, Diagramme, Rundschreiben, Schilder, kodierte Telefonkarten;
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten, insbesondere: Aktualisierung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Daten in Computerdatenbanken, Dateienverwaltung mittels Computer, Öffentlichkeitsarbeit, Telefonwortdienst, Versandwerbung und Verteilung von Werbematerial, Herausgabe von Werbetexten, Werbung durch Werbeschriften, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
Wartung und Reparatur und Installation von Einrichtungen für die
Telekommunikation und Telefonen;
Telekommunikation:
Fernsprechdienst, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke,
Mobil-Funktelefondienst, Sammeln und Liefern von Nachrichten,
Übermittlung von Nachrichten, elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung
und Telekommunikation, Personenruf, Auskünfte über Telekommunikation, Telefondienst, Telekommunikationsdienstleistungen,
Informationsdienstleistungen für die vorgenannten Dienstleistungen: Übertragung von Informationen aus dem Internet, Rundfunk-
und Fernsehübertragungsdienstleistungen, Nachrichtenübermittlungs- und Funkdienstleistungen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Telefonen, Übertragungs-, Empfangs- und Schaltgeräte für Telekommunikation, Vermittlung und
Durchführung von Telekommunikation in Wort, Bild und Sprache;
Unterhaltung, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucksachen;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung
der Zugriffszeit zu Datenbanken, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen, Computern und Computersoftware, Aktualisieren von Computersoftware, Druckarbeiten, technische Projektplanung, Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 10. November 1999 zurückgewiesen. „First Phone“
sei eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Sachangabe, daher freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig.
Die angemeldete Marke weise ausschließlich beschreibend auf die Qualität ihrer
Waren und Dienstleistungen hin. Dass es sich bei „First Phone“ um englische
Begriffe handle, stehe der Schutzunfähigkeit nicht entgegen, da es sich hierbei um
einfache und geläufige Wörter handle. Englisch sei die Welthandelssprache
schlechthin, in der inländischen Werbung verbreitet und alltäglich. Kein Wettbewerber könne es sich leisten mit banalen deutschen Begriffen zu werben, wenn er
ernst- bzw. wahrgenommen werden wolle. Auch dass „First Phone“ lexikalisch
nicht nachweisbar sei, ändere nichts an der Schutzunfähigkeit, da es auf Neuheit
nicht ankomme. Der Sinngehalt der angemeldeten Marke sei entgegen der Auffassung der Anmelderin eindeutig und unmissverständlich im oben dargelegten
Sinn.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dem
Zeichen komme die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Die Verkehrskreise in
Deutschland sähen in „First Phone“ keine übliche beschreibende Angabe. Es
handle sich um eine fremdsprachige Angabe, die als Kombination im deutschen
Verkehr keine Bedeutung erlangt habe und die weder in der englischen Originalfassung noch in der wortgetreuen oder einer anderen Übersetzung einen eindeutigen Sinngehalt aufweise. Daher besitze die angemeldete Marke einen gewissen
Phantasiegehalt, auf Grund dessen sie generell geeignet sei, als identifizierendes
Kennzeichen zu wirken. Außerdem seien die Zeichen „First TV“, „Firstoy“ und
„First Radio“ eingetragen worden.
Auf Grund des fehlenden sachbeschreibenden Inhalts könne auch nicht festgestellt werden, dass „First Phone“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen auf
dem Telekommunikationssektor als beschreibende Angabe verwendet werde oder
eine entsprechende Entwicklung wahrscheinlich und das Zeichen daher freihaltungsbedürftig sei. Die wortgetreue Übersetzung „erstes Telefon“ oder „zuerst
Telefon“ sei weder eindeutig, noch habe sie im deutschsprachigen Raum sachbeschreibenden Charakter, insbesondere nicht als Qualitätsangabe. Auch die von
der Markenstelle gewählte Übersetzung von „first“ als „beste“ sei zwar grundsätzlich möglich, mache aber in der vorliegenden Kombination keinen Sinn. Dritte
könnten „First Phone“ ohne weiteres gem. § 23 Abs. 2 MarkenG als Werbeaussage benutzen. Im übrigen hätten mit den Argumenten der Markenstelle auch die
oben genannten Marken nicht eingetragen werden dürfen. Schließlich sei zu bedenken, dass die Kombination „First Phone“ einen unklaren Sinngehalt aufweise.
Es handle sich daher um ein eintragungsfähiges Phantasiewort mit hinreichender
Einprägung. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Anmelderin auf die Entscheidungen des BGH in GRUR 89, 666 ff - „Sleepover“ und GRUR 66, 495
- „UNIPLAST“ sowie auf die des Deutschen Patentamts in GRUR 53, 139 – „Unimeta“.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung
der angemeldeten Marke steht weder fehlende Unterscheidungskraft noch ein
Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs¨2 und Nr 2 und 1 MarkenG).
1.
Einer Wortmarke fehlt nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft,
wenn ihr ein für die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH WRP
1999, 1169, 1171 „FOR YOU“; WRP 1999, 1167, 1168 „YES“; WRP 2000,
„LOGO“; BGH WRP 2001, 35
„RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION“; vgl. etwa auch BGH GRUR 2000, 321, 322 „Radio von
hier“; BGH GRUR 2000, 323, 324 „Partner with the Best“; BGH GRUR
2000, 720, 721 „Unter uns“; BGH WRP 2001, 692 „Test it“; BGH I ZB 55/98
„LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER“; BGH I ZB 60/98 „Gute Zeiten - schlechte Zeiten“. Dies ist hier nicht der Fall.
Das angemeldete Zeichen ist in seiner Gesamtheit weder lexikalisch nachweisbar, noch konnte „First Phone“ als beschreibender Bestandteil des
aktuellen Sprachgebrauchs oder der Werbesprache von der Markenstelle
oder vom erkennenden Senat - u.a. durch eine Internet-Recherche - belegt
worden. Neben der Anmelderin wird „First Phone“ noch als Typenbezeichnung für ein Handy sowie als Firmenbezeichnung für einen schweizerischen Online-Banking- Dienstleister verwendet, also zeichen- bzw. namensmäßig, nicht jedoch mit sachbeschreibender Bedeutung. Eine solche
kommt der angemeldeten Marke „First Phone“ für die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen auch nicht zu. Die beiden Bestandteile der englischsprachigen Wortfolge „first“ (erste(r, s), zuerst, zum ersten Mal, der/die/das
Erste) und „Phone“ für „Telefon“ bzw. „telefonieren, anrufen“ sind den angesprochenen breiten Verkehrskreisen allerdings bekannt, da sie zum
Grundwortschatz gehören (vgl. Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch
1999). Die Wortfolge ist vergleichbar mit den Zusammensetzungen „first
class“, „first mate bzw. officer“ oder „First Lady“ und insoweit auch sprachüblich gebildet. Obwohl es sich bei den Markenwörtern demnach um auch
in Deutschland geläufige englische Wörter handelt und „erster, erste“ in der
deutschen Sprache manchmal als Hinweis für die Qualität verwendet wird,
kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass der deutsche
Verkehr die angemeldete Wortfolge, wenn sie ihm im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen begegnet, ohne näheres
Nachdenken so verstehen wird, dass diese „beste Telefone seien bzw. solche zum Gegenstand hätten“, wie die Markenstelle angenommen hat. Insbesondere bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen „Papier,
Pappe, Buchbindeartikel, Formulare, graphische Darstellungen, Diagramme, Rundschreiben, Schilder, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ liegt kein Sachbezug, der eine derartige Interpretation erlauben würde, vor. Aber auch bei den mit Telekommunikation zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen bedürfte es, um zu dem
von der Markenstelle festgestellten Bedeutungsgehalt zu gelangen, einer
intensiven analysierenden Auseinandersetzung mit der Marke. Eine solche
führt der Verkehr nicht durch, vielmehr nimmt er Kennzeichen von Waren
und Dienstleistungen so auf, wie sie ihm begegnen (Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl., Rn 142 zu § 8). Darüber hinaus erscheint auch zweifelhaft, ob sich „First Phone“ den vorliegend angesprochenen breiten Verkehrskreisen in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn auch bei
genauerer Beschäftigung mit der Marke überhaupt erschließen würde. Aus
lexikalischen Nachweisen ergibt sich zwar, dass „first“ im Englischen in den
Bedeutungen "führend, hervorragend, von besonders hoher Qualität" verwendet wird (vgl. Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, 1999; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl.; The
Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl.; Webster's Encyclopedic Unabridged
Dictionary of the English Language, jeweils Stichwort „first”). So gibt es
Ausdrücke wie „to travel first“ (erster Klasse reisen), „first class“ (erste
Klasse), „they did a first job“ (sie haben ausgezeichnete Arbeit geleistet)
(Pons Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, 1999,
S. 1334). Hierbei handelt es sich aber um feststehende Ausdrücke und Begriffe, sog. Idioms, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass jede Kombination mit „first“ eine Aussage über eine hervorragende Qualität beinhaltet.
Die Kombination von „first“ mit einem Nomen stellt zur Bezeichnung von
besonderer Qualität nur im Zusammenhang mit den genannten Idioms im
Englischen eine übliche Ausdrucksweise dar, wobei zudem nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden kann, dass breiten Verkehrskreisen
mit Ausnahme des feststehenden allgemein bekannten Begriffs „first class“
die Verwendung von „first“ im Sinne einer Qualitätsbezeichnung ohne weiteres geläufig ist. Vielmehr wäre, um ein solches Verständnis hervorzurufen
im Englischen Ausdrücke wie „first-class phone“ oder „best phone“
sprachrichtig. Für „first“ stehen im inländischen die Bedeutungen „erste(r,
s), zuerst, der/die/das Erste“ als Mengenzahl im Vordergrund. Die sich für
das inländische Publikum demnach aufdrängenden Bedeutungen sind „erstes Telefon“, „das erste Telefon“ oder „erster Anruf“ oder gegebenenfalls in
einem stark betonenden Zusammenhang „zuerst anrufen“. Unabhängig
davon, dass bereits auf Grund der unterschiedlichen möglichen Bedeutungen von einer im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Bedeutung
von „First Phone“ nicht die Rede sein kann, ergeben auch „erster Anruf“
oder „zuerst anrufen“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und
Dienstleistungen weder einen Sinn noch enthalten sie eine sachbeschreibende Aussage. Dies gilt auch für die mögliche weitere Bedeutung im
Sinne von „erstes Telefon“. Sie enthält keinerlei konkrete Sachaussage
über die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Nicht einmal für die
Waren „Telefonapparate“ oder „Fernsprechapparate“ ergibt die Bezeichnung „First Phone“ eine sinnvolle Bedeutung, da unklar erscheint, in welchem Kontext hier das Ordnungszahlwort stehen soll, zumal es sogar im
Zusammenhang mit Nebenstellenanlagen unüblich ist, Telefonapparate
durchzunummerieren. Erst Recht ergibt „First Phone“ als „erstes Telefon“
für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen erkennbaren Sinn. Hinzu kommt, dass das angemeldete Zeichen wegen seiner
Schreibweise mit Großbuchstaben am Wortanfang und auf Grund seiner
Alleinstellung wie eine ergänzungsbedürftige Unternehmensbezeichnung
wirkt, ähnlich Firmenbezeichnungen wie FIRST Business Travel“, „First
Glas Galerie“ bzw. „Erste Dresdner Pflasterreinigung GmbH“, „Erstes
Münchner Kartoffelhaus“ (vgl S. 530 bzw. 490 des Münchener Telefonbuchs). Es fehlen daher nach Ansicht des Senats auch im Hinblick auf
weitere vergleichbar gebildete Firmenbezeichnungen, z.B. Alte Leipziger“
oder „Vereinte“ bei Versicherungen, im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr „First Phone“ als Sachangabe und nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis deutet.
2. Bei dieser Sachlage kann
für die angemeldete Marke auch kein
Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
ist eine Marke dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von
Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie dargelegt, ist „First Phone“ in Alleinstellung mehrdeutig, interpretations- und ergänzungsbedürftig, so dass die angemeldete Wortkombination keine im Vordergrund stehende waren- oder dienstleistungsbezogene beschreibende Aussage ist (vgl BGH Beschluss vom 28. Juni 2001
I ZB 1/99 – INDIVIDUELLE). Ein Bedürfnis etwaiger Mitbewerber, die Bezeichnung im gesamten hier beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich zu benutzen, besteht daher weder gegenwärtig noch gibt es konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende zukünftige Entwicklung. Dies
gilt auch für die beanspruchten Waren „Telefonapparate“ oder „Fernsprechapparate“.
Grabrucker
Baumgärtner
Pagenberg
Cl